Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0088777×

Rechtssatz RS0088777

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088777

Geschäftszahl

15Os41/92; 13Os18/95; 12Os78/97 (12Os79/97)

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Norm

SGG §23a

Rechtssatz

Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen mit den Bestimmungen des Paragraph 23, a Absatz eins und Absatz 2, SGG Rechtsbrecher, die dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergeben und nach dem Suchtgiftgesetz straffällig geworden sind, dazu motiviert werden, sich freiwillig der notwendigen ärztlichen Behandlung ihrer Sucht zu unterziehen, weil eine erfolgreiche Entwöhnung entscheidend zur Vermeidung künftiger einschlägiger Delinquenz beizutragen vermag; hat sich ein suchtgiftabhängiger Verurteilter nach Rechtskraft des gegen ihn gefällten Strafurteils mit Erfolg dieser ärztlichen Behandlung unterzogen, so soll seine damit bekundete Resozialisierungsbereitschaft dadurch honoriert werden können, daß die urteilsmäßig über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht vollzogen, sondern nachträglich bedingt nachgesehen wird.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 41/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 41/92
    Veröff: EvBl 1992/183 S 770
  • 13 Os 18/95
    Entscheidungstext OGH 15.03.1995 13 Os 18/95
    Vgl auch
  • 12 Os 78/97
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 12 Os 78/97
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0088777

Dokumentnummer

JJR_19920423_OGH0002_0150OS00041_9200000_001