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Rechtssatz RS0108354

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108354

Geschäftszahl

12Os78/97 (12Os79/97)

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Norm

SGG §23a Abs2

Rechtssatz

Das Gesetzeskriterium eines entsprechend faßbaren Behandlungserfolges kann auch dann erfüllt sein, wenn der behandlungsbedingte Besserungseffekt - in Fällen schwerer, therapieresistenter Süchtigkeit - in einer entsprechend geregelten Dauersubstitution besteht. Eine solche Beurteilung schließt eine (auch an einer vergleichsweisen Gegenüberstellung der Anfangsverfassung und Endverfassung des Therapierten orientierte) Sondierung des Behandlungsverlaufs ein. Ein faßbarer Behandlungserfolg liegt aber keineswegs regelmäßig schon dann vor, wenn seitens des befaßten Therapeuten eine auf den Beurteilungszeitpunkt zugeschnittene Stabilisierung auf Methadonsubstitution (egal welcher Dosierungsentwicklung) bestätigt wird.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 78/97
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 12 Os 78/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108354

Dokumentnummer

JJR_19970626_OGH0002_0120OS00078_9700000_003