Rechtssatz RS0108352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108352
Geschäftszahl
12Os78/97 (12Os79/97)
Entscheidungsdatum
26.06.1997
Rechtssatz
Die ärztliche Bejahung eines Therapieerfolges enthebt das nach § 23a Abs 1 SGG zur Entscheidung über die nachträgliche Strafmilderung berufene Gericht nicht der amtswegigen Verpflichtung, zumindest jene Tatsachengrundlagen, die für die entsprechende Erfolgsbewertung von maßgebender Bedeutung sind, in die entscheidungstragenden Erwägungen miteinzubeziehen. Im Fall evident unvollständiger oder in sich widersprüchiger ärztlicher Erfolgsbewertung kann auch die Beiziehung eines Kontrollgutachters indiziert sein.Die ärztliche Bejahung eines Therapieerfolges enthebt das nach Paragraph 23 a, Absatz eins, SGG zur Entscheidung über die nachträgliche Strafmilderung berufene Gericht nicht der amtswegigen Verpflichtung, zumindest jene Tatsachengrundlagen, die für die entsprechende Erfolgsbewertung von maßgebender Bedeutung sind, in die entscheidungstragenden Erwägungen miteinzubeziehen. Im Fall evident unvollständiger oder in sich widersprüchiger ärztlicher Erfolgsbewertung kann auch die Beiziehung eines Kontrollgutachters indiziert sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108352
Dokumentnummer
JJR_19970626_OGH0002_0120OS00078_9700000_001