Rechtssatz RS0088715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088715
Geschäftszahl
13Os129/94; 12Os78/97 (12Os79/97)
Entscheidungsdatum
26.06.1997
Rechtssatz
Auch die Substitutionsbehandlung mit Methadon ist nicht lediglich ein bloß einen Aufschub nach § 23 a Abs 1 SGG und damit die ärztliche Behandlung erst ermöglichende Vorstufe, sondern selbst sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Durchführung bereits eine ärztliche Behandlung im Sinne dieser Gesetzesstelle. Ihr Erfolg ist nach der Behandlungszielsetzung und keineswegs in jedem Fall darnach zu beurteilen, ob eine Befreiung von jeglicher Suchtgiftabhängigkeit eingetreten ist.Auch die Substitutionsbehandlung mit Methadon ist nicht lediglich ein bloß einen Aufschub nach Paragraph 23, a Absatz eins, SGG und damit die ärztliche Behandlung erst ermöglichende Vorstufe, sondern selbst sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Durchführung bereits eine ärztliche Behandlung im Sinne dieser Gesetzesstelle. Ihr Erfolg ist nach der Behandlungszielsetzung und keineswegs in jedem Fall darnach zu beurteilen, ob eine Befreiung von jeglicher Suchtgiftabhängigkeit eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0088715
Dokumentnummer
JJR_19940914_OGH0002_0130OS00129_9400000_001