Rechtssatz RS0088705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088705
Entscheidungsdatum
15.03.1995
Norm
SGG §23a Abs2
StPO §410
Rechtssatz
Nach dem SGG verhängte Vorstrafen von Süchtigen stehen in der Regel, hier fallbezogen jedoch evidentermaßen, in engem Zusammenhang mit deren Drogenabhängigkeit. Wird diese Abhängigkeit, und damit die auf ihr beruhende Neigung zur illegalen Suchtgiftbeschaffung, durch eine Therapie (erfolgreich) bekämpft, dann steht die Vorstrafenbelastung nur bei exzeptioneller Fallgestaltung, deren Vorliegen konkret zu begründen wäre, einer auf dem Therapieerfolg beruhenden Wohlverhaltensprognose entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088705
Dokumentnummer
JJR_19950315_OGH0002_0130OS00018_9500000_002