Rechtssatz RS0088777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088777
Geschäftszahl
15Os41/92; 13Os18/95; 12Os78/97 (12Os79/97)
Entscheidungsdatum
26.06.1997
Rechtssatz
Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen mit den Bestimmungen des § 23 a Abs 1 und Abs 2 SGG Rechtsbrecher, die dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergeben und nach dem Suchtgiftgesetz straffällig geworden sind, dazu motiviert werden, sich freiwillig der notwendigen ärztlichen Behandlung ihrer Sucht zu unterziehen, weil eine erfolgreiche Entwöhnung entscheidend zur Vermeidung künftiger einschlägiger Delinquenz beizutragen vermag; hat sich ein suchtgiftabhängiger Verurteilter nach Rechtskraft des gegen ihn gefällten Strafurteils mit Erfolg dieser ärztlichen Behandlung unterzogen, so soll seine damit bekundete Resozialisierungsbereitschaft dadurch honoriert werden können, daß die urteilsmäßig über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht vollzogen, sondern nachträglich bedingt nachgesehen wird.Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen mit den Bestimmungen des Paragraph 23, a Absatz eins und Absatz 2, SGG Rechtsbrecher, die dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergeben und nach dem Suchtgiftgesetz straffällig geworden sind, dazu motiviert werden, sich freiwillig der notwendigen ärztlichen Behandlung ihrer Sucht zu unterziehen, weil eine erfolgreiche Entwöhnung entscheidend zur Vermeidung künftiger einschlägiger Delinquenz beizutragen vermag; hat sich ein suchtgiftabhängiger Verurteilter nach Rechtskraft des gegen ihn gefällten Strafurteils mit Erfolg dieser ärztlichen Behandlung unterzogen, so soll seine damit bekundete Resozialisierungsbereitschaft dadurch honoriert werden können, daß die urteilsmäßig über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht vollzogen, sondern nachträglich bedingt nachgesehen wird.
Entscheidungstexte
- 15 Os 41/92
Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 41/92
Veröff: EvBl 1992/183 S 770
- 13 Os 18/95
Entscheidungstext OGH 15.03.1995 13 Os 18/95
Vgl auch
- 12 Os 78/97
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 12 Os 78/97
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0088777
Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0150OS00041_9200000_001