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Rechtssatz RS0088700

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088700

Geschäftszahl

13Os18/95; 12Os78/97 (12Os79/97)

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Norm

SGG §23a

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des Paragraph 23, a SGG soll einerseits ein sonst nicht oder nicht in diesem Ausmaß möglicher Strafaufschub für die Durchführung der ärztlichen Behandlung eines Süchtigen (Absatz eins,) und andererseits die nachträgliche bedingte Strafnachsicht bei erfolgreichem Abschluß der Behandlung vorgesehen werden (Absatz 2,), womit für den erfaßten Täterkreis ein Anreiz, sich nicht nur einer "Entwöhnungsbehandlung" zu unterziehen, sondern diese Behandlung auch durchzustehen, geschaffen wurde. Die nachträgliche bedingte Strafnachsicht soll dahin wirken, daß sich der erfolgreich Behandelte auch in Zukunft "hält".

Entscheidungstexte

  • 13 Os 18/95
    Entscheidungstext OGH 15.03.1995 13 Os 18/95
  • 12 Os 78/97
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 12 Os 78/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088700

Dokumentnummer

JJR_19950315_OGH0002_0130OS00018_9500000_001