Der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. Jänner 1994 (ON 112) verletzt, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, das Gesetz.Der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. Jänner 1994 (ON 112) verletzt, wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, das Gesetz.
Nach § 23 a Abs 1 SGG ist einem dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebenen Verurteilten unter den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen des § 6 StVG auch ein Aufschub des Vollzuges einer über ihn nach diesem Bundesgesetz verhängten, zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um dem Verurteilten eine notwendige ärztliche Behandlung zu ermöglichen. Abs 2 leg cit verpflichtet das Gericht zu einer amtswegigen Prüfung, ob eine nachträgliche Milderung der nach dem Suchtgiftgesetz verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 410 StPO durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht vorzunehmen ist, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, daß sich ein dem Missbrauch eines Suchtgiftes ergebener Rechtsbrecher nach Rechtskraft eines gegen ihn gefällten Strafurteils mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat.Nach Paragraph 23, a Absatz eins, SGG ist einem dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebenen Verurteilten unter den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen des Paragraph 6, StVG auch ein Aufschub des Vollzuges einer über ihn nach diesem Bundesgesetz verhängten, zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um dem Verurteilten eine notwendige ärztliche Behandlung zu ermöglichen. Absatz 2, leg cit verpflichtet das Gericht zu einer amtswegigen Prüfung, ob eine nachträgliche Milderung der nach dem Suchtgiftgesetz verhängten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 410, StPO durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht vorzunehmen ist, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, daß sich ein dem Missbrauch eines Suchtgiftes ergebener Rechtsbrecher nach Rechtskraft eines gegen ihn gefällten Strafurteils mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat.
Durch diese Bestimmung soll einerseits ein sonst nicht oder nicht in diesem Ausmaß möglicher Strafaufschub für die Durchführung der ärztlichen Behandlung eines Süchtigen und andererseits die nachträgliche bedingte Strafnachsicht bei erfolgreichem Abschluß der Behandlung vorgesehen werden, womit für den erfaßten Täterkreis ein Anreiz, sich nicht nur einer "Entwöhnungsbehandlung" zu unterziehen, sondern diese Behandlung auch durchzustehen, geschaffen wurde. Die nachträgliche bedingte Strafnachsicht soll dahin wirken, daß sich der erfolgreich Behandelte auch in Zukunft "hält" (JA 586 BlgNR XVI.GP, 7; bei Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht3, Anm 1 zu § 23 a SGG). Unter der notwendigen ärztlichen Behandlung ist jedoch im gegebenen Zusammenhang nicht nur die völlige Entwöhnung als der nach Möglichkeit anzustrebende optimale Behandlungserfolg zu verstehen. Auch eine auf einem weniger weitreichenden Erfolg abzielende ärztliche Behandlung kann einen Aufschubsgrund im Sinne des § 23 a Abs 1 SGG und der Erfolg einer solchen Behandlung einen Anlaß zur amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen nachträglicher Strafmilderung im Sinne des Abs 2 leg cit bilden. Notwendig im Sinne des Abs 1 leg cit ist jede und somit auch eine ambulante (EvBl 1992/183) ärztliche Behandlung des Süchtigen, die wegen seiner Sucht zur Hintanhaltung eigenen Suchtgiftmissbrauches medizinisch indiziert ist (vgl auch § 17 Abs 3 Z 2 lit b, Abs 5 Z 1 SGG; zur medizinischen Indikation von oral einzunehmenden suchtgifthältigen Arzneimitteln siehe Richtlinien des Bundeskanzleramtes vom 25. September 1987, Z 61.551/14-VI 14/87, insbesondere II, in JABl Nr 49/1987).Durch diese Bestimmung soll einerseits ein sonst nicht oder nicht in diesem Ausmaß möglicher Strafaufschub für die Durchführung der ärztlichen Behandlung eines Süchtigen und andererseits die nachträgliche bedingte Strafnachsicht bei erfolgreichem Abschluß der Behandlung vorgesehen werden, womit für den erfaßten Täterkreis ein Anreiz, sich nicht nur einer "Entwöhnungsbehandlung" zu unterziehen, sondern diese Behandlung auch durchzustehen, geschaffen wurde. Die nachträgliche bedingte Strafnachsicht soll dahin wirken, daß sich der erfolgreich Behandelte auch in Zukunft "hält" (JA 586 BlgNR römisch sechzehn.GP, 7; bei Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht3, Anmerkung eins, zu Paragraph 23, a SGG). Unter der notwendigen ärztlichen Behandlung ist jedoch im gegebenen Zusammenhang nicht nur die völlige Entwöhnung als der nach Möglichkeit anzustrebende optimale Behandlungserfolg zu verstehen. Auch eine auf einem weniger weitreichenden Erfolg abzielende ärztliche Behandlung kann einen Aufschubsgrund im Sinne des Paragraph 23, a Absatz eins, SGG und der Erfolg einer solchen Behandlung einen Anlaß zur amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen nachträglicher Strafmilderung im Sinne des Absatz 2, leg cit bilden. Notwendig im Sinne des Absatz eins, leg cit ist jede und somit auch eine ambulante (EvBl 1992/183) ärztliche Behandlung des Süchtigen, die wegen seiner Sucht zur Hintanhaltung eigenen Suchtgiftmissbrauches medizinisch indiziert ist vergleiche auch Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 5, Ziffer eins, SGG; zur medizinischen Indikation von oral einzunehmenden suchtgifthältigen Arzneimitteln siehe Richtlinien des Bundeskanzleramtes vom 25. September 1987, Ziffer 61 Punkt 551 /, 14 -, römisch sechs, 14/87, insbesondere römisch zwei, in JABl Nr 49 aus 1987,).
Ein Erfolg der ärztlichen Behandlung in der Bedeutung des § 23 a Abs 2 SGG liegt vor, wenn das fallbezogen aus der Sicht der medizinischen Wissenschaft mögliche Ziel dieser Behandlung, der sich der Verurteilte freiwillig unterzogen hat, erreicht ist. Daß der Behandlungserfolg so nachhaltig sein müßte, daß es zu dessen Erhaltung keiner ergänzenden ärztlichen Vorkehrung mehr bedarf und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Verurteilte in Hinkunft niemals mehr illegale Rauschmittel konsumieren und sich nicht dem Genuss von Suchtgift ergeben werde, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar (EvBl 1989/155). Dieser Erfolg darf zwar nicht schon vor Rechtskraft des Strafurteils eingetreten sein, hingegen kann die ärztliche Behandlung durchaus schon vor Urteilsrechtskraft begonnen haben (Foregger-Litzka, SGG2, Anm II zu § 23 a).Ein Erfolg der ärztlichen Behandlung in der Bedeutung des Paragraph 23, a Absatz 2, SGG liegt vor, wenn das fallbezogen aus der Sicht der medizinischen Wissenschaft mögliche Ziel dieser Behandlung, der sich der Verurteilte freiwillig unterzogen hat, erreicht ist. Daß der Behandlungserfolg so nachhaltig sein müßte, daß es zu dessen Erhaltung keiner ergänzenden ärztlichen Vorkehrung mehr bedarf und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Verurteilte in Hinkunft niemals mehr illegale Rauschmittel konsumieren und sich nicht dem Genuss von Suchtgift ergeben werde, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar (EvBl 1989/155). Dieser Erfolg darf zwar nicht schon vor Rechtskraft des Strafurteils eingetreten sein, hingegen kann die ärztliche Behandlung durchaus schon vor Urteilsrechtskraft begonnen haben (Foregger-Litzka, SGG2, Anmerkung , römisch zwei zu Paragraph 23, a).
Auch die Substitutionsbehandlung mit Methadon (entsprechend den Richtlinien des Bundeskanzleramtes; siehe insbesondere Punkt 4.) ist (vgl jedoch Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 10) nicht lediglich ein bloß einen Aufschub nach § 23 a Abs 1 SGG und damit die ärztliche Behandlung erst ermöglichende Vorstufe, sondern selbst sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Durchführung bereits eine ärztliche Behandlung im Sinne dieser Gesetzesstelle. Ihr Erfolg ist nach der Behandlungszielsetzung und keineswegs in jedem Fall darnach zu beurteilen, ob eine Befreiung von jeglicher Suchtgiftabhängigkeit eingetreten ist. Ist das fallbezogen aus Sicht der medizinischen Wissenschaft mögliche Ziel (nach Urteilsrechtskraft; s.o.) erreicht, dann ist dieser Umstand von Amts wegen auf seine Eignung zur Erfüllung der spezialpräventiven Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht (im Wege des § 410 StPO) zu prüfen (zum Ausschluß generalpräventiver Erwägungen im Sinne des § 43 StGB durch die insoweit speziellere Vorschrift des § 23 a Abs 2 SGG vergleiche erneut EvBl 1992/183). Gerade aus der vom Gesetz vorgesehenen Prüfung des Behandlungserfolges auf seine spezialpräventive Wirkung ergibt sich, daß auch das Ergebnis einer Substitutionsbehandlung Grund für eine amtswegige Maßnahme nach § 23 a Abs 2 SGG sein kann. Die erzielte Abstinzenz vom Konsum illegal (auch nicht auf Grund einer nach § 5 SGG zulässigen Verschreibung) erworbenen Suchtgifts kann bei Beurteilung der Aussichten auf künftiges Wohlverhalten des Verurteilten von entscheidender Bedeutung sein. Ein solcher Erfolg ist aus medizinischer wie auch kriminalpolitischer Sicht keineswegs von vornherein für die nachträgliche Gewährung bedingter Strafnachsicht unerheblich.Auch die Substitutionsbehandlung mit Methadon (entsprechend den Richtlinien des Bundeskanzleramtes; siehe insbesondere Punkt 4.) ist vergleiche jedoch Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 10) nicht lediglich ein bloß einen Aufschub nach Paragraph 23, a Absatz eins, SGG und damit die ärztliche Behandlung erst ermöglichende Vorstufe, sondern selbst sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Durchführung bereits eine ärztliche Behandlung im Sinne dieser Gesetzesstelle. Ihr Erfolg ist nach der Behandlungszielsetzung und keineswegs in jedem Fall darnach zu beurteilen, ob eine Befreiung von jeglicher Suchtgiftabhängigkeit eingetreten ist. Ist das fallbezogen aus Sicht der medizinischen Wissenschaft mögliche Ziel (nach Urteilsrechtskraft; s.o.) erreicht, dann ist dieser Umstand von Amts wegen auf seine Eignung zur Erfüllung der spezialpräventiven Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, StGB für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht (im Wege des Paragraph 410, StPO) zu prüfen (zum Ausschluß generalpräventiver Erwägungen im Sinne des Paragraph 43, StGB durch die insoweit speziellere Vorschrift des Paragraph 23, a Absatz 2, SGG vergleiche erneut EvBl 1992/183). Gerade aus der vom Gesetz vorgesehenen Prüfung des Behandlungserfolges auf seine spezialpräventive Wirkung ergibt sich, daß auch das Ergebnis einer Substitutionsbehandlung Grund für eine amtswegige Maßnahme nach Paragraph 23, a Absatz 2, SGG sein kann. Die erzielte Abstinzenz vom Konsum illegal (auch nicht auf Grund einer nach Paragraph 5, SGG zulässigen Verschreibung) erworbenen Suchtgifts kann bei Beurteilung der Aussichten auf künftiges Wohlverhalten des Verurteilten von entscheidender Bedeutung sein. Ein solcher Erfolg ist aus medizinischer wie auch kriminalpolitischer Sicht keineswegs von vornherein für die nachträgliche Gewährung bedingter Strafnachsicht unerheblich.
Indem das Landesgericht Innsbruck auf Grund seiner (in der angefochtenen Entscheidung sowie in ON 104 zum Ausdruck gebrachten) Auffassung, die ambulante Substitutionsbehandlung stelle überhaupt keine ärztliche Behandlung im Sinn des § 23 a SGG dar, ungeachtet zahlreicher (auch aus den medizinischen Sachverständigengutachten über die Vollzugstauglichkeit, ON 96 und ON 100 hervorgehender) Anhaltspunkte für einen günstigen Behandlungsverlauf bei beiden Verurteilten nicht nur von einem amtswegigen Vorgehen nach § 23 a Abs 2 SGG Abstand nahm, sondern sogar darauf bezügliche Gesuche der Verurteilten mit einer nur auf den Wortlaut des § 410 Abs 1 StPO beschränkten, aber auf das Behandlungsergebnis nicht eingehenden Begründung ablehnte, verstieß es gegen § 23 a SGG. Zur Beseitigung der hiedurch den Verurteilten erwachsenen Nachteile ist eine konkrete Maßnahme im Sinne des letzten Satzes des § 292 StPO geboten. Erst durch die Aufhebung des angefochtenen Punktes 2 des Beschlusses ON 112 wird sichergestellt, daß bei neuerlicher Prüfung der Voraussetzungen einer Antragstellung nach § 23 a Abs 2 SGG, § 410 Abs 1 StPO auch der Erfolg der Methadon-Substitutionsbehandlung beider Verurteilten in die spezialpräventiven Erwägungen (§ 43 Abs 1 StGB) des Erstgerichtes einbezogen wird. Somit war wie im Spruch zu erkennen.Indem das Landesgericht Innsbruck auf Grund seiner (in der angefochtenen Entscheidung sowie in ON 104 zum Ausdruck gebrachten) Auffassung, die ambulante Substitutionsbehandlung stelle überhaupt keine ärztliche Behandlung im Sinn des Paragraph 23, a SGG dar, ungeachtet zahlreicher (auch aus den medizinischen Sachverständigengutachten über die Vollzugstauglichkeit, ON 96 und ON 100 hervorgehender) Anhaltspunkte für einen günstigen Behandlungsverlauf bei beiden Verurteilten nicht nur von einem amtswegigen Vorgehen nach Paragraph 23, a Absatz 2, SGG Abstand nahm, sondern sogar darauf bezügliche Gesuche der Verurteilten mit einer nur auf den Wortlaut des Paragraph 410, Absatz eins, StPO beschränkten, aber auf das Behandlungsergebnis nicht eingehenden Begründung ablehnte, verstieß es gegen Paragraph 23, a SGG. Zur Beseitigung der hiedurch den Verurteilten erwachsenen Nachteile ist eine konkrete Maßnahme im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO geboten. Erst durch die Aufhebung des angefochtenen Punktes 2 des Beschlusses ON 112 wird sichergestellt, daß bei neuerlicher Prüfung der Voraussetzungen einer Antragstellung nach Paragraph 23, a Absatz 2, SGG, Paragraph 410, Absatz eins, StPO auch der Erfolg der Methadon-Substitutionsbehandlung beider Verurteilten in die spezialpräventiven Erwägungen (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) des Erstgerichtes einbezogen wird. Somit war wie im Spruch zu erkennen.