Rechtssatz RS0108354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108354
Geschäftszahl
12Os78/97 (12Os79/97)
Entscheidungsdatum
26.06.1997
Rechtssatz
Das Gesetzeskriterium eines entsprechend faßbaren Behandlungserfolges kann auch dann erfüllt sein, wenn der behandlungsbedingte Besserungseffekt - in Fällen schwerer, therapieresistenter Süchtigkeit - in einer entsprechend geregelten Dauersubstitution besteht. Eine solche Beurteilung schließt eine (auch an einer vergleichsweisen Gegenüberstellung der Anfangsverfassung und Endverfassung des Therapierten orientierte) Sondierung des Behandlungsverlaufs ein. Ein faßbarer Behandlungserfolg liegt aber keineswegs regelmäßig schon dann vor, wenn seitens des befaßten Therapeuten eine auf den Beurteilungszeitpunkt zugeschnittene Stabilisierung auf Methadonsubstitution (egal welcher Dosierungsentwicklung) bestätigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108354
Dokumentnummer
JJR_19970626_OGH0002_0120OS00078_9700000_003