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Entscheidung 15 Os 44/02×

Entscheidung 15 Os 44/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os44/02

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Armin L***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21. November 2001, GZ 38 Hv 1073/01f-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil - das im Übrigen unberührt bleibt - im Schuldspruch wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (B/) sowie im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht als Schöffengericht verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (welches in seinem Tenor rechtsirrig [zu D/] auch einen bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraphen 88, Absatz eins und 4 zweiter Fall [§ 81 Ziffer 2, StGB] enthält) wurde Armin L***** - teilweise im zweiten Rechtsgang - der Verbrechen (zu A/) des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, (zu C/) des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB sowie des Vergehens (zu B/) der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -

A/ am 30. November 1998 in München gemeinsam mit einem Mittäter dadurch, dass er Hatice C***** mit der Hand gegen den Kopf schlug, mit dem Fuß gegen das Schienbein trat, ihr die Handtasche zu entreißen suchte und seinen abgerichteten Schäferhund auf sie hetzte, der Genannten mit Gewalt gegen ihre Person und dadurch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Bargeld mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

B/ in der Nacht vom 27. auf 28. April 2001 Franz N***** widerrechtlich gefangen gehalten, indem er ihn in ein Abteil des Zuges D 249 auf der Fahrtstrecke von Innsbruck nach Saalfelden einsperrte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte, (inhaltlich) die Schuldsprüche zu A/ und B/ bekämpfende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (B/) Berechtigung zu. Denn die vom Schöffengericht für seine entscheidenden Feststellungen gegebene zentrale Begründung ist - wie die Beschwerde richtig aufzeigt - tatsächlich aktenwidrig. Der Zeuge Franz N***** hat nämlich - den Entscheidungsgründen zuwider (US 10) - weder bei seiner Vernehmung vor der Sicherheitsbehörde (S 19 ff in ON 69) noch in der Hauptverhandlung (S 155) ausgesagt, er habe den Angeklagten dabei beobachtet, in Höhe des Schließmechanismus der Abteilstür, somit über Kopfhöhe, hantiert zu haben. Vielmehr beschränkten sich die Wahrnehmungen des Zeugen nach der Aktenlage auf ein Hantieren in Höhe der (tiefer liegenden) Reservierungstafel (S 155). Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tatrichter bei aktenkonformer Beurteilung der vorliegenden Beweise die Täterschaft des Angeklagten als nicht erwiesen angesehen hätten, war die Kassierung des Schuldspruchs zu B/ (sowie des Strafausspruchs) demnach unumgänglich (Paragraph 285 e, StPO).

Im Übrigen schlägt die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch fehl. Der Mängelrüge zu A/ zuwider hat das Schöffengericht weder die Verantwortung des Angeklagten noch die Aussage der Zeugin K***** mit Stillschweigen übergangen (s US 10 ff), sondern aus den akustischen Wahrnehmungen der genannten Zeugin denkmögliche und damit zulässige Schlüsse gezogen (US 11). Ob der Angeklagte seinem Opfer im Zuge der festgestellten Tätlichkeiten auch auf die Schulter gegriffen habe, betrifft keinen für die Schuldfrage entscheidenden Umstand. Die Beschwerdebehauptung (der Sache nach aus Ziffer 10,) einer Missachtung der Bindung der Tatrichter gemäß Paragraph 293, Absatz 2, StPO an die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes orientiert sich nicht am Inhalt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. April 2001 (15 Os 33/01). Der nicht näher konkretisierten Behauptung der Mängelrüge, Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeuginnen K***** und C***** seien unerörtert geblieben, mangelt es an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes. Die - als unerörtert gerügten - Vermögensverhältnisse des Angeklagten zum Tatzeitpunkt betreffen wiederum keinen entscheidenden Umstand. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zu A/ und B/ lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft und zu A/ erneut den tatsächlichen Inhalt der zitierten Vorentscheidung des Höchstgerichts missachtet.

In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher - entgegen der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Stellungnahme des Angeklagten - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E66197 15Os44.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00044.02.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20020523_OGH0002_0150OS00044_0200000_000