Mit der Generalprokuratur ist zunächst davon auszugehen, daß die Bestimmung des § 23 a SGG (auch in der nach Art VII Z 5 des StRÄG 1996 geänderten Fassung) einen (sonst nicht in diesem Ausmaß eröffneten) Strafaufschub für die Dauer von höchstens zwei Jahren vorsieht, um dem suchtgiftabhängigen Verurteilten eine notwendige ärztliche Behandlung zu ermöglichen (Abs 1), die, hat sich der dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebene Rechtsbrecher nach Rechtskraft des gegen ihn gefällten Strafurteils mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen, die nachträgliche Strafmilderung durch Gewährung bedingter Strafnachsicht nach sich zieht (Abs 2). Diese Regelung bezweckt für den in Betracht kommenden Täterkreis einen Anreiz, sich nicht nur einer "Entwöhnungsbehandlung" zu unterziehen, sondern diese Behandlung auch durchzustehen (13 Os 18/95). Die nachträglich gewährte bedingte Strafnachsicht hinwieder soll bewirken, daß sich der erfolgreich Behandelte auch in Zukunft des Erwerbes und Besitzes von Suchtgiften enthält (JA 586 BeilNr XVI. GP 7).Mit der Generalprokuratur ist zunächst davon auszugehen, daß die Bestimmung des Paragraph 23, a SGG (auch in der nach Artikel römisch sieben, Ziffer 5, des StRÄG 1996 geänderten Fassung) einen (sonst nicht in diesem Ausmaß eröffneten) Strafaufschub für die Dauer von höchstens zwei Jahren vorsieht, um dem suchtgiftabhängigen Verurteilten eine notwendige ärztliche Behandlung zu ermöglichen (Absatz eins,), die, hat sich der dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebene Rechtsbrecher nach Rechtskraft des gegen ihn gefällten Strafurteils mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen, die nachträgliche Strafmilderung durch Gewährung bedingter Strafnachsicht nach sich zieht (Absatz 2,). Diese Regelung bezweckt für den in Betracht kommenden Täterkreis einen Anreiz, sich nicht nur einer "Entwöhnungsbehandlung" zu unterziehen, sondern diese Behandlung auch durchzustehen (13 Os 18/95). Die nachträglich gewährte bedingte Strafnachsicht hinwieder soll bewirken, daß sich der erfolgreich Behandelte auch in Zukunft des Erwerbes und Besitzes von Suchtgiften enthält (JA 586 BeilNr römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode 7).
Richtig ist auch, daß ein dem § 23 a Abs 2 SGG (in der nach Art XI Abs 1 StRÄG 1996 bis einschließlich 28.Februar 1997 in Geltung gestandenen und vom Oberlandesgericht Wien daher im Entscheidungszeitpunkt am 25.Februar 1997 noch zu beachtenden alten Fassung) entsprechender Therapieerfolg bei der nach § 410 StPO aF vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen nach § 43 Abs 1 StGB eine Wohlverhaltensprognose indizierte, die nur bei einer exzeptionellen Fallgestaltung die Verweigerung der bedingten Strafnachsicht rechtfertigen konnte (ua 13 Os 129/94). Hinzuzufügen ist, daß nach der neuen Rechtslage ab 1.März 1997 schon der Erfolg einer ärztlichen Behandlung einen nach § 31 a Abs 1 StGB durch Gewährung bedingter Strafnachsicht zu berücksichtigenden Umstand darstellt.Richtig ist auch, daß ein dem Paragraph 23, a Absatz 2, SGG (in der nach Artikel römisch elf, Absatz eins, StRÄG 1996 bis einschließlich 28.Februar 1997 in Geltung gestandenen und vom Oberlandesgericht Wien daher im Entscheidungszeitpunkt am 25.Februar 1997 noch zu beachtenden alten Fassung) entsprechender Therapieerfolg bei der nach Paragraph 410, StPO aF vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB eine Wohlverhaltensprognose indizierte, die nur bei einer exzeptionellen Fallgestaltung die Verweigerung der bedingten Strafnachsicht rechtfertigen konnte (ua 13 Os 129/94). Hinzuzufügen ist, daß nach der neuen Rechtslage ab 1.März 1997 schon der Erfolg einer ärztlichen Behandlung einen nach Paragraph 31, a Absatz eins, StGB durch Gewährung bedingter Strafnachsicht zu berücksichtigenden Umstand darstellt.
Ein nach § 23 a Abs 2 SGG (sowohl alter als auch neuer Fassung) für eine nachträgliche Strafmilderung vorausgesetzter Erfolg der ärztlichen Behandlung ist zu bejahen, wenn das spezielle Ziel der Behandlung, der sich der Verurteilte freiwillig unterzog, aus der Sicht des Behandelnden erreicht wurde (SSt 60/14; erneut 13 Os 129/94). Ein solcherart eingetretener Erfolg schließt auch nicht aus, daß allenfalls noch weitere Maßnahmen zur Minimierung des Rückfallsrisikos erforderlich sind, weil ein nachhaltiger Behandlungserfolg in der Richtung, daß es zu dessen Erhaltung keiner ergänzenden ärztlichen Vorkehrungen mehr bedarf, aus dem Gesetz nicht ableitbar ist. Die Substitutionstherapie mit Methadon stellt dabei eine ärztliche Behandlungsvariante dar, deren Erfolg sich allein an der vom Arzt getroffenen Behandlungszielsetzung mißt (abermals 13 Os 129/94).Ein nach Paragraph 23, a Absatz 2, SGG (sowohl alter als auch neuer Fassung) für eine nachträgliche Strafmilderung vorausgesetzter Erfolg der ärztlichen Behandlung ist zu bejahen, wenn das spezielle Ziel der Behandlung, der sich der Verurteilte freiwillig unterzog, aus der Sicht des Behandelnden erreicht wurde (SSt 60/14; erneut 13 Os 129/94). Ein solcherart eingetretener Erfolg schließt auch nicht aus, daß allenfalls noch weitere Maßnahmen zur Minimierung des Rückfallsrisikos erforderlich sind, weil ein nachhaltiger Behandlungserfolg in der Richtung, daß es zu dessen Erhaltung keiner ergänzenden ärztlichen Vorkehrungen mehr bedarf, aus dem Gesetz nicht ableitbar ist. Die Substitutionstherapie mit Methadon stellt dabei eine ärztliche Behandlungsvariante dar, deren Erfolg sich allein an der vom Arzt getroffenen Behandlungszielsetzung mißt (abermals 13 Os 129/94).
Der Beschwerdeargumentation ist weiters dahin beizupflichten, daß die Methadondosierung im Zuge einer Substitutionsbehandlung eine aus medizinischer Sicht zu treffende Therapieentscheidung darstellt, die auf die konkrete körperliche Konstitution des behandelten Süchtigen, insbesondere dessen Opiattoleranz auszurichten ist (Punkt IV/2 des Erlasses des Bundesministeriums für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 25.September 1987, JABLNr 49/1987) und unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Süchtigen laufend zu modifizieren ist (Punkt VI/2 des zit Erlasses). Aus der gesamten rechtspolitischen Zielsetzung, wie sie sich aus den bisher erörterten Leitgedanken des in Rede stehenden Regelungskomplexes ergibt, folgt schließlich auch, daß das Gesetzeskriterium eines entsprechend faßbaren Behandlungserfolges auch dann erfüllt sein kann, wenn der behandlungsbedingte Besserungseffekt - in Fällen schwerer, therapieresistenter Süchtigkeit - in einer entsprechend geregelten Dauersubstitution (als einer gegenüber illegalem Bezug insbesondere schwerer Suchtgifte vorteilhaften Alternative) besteht (Punkt I 3 des oben zit Erlasses).Der Beschwerdeargumentation ist weiters dahin beizupflichten, daß die Methadondosierung im Zuge einer Substitutionsbehandlung eine aus medizinischer Sicht zu treffende Therapieentscheidung darstellt, die auf die konkrete körperliche Konstitution des behandelten Süchtigen, insbesondere dessen Opiattoleranz auszurichten ist (Punkt IV/2 des Erlasses des Bundesministeriums für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 25.September 1987, JABLNr 49 aus 1987,) und unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Süchtigen laufend zu modifizieren ist (Punkt VI/2 des zit Erlasses). Aus der gesamten rechtspolitischen Zielsetzung, wie sie sich aus den bisher erörterten Leitgedanken des in Rede stehenden Regelungskomplexes ergibt, folgt schließlich auch, daß das Gesetzeskriterium eines entsprechend faßbaren Behandlungserfolges auch dann erfüllt sein kann, wenn der behandlungsbedingte Besserungseffekt - in Fällen schwerer, therapieresistenter Süchtigkeit - in einer entsprechend geregelten Dauersubstitution (als einer gegenüber illegalem Bezug insbesondere schwerer Suchtgifte vorteilhaften Alternative) besteht (Punkt römisch eins 3 des oben zit Erlasses).
Die Beurteilung der Frage, ob sich ein dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebener Rechtsbrecher mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat, schließt aber - in der Beschwerdeargumentation weitestgehend vernachlässigt - schon begriffsessentiell eine (auch an einer vergleichsweisen Gegenüberstellung der Anfangs- und Endverfassung des Therapierten orientierte) Sondierung des Behandlungsverlaufs ein. Aus der Sicht des solcherart entscheidenden Entwicklungsbildes der behandelten Suchtkrankheit kann aber der in diesem Punkt sachlich nicht vertretbar simplifizierten Beschwerdeauffassung nicht gefolgt werden, wonach die "konkrete Dosierung" somit von Kriterien abhänge, "die mit der zur erfolgreichen Behandlung notwendigen Kooperationsbereitschaft des Verurteilten regelmäßig in keinem Zusammenhang stehen". Entspricht es doch gesichertem Erfahrungswissen im Range einschlägiger Notorietät, daß ein im Behandlungsverlauf sinnfälliges Ansteigen des quantitativen Substiutionsbedarfs sehr wohl auch unmittelbar damit zusammenhängen kann, daß der behandelte Süchtige therapieunabhängig (illegal) Suchtgift konsumiert. Ein gemäß § 23 a Abs 2 SGG faßbarer Behandlungserfolg liegt - der hier ersichtlich von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung zuwider - keineswegs regelmäßig schon dann vor, wenn seitens des befaßten Therapeuten eine auf den Beurteilungszeitpunkt zugeschnittene Stabilisierung auf Methadonsubstitution (egal welcher Dosierungsentwicklung) bestätigt wird. Mag auch der medizinisch-therapeutischen Sicht in diesem Zusammenhang dominierende Bedeutung zukommen, so enthebt das vom therapieverantwortlichen Arzt zum Behandlungserfolg geäußerte Bewertungskalkül das nach § 23 a Abs 1 SGG über die nachträglich Strafmilderung entscheidende Gericht keineswegs der (amtswegigen) Verpflichtung, zumindest jene Tatsachengrundlagen, die für die entsprechende Erfolgsbeurteilung von maßgebender Bedeutung sind, in die entscheidungstragenden Erwägungen miteinzubeziehen. Dies umso mehr, wenn diese - wie im konkreten Fall - der vom Behandlungsarzt vorgenommenen Einschätzung - zum Teil sogar kraß - zuwiderlaufen.Die Beurteilung der Frage, ob sich ein dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebener Rechtsbrecher mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat, schließt aber - in der Beschwerdeargumentation weitestgehend vernachlässigt - schon begriffsessentiell eine (auch an einer vergleichsweisen Gegenüberstellung der Anfangs- und Endverfassung des Therapierten orientierte) Sondierung des Behandlungsverlaufs ein. Aus der Sicht des solcherart entscheidenden Entwicklungsbildes der behandelten Suchtkrankheit kann aber der in diesem Punkt sachlich nicht vertretbar simplifizierten Beschwerdeauffassung nicht gefolgt werden, wonach die "konkrete Dosierung" somit von Kriterien abhänge, "die mit der zur erfolgreichen Behandlung notwendigen Kooperationsbereitschaft des Verurteilten regelmäßig in keinem Zusammenhang stehen". Entspricht es doch gesichertem Erfahrungswissen im Range einschlägiger Notorietät, daß ein im Behandlungsverlauf sinnfälliges Ansteigen des quantitativen Substiutionsbedarfs sehr wohl auch unmittelbar damit zusammenhängen kann, daß der behandelte Süchtige therapieunabhängig (illegal) Suchtgift konsumiert. Ein gemäß Paragraph 23, a Absatz 2, SGG faßbarer Behandlungserfolg liegt - der hier ersichtlich von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung zuwider - keineswegs regelmäßig schon dann vor, wenn seitens des befaßten Therapeuten eine auf den Beurteilungszeitpunkt zugeschnittene Stabilisierung auf Methadonsubstitution (egal welcher Dosierungsentwicklung) bestätigt wird. Mag auch der medizinisch-therapeutischen Sicht in diesem Zusammenhang dominierende Bedeutung zukommen, so enthebt das vom therapieverantwortlichen Arzt zum Behandlungserfolg geäußerte Bewertungskalkül das nach Paragraph 23, a Absatz eins, SGG über die nachträglich Strafmilderung entscheidende Gericht keineswegs der (amtswegigen) Verpflichtung, zumindest jene Tatsachengrundlagen, die für die entsprechende Erfolgsbeurteilung von maßgebender Bedeutung sind, in die entscheidungstragenden Erwägungen miteinzubeziehen. Dies umso mehr, wenn diese - wie im konkreten Fall - der vom Behandlungsarzt vorgenommenen Einschätzung - zum Teil sogar kraß - zuwiderlaufen.
Wenn demnach - wie die Generalprokuratur (allerdings nur prinzipiell) zutreffend aufzeigt - in der Begründung der beiden bekämpften Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz nicht in der gesetzlich geforderten Ausführlichkeit auf die vorliegend entscheidenden Erfolgskriterien eingegangen wird, so führt die im Rahmen der dem Obersten Gerichtshof hier zugefallenen Entscheidung über die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nachgeholte umfassende Prüfung der Aktenlage zu dem Ergebnis, daß sich dies letztlich für keinen der beiden Verurteilten nachteilig auswirkte:
Laut Bestätigungen der forensischen Drogenambulanz des Allgemeinen Krankenhauses - MA 16 vom 11.Jänner 1995 wurden sowohl Friedrich Sch***** als auch Maria Sch***** damals in das orale Methadonprogramm aufgenommen, wobei die beiderseitige Methadoneinstellung mit einer Tagesdosis von je 100 mg für indiziert erachtet wurde (Beilagen A und B zu ON 49/I). Die Verurteilten wurden in der Folge von der gesetzlich hiezu autorisierten Institution "Dialog" in weitere Betreuung übernommen, worauf sich die verordnete Substitutionsmenge an Methadon laut ärztlicher Bestätigung vom 26.Februar 1996 weiterhin auf 100 mg täglich belief, während bei Friedrich Sch***** mit einer Tagesdosierung von 90 mg das Auslangen gefunden werden konnte (501/I). Mit 27.Februar 1996 traten Friedrich und Maria Sch***** (auch) in die Behandlung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie MedRat Dr.Gerhard Svrcek-Seiler ein, der mit Bericht vom 18. April 1996 (auf der Basis von am 27.Februar, sowie 8. und 29.März 1996 erfolgten Befundaufnahmen) eine damals aktuelle Methadoneinstellung von je 100 mg Tagesdosis sowie ferner bekundete, "günstigenfalls glaube ich, in Jahresfrist ausschleichen zu können", wodurch er - solcherart nicht ohne wiederholte Sondierung des jeweiligen Therapiebedarfs beiderseits eine realistische Aussicht auf umfassende Suchtgiftabstinenz binnen Jahresfrist zum Ausdruck brachte (499/I).
Hinzu tritt weiters, daß (hinsichtlich der Terminisierung ihrer jeweiligen Vornahme ersichtlich nicht durchwegs der freien Entscheidung beider Verurteilten entzogene) Harnbefunde hinsichtlich Friedrich Sch***** für den 29.September 1995 Abbauprodukte (ua) von Cannabis (447/I) für den 13.September 1996 erneut ebenso Cannabinoide nachwiesen (543/I) wie ein weiterer, dem 18.Dezember 1996 zuzuordnender Befundbericht (1/II). Darüber hinaus folgt aus einem Behandlungsbericht Dris Svrcek-Seiler zu einer Friedrich Sch***** betreffenden Harnuntersuchung vom 27.Mai 1996 der wissenschaftlich fundierte Hinweis darauf, daß die Ergebnisse des Harntestes durch Konsum eines szenengebräuchlichen Wirkstoffes zur Bemäntelung sonst nachweisbaren illegalen Suchtgiftkonsums dolos beeinflußt wurden (511 iVm 515 und 517/I).Hinzu tritt weiters, daß (hinsichtlich der Terminisierung ihrer jeweiligen Vornahme ersichtlich nicht durchwegs der freien Entscheidung beider Verurteilten entzogene) Harnbefunde hinsichtlich Friedrich Sch***** für den 29.September 1995 Abbauprodukte (ua) von Cannabis (447/I) für den 13.September 1996 erneut ebenso Cannabinoide nachwiesen (543/I) wie ein weiterer, dem 18.Dezember 1996 zuzuordnender Befundbericht (1/II). Darüber hinaus folgt aus einem Behandlungsbericht Dris Svrcek-Seiler zu einer Friedrich Sch***** betreffenden Harnuntersuchung vom 27.Mai 1996 der wissenschaftlich fundierte Hinweis darauf, daß die Ergebnisse des Harntestes durch Konsum eines szenengebräuchlichen Wirkstoffes zur Bemäntelung sonst nachweisbaren illegalen Suchtgiftkonsums dolos beeinflußt wurden (511 in Verbindung mit 515 und 517/I).
Zeitlich zwar etwas länger zurückliegend, hinsichtlich der Qualität des illegal konsumierten Suchtgiftes jedoch gravierender fielen jene Harnbefunde aus, die bei Maria Sch***** den Nachweis von Abbauprodukten aus Opiaten und Cannabis (am 16.März 1995 - 393/I), ferner aus Opiaten, Kokain und Cannabis am 9.Mai 1995 (415/I) sowie aus (ua) Cannabis am 29.September 1995 (445/I) zutage brachten.
Vor dem Hintergrund dieser konkreten Details aus dem Therapieverlauf erweist sich die - von der Generalprokuratur ohne Beachtung auch des dargelegten Akteninhaltes - als Therapieerfolg im Sinn des § 23 a Abs 2 SGG ins Treffen geführte, die dargelegten entscheidenden Hinweise aus dem Akteninhalt ohne substantielle Erörterung übergehende Letztbewertung der Behandlungsentwicklung durch Dr.Svrcek-Seiler als "Therapieerfolg" umsoweniger als nachvollziehbar, als beispielsweise bei (richtig:) Friedrich Sch***** unter stillschweigender Vernachlässigung des in bezug auf Cannabinoide hochpositiven Harnbefundes vom 18.Dezember 1996 eine nach § 23 a Abs 2 SGG gesetzeskonforme "Stabilisierung" im Wege "guter Compliance" bzw "Fixierung" auf den Therapeuten ohne wie immer gearteten (auch nur) Versuch bejaht wird, den sinnfällig gesteigerten Tagesbedarf von Methadon im Gegensatz zu dem ursprünglich erwarteten "Ausschleichen" binnen Jahresfrist als denklogisch faßbaren positiven Behandlungsnebeneffekt zu erklären. All jene Beschwerdeargumente, aus denen die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu AZ 13 Os 129/94 ausgesprochenen Grundsätze, an denen der Oberste Gerichtshof nach wie vor unverändert festhält, auf die hier aktuelle Fallkonstellation umgeschmälert übertragbar sein sollen, gehen daran vorbei, daß der damals entscheidende Kern der Tatsachengrundlagen darin bestand, daß eine Methadonausgangsdosierung von ursprünglich 200 mg bzw 180 mg täglich während einer vierjährigen Behandlung (kontinuierlich) auf je 30 mg reduziert werden konnte (S 4 der Bezugsentscheidung).Vor dem Hintergrund dieser konkreten Details aus dem Therapieverlauf erweist sich die - von der Generalprokuratur ohne Beachtung auch des dargelegten Akteninhaltes - als Therapieerfolg im Sinn des Paragraph 23, a Absatz 2, SGG ins Treffen geführte, die dargelegten entscheidenden Hinweise aus dem Akteninhalt ohne substantielle Erörterung übergehende Letztbewertung der Behandlungsentwicklung durch Dr.Svrcek-Seiler als "Therapieerfolg" umsoweniger als nachvollziehbar, als beispielsweise bei (richtig:) Friedrich Sch***** unter stillschweigender Vernachlässigung des in bezug auf Cannabinoide hochpositiven Harnbefundes vom 18.Dezember 1996 eine nach Paragraph 23, a Absatz 2, SGG gesetzeskonforme "Stabilisierung" im Wege "guter Compliance" bzw "Fixierung" auf den Therapeuten ohne wie immer gearteten (auch nur) Versuch bejaht wird, den sinnfällig gesteigerten Tagesbedarf von Methadon im Gegensatz zu dem ursprünglich erwarteten "Ausschleichen" binnen Jahresfrist als denklogisch faßbaren positiven Behandlungsnebeneffekt zu erklären. All jene Beschwerdeargumente, aus denen die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu AZ 13 Os 129/94 ausgesprochenen Grundsätze, an denen der Oberste Gerichtshof nach wie vor unverändert festhält, auf die hier aktuelle Fallkonstellation umgeschmälert übertragbar sein sollen, gehen daran vorbei, daß der damals entscheidende Kern der Tatsachengrundlagen darin bestand, daß eine Methadonausgangsdosierung von ursprünglich 200 mg bzw 180 mg täglich während einer vierjährigen Behandlung (kontinuierlich) auf je 30 mg reduziert werden konnte (S 4 der Bezugsentscheidung).
Da die angefochtenen - wenn auch in ihrem kursorischen Aufbau den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht vollständig gerecht werdenden - Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien den hier bestimmenden Entscheidungsfaktoren (zumindest) im Ergebnis gerecht werden, war die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Grundsätzlich ist vollständigkeitshalber hinzuzufügen, daß die Beurteilung des Therapieergebnisses im Fall einer nach dem Akteninhalt nicht gedeckten Erfolgsbewertung durch den behandelnden Arzt schon wegen der (gesetzlich anderweitig - zB bei der Befreiung von der Ablegung eines Zeugnisses - berücksichtigten) Konfliktsituation widerstreitender Interessen in der Regel einer entsprechenden Kontrollbegutachtung durch einen mit der jeweiligen Behandlung nicht befaßt gewesenen ärztlichen Vertreter (einschlägiger gerichtlicher Sachverständiger) zuzuführen ist, wobei vor allem auch auf die Frage einzugehen wäre, ob die zeitlichen (und weiteren) Modalitäten der Sicherstellung untersuchungsrelevanter Substanzen (insbesondere Harnproben) eine aus fachlicher Sicht seriös durchgehende Überwachung gewährleisteten. Liegt es doch auf der Hand, daß im Fall des Fehlens dieser Voraussetzung (insbesondere bei entsprechender Probenabgabe nach Belieben der jeweiligen Suchtgiftabhängigen) ein medizinisch entsprechend fundierter Aussagewert weitgehend vorweg entfällt.