Die Ansicht des Landesgerichts Innsbruck verletzt - wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - das Gesetz.Die Ansicht des Landesgerichts Innsbruck verletzt - wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - das Gesetz.
Obgleich das Landesgericht Innsbruck bei der neuerlichen Entscheidung über eine Antragstellung nach § 410 StPO gemäß § 293 Abs 2 StPO nicht an jene Ausführungen des Vorerkenntnisses des Obersten Gerichtshofes (13 Os 129/94-6), mit welchem unter Bezugnahme auf EvBl 1992/183 zum Gegenstand der nach § 23 a Abs 2 SGG vorzunehmenden Prüfung auf die Spezialität dieser Vorschrift des Suchtgiftgesetzes gegenüber § 43 StGB hingewiesen wurde (siehe zitiertes Erkenntnis S 8), gebunden war, hat das Landesgericht Innsbruck neuerlich gegen § 23 a SGG verstoßen.Obgleich das Landesgericht Innsbruck bei der neuerlichen Entscheidung über eine Antragstellung nach Paragraph 410, StPO gemäß Paragraph 293, Absatz 2, StPO nicht an jene Ausführungen des Vorerkenntnisses des Obersten Gerichtshofes (13 Os 129/94-6), mit welchem unter Bezugnahme auf EvBl 1992/183 zum Gegenstand der nach Paragraph 23, a Absatz 2, SGG vorzunehmenden Prüfung auf die Spezialität dieser Vorschrift des Suchtgiftgesetzes gegenüber Paragraph 43, StGB hingewiesen wurde (siehe zitiertes Erkenntnis S 8), gebunden war, hat das Landesgericht Innsbruck neuerlich gegen Paragraph 23, a SGG verstoßen.
Abs 2 leg cit verpflichtet nämlich das Gericht zu einer amtswegigen Prüfung, ob eine nachträgliche Milderung der nach dem Suchtgiftgesetz verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 410 StPO durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht vorzunehmen ist, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, daß sich ein dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebener Rechtsbrecher nach Rechtskraft eines gegen ihn gefällten Strafurteils mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat.Absatz 2, leg cit verpflichtet nämlich das Gericht zu einer amtswegigen Prüfung, ob eine nachträgliche Milderung der nach dem Suchtgiftgesetz verhängten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 410, StPO durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht vorzunehmen ist, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, daß sich ein dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebener Rechtsbrecher nach Rechtskraft eines gegen ihn gefällten Strafurteils mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat.
Durch die Bestimmung des § 23 a SGG soll einerseits ein sonst nicht oder nicht in diesem Ausmaß möglicher Strafaufschub für die Durchführung der ärztlichen Behandlung eines Süchtigen (Abs 1) und andererseits die nachträgliche bedingte Strafnachsicht bei erfolgreichem Abschluß der Behandlung vorgesehen werden (Abs 2), womit für den erfaßten Täterkreis ein Anreiz, sich nicht nur einer "Entwöhnungsbehandlung" zu unterziehen, sondern diese Behandlung auch durchzustehen, geschaffen wurde. Die nachträgliche bedingte Strafnachsicht soll dahin wirken, daß sich der erfolgreich Behandelte auch in Zukunft "hält" (JA 586 BlgNr XVI.GP, 7, bei Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht3, Anm 1 zu § 23 a SGG).Durch die Bestimmung des Paragraph 23, a SGG soll einerseits ein sonst nicht oder nicht in diesem Ausmaß möglicher Strafaufschub für die Durchführung der ärztlichen Behandlung eines Süchtigen (Absatz eins,) und andererseits die nachträgliche bedingte Strafnachsicht bei erfolgreichem Abschluß der Behandlung vorgesehen werden (Absatz 2,), womit für den erfaßten Täterkreis ein Anreiz, sich nicht nur einer "Entwöhnungsbehandlung" zu unterziehen, sondern diese Behandlung auch durchzustehen, geschaffen wurde. Die nachträgliche bedingte Strafnachsicht soll dahin wirken, daß sich der erfolgreich Behandelte auch in Zukunft "hält" (JA 586 BlgNr römisch sechzehn.GP, 7, bei Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht3, Anmerkung 1 zu Paragraph 23, a SGG).
Für die gemäß § 23 a Abs 2 SGG gebotene Prüfung, ob eine nachträgliche Milderung der über den Verurteilten wegen eines Suchtgiftdeliktes verhängten Freiheitsstrafe durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht vorzunehmen ist, weil sich der Rechtsbrecher mit Erfolg der ärztlichen Behandlung unterzogen hat, kommt es demnach nur auf den erfolgreichen Verlauf der Behandlung an (EvBl 1989/155); generalpräventive Erwägungen haben hiebei außer Betracht zu bleiben.Für die gemäß Paragraph 23, a Absatz 2, SGG gebotene Prüfung, ob eine nachträgliche Milderung der über den Verurteilten wegen eines Suchtgiftdeliktes verhängten Freiheitsstrafe durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht vorzunehmen ist, weil sich der Rechtsbrecher mit Erfolg der ärztlichen Behandlung unterzogen hat, kommt es demnach nur auf den erfolgreichen Verlauf der Behandlung an (EvBl 1989/155); generalpräventive Erwägungen haben hiebei außer Betracht zu bleiben.
§ 23 a Abs 2 SGG ist insoweit zufolge seiner spezifischen Zielsetzung eine ganz spezielle Vorschrift (EvBl 1992/183; vgl auch Erlaß BMJ vom 29. Dezember 1994, GZ 703.022/12-II 2/94).Paragraph 23, a Absatz 2, SGG ist insoweit zufolge seiner spezifischen Zielsetzung eine ganz spezielle Vorschrift (EvBl 1992/183; vergleiche auch Erlaß BMJ vom 29. Dezember 1994, GZ 703.022/12-II 2/94).
Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist auch zulässig, weil sich das Landesgericht Innsbruck bei Ablehnung der Aktenvorlage nach § 410 StPO an den Gerichtshof zweiter Instanz "vor allem (aber) auch" auf generalpräventive Erwägungen stützte und damit ein ihm nach § 23 a Abs 2 SGG nicht zustehendes Ermessen (auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht) ausübte (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 292 E 7 und 16). Nach der (im wesentlichen unsubstantiierten) Beschlußbegründung sprachen zwar auch Erwägungen der Spezialprävention gegen einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung. Doch das zusätzliche Heranziehen generalpräventiver Gesichtspunkte noch dazu unter deren besonderer Betonung führte zu einem nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung. Die vom Landesgericht hervorgehobene Tatschwere fand vor allem ihren Niederschlag bereits in den verhängten Freiheitsstrafen in einem Ausmaß, welches die Anwendung des § 23 a Abs (1 und) 2 SGG nicht hindert. Ob und bejahendenfalls auf Grund welcher konkreten Umstände das Gewicht der Tat spezialpräventive Bedenken (auch) gegen eine nachträgliche Milderung der Freiheitsstrafe herbeiführt, geht aus der Beschlußbegründung keineswegs mit voller Bestimmtheit (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) hervor. Ebensowenig läßt der Hinweis auf zahlreiche einschlägige Vorstrafen erkennen, ob er sich nur auf spezialpräventive Überlegungen bezieht. Nach dem Suchtgiftgesetz verhängte Vorstrafen von Süchtigen stehen in der Regel, hier fallbezogen jedoch evidentermaßen, in engem Zusammenhang mit deren Drogenabhängigkeit. Wird diese Abhängigkeit, und damit die auf ihr beruhende Neigung zur illegalen Suchtgiftbeschaffung, durch eine Therapie (erfolgreich) bekämpft, dann steht die Vorstrafenbelastung nur bei exzeptioneller Fallgestaltung, deren Vorliegen konkret zu begründen wäre, einer auf dem Therapieerfolg beruhenden Wohlverhaltensprognose entgegen.Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist auch zulässig, weil sich das Landesgericht Innsbruck bei Ablehnung der Aktenvorlage nach Paragraph 410, StPO an den Gerichtshof zweiter Instanz "vor allem (aber) auch" auf generalpräventive Erwägungen stützte und damit ein ihm nach Paragraph 23, a Absatz 2, SGG nicht zustehendes Ermessen (auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht) ausübte (Mayerhofer-Rieder, StPO3, Paragraph 292, E 7 und 16). Nach der (im wesentlichen unsubstantiierten) Beschlußbegründung sprachen zwar auch Erwägungen der Spezialprävention gegen einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung. Doch das zusätzliche Heranziehen generalpräventiver Gesichtspunkte noch dazu unter deren besonderer Betonung führte zu einem nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung. Die vom Landesgericht hervorgehobene Tatschwere fand vor allem ihren Niederschlag bereits in den verhängten Freiheitsstrafen in einem Ausmaß, welches die Anwendung des Paragraph 23, a Abs (1 und) 2 SGG nicht hindert. Ob und bejahendenfalls auf Grund welcher konkreten Umstände das Gewicht der Tat spezialpräventive Bedenken (auch) gegen eine nachträgliche Milderung der Freiheitsstrafe herbeiführt, geht aus der Beschlußbegründung keineswegs mit voller Bestimmtheit (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) hervor. Ebensowenig läßt der Hinweis auf zahlreiche einschlägige Vorstrafen erkennen, ob er sich nur auf spezialpräventive Überlegungen bezieht. Nach dem Suchtgiftgesetz verhängte Vorstrafen von Süchtigen stehen in der Regel, hier fallbezogen jedoch evidentermaßen, in engem Zusammenhang mit deren Drogenabhängigkeit. Wird diese Abhängigkeit, und damit die auf ihr beruhende Neigung zur illegalen Suchtgiftbeschaffung, durch eine Therapie (erfolgreich) bekämpft, dann steht die Vorstrafenbelastung nur bei exzeptioneller Fallgestaltung, deren Vorliegen konkret zu begründen wäre, einer auf dem Therapieerfolg beruhenden Wohlverhaltensprognose entgegen.
Zur Beseitigung der den Verurteilten durch die gesetzesverletzende Entscheidung erwachsenen Nachteile ist eine konkrete Maßnahme im Sinne des letzten Satzes des § 292 StPO geboten, weswegen wie im Spruch zu erkennen war. Bei der neuerlichen Entscheidung wird sich das Landesgericht Innsbruck im Zuge der neuerlichen Prüfung einer Antragstellung nach § 410 StPO, § 23 a Abs 2 SGG auf spezialpräventive Aspekte zu beschränken haben.Zur Beseitigung der den Verurteilten durch die gesetzesverletzende Entscheidung erwachsenen Nachteile ist eine konkrete Maßnahme im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO geboten, weswegen wie im Spruch zu erkennen war. Bei der neuerlichen Entscheidung wird sich das Landesgericht Innsbruck im Zuge der neuerlichen Prüfung einer Antragstellung nach Paragraph 410, StPO, Paragraph 23, a Absatz 2, SGG auf spezialpräventive Aspekte zu beschränken haben.