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Rechtssatz RS0088722

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088722

Geschäftszahl

13Os129/94

Entscheidungsdatum

14.09.1994

Norm

SGG §23a

Rechtssatz

Unter der notwendigen ärztlichen Behandlung ist nicht nur die völlige Entwöhnung als der nach Möglichkeit anzustrebende optimale Behandlungserfolg zu verstehen. Auch eine auf einem weniger weitreichenden Erfolg abzielende ärztliche Behandlung kann einen Aufschubsgrund im Sinne des Paragraph 23, a Absatz eins, SGG und der Erfolg einer solchen Behandlung einen Anlaß zur amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen nachträglicher Strafmilderung im Sinne des Absatz 2, leg cit bilden. Notwendig im Sinne des Absatz eins, leg cit ist jede und somit auch eine ambulante (EvBl 1992/183) ärztliche Behandlung des Süchtigen, die wegen seiner Sucht zur Hintanhaltung eigenen Suchtgiftmißbrauches medizinisch indiziert ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0088722

Dokumentnummer

JJR_19940914_OGH0002_0130OS00129_9400000_002