Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte, (inhaltlich) die Schuldsprüche zu A/ und B/ bekämpfende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte, (inhaltlich) die Schuldsprüche zu A/ und B/ bekämpfende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Mängelrüge (Z 5) kommt zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (B/) Berechtigung zu. Denn die vom Schöffengericht für seine entscheidenden Feststellungen gegebene zentrale Begründung ist - wie die Beschwerde richtig aufzeigt - tatsächlich aktenwidrig. Der Zeuge Franz N***** hat nämlich - den Entscheidungsgründen zuwider (US 10) - weder bei seiner Vernehmung vor der Sicherheitsbehörde (S 19 ff in ON 69) noch in der Hauptverhandlung (S 155) ausgesagt, er habe den Angeklagten dabei beobachtet, in Höhe des Schließmechanismus der Abteilstür, somit über Kopfhöhe, hantiert zu haben. Vielmehr beschränkten sich die Wahrnehmungen des Zeugen nach der Aktenlage auf ein Hantieren in Höhe der (tiefer liegenden) Reservierungstafel (S 155). Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tatrichter bei aktenkonformer Beurteilung der vorliegenden Beweise die Täterschaft des Angeklagten als nicht erwiesen angesehen hätten, war die Kassierung des Schuldspruchs zu B/ (sowie des Strafausspruchs) demnach unumgänglich (§ 285e StPO).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (B/) Berechtigung zu. Denn die vom Schöffengericht für seine entscheidenden Feststellungen gegebene zentrale Begründung ist - wie die Beschwerde richtig aufzeigt - tatsächlich aktenwidrig. Der Zeuge Franz N***** hat nämlich - den Entscheidungsgründen zuwider (US 10) - weder bei seiner Vernehmung vor der Sicherheitsbehörde (S 19 ff in ON 69) noch in der Hauptverhandlung (S 155) ausgesagt, er habe den Angeklagten dabei beobachtet, in Höhe des Schließmechanismus der Abteilstür, somit über Kopfhöhe, hantiert zu haben. Vielmehr beschränkten sich die Wahrnehmungen des Zeugen nach der Aktenlage auf ein Hantieren in Höhe der (tiefer liegenden) Reservierungstafel (S 155). Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tatrichter bei aktenkonformer Beurteilung der vorliegenden Beweise die Täterschaft des Angeklagten als nicht erwiesen angesehen hätten, war die Kassierung des Schuldspruchs zu B/ (sowie des Strafausspruchs) demnach unumgänglich (Paragraph 285 e, StPO).
Im Übrigen schlägt die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch fehl. Der Mängelrüge zu A/ zuwider hat das Schöffengericht weder die Verantwortung des Angeklagten noch die Aussage der Zeugin K***** mit Stillschweigen übergangen (s US 10 ff), sondern aus den akustischen Wahrnehmungen der genannten Zeugin denkmögliche und damit zulässige Schlüsse gezogen (US 11). Ob der Angeklagte seinem Opfer im Zuge der festgestellten Tätlichkeiten auch auf die Schulter gegriffen habe, betrifft keinen für die Schuldfrage entscheidenden Umstand. Die Beschwerdebehauptung (der Sache nach aus Z 10) einer Missachtung der Bindung der Tatrichter gemäß § 293 Abs 2 StPO an die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes orientiert sich nicht am Inhalt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. April 2001 (15 Os 33/01). Der nicht näher konkretisierten Behauptung der Mängelrüge, Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeuginnen K***** und C***** seien unerörtert geblieben, mangelt es an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes. Die - als unerörtert gerügten - Vermögensverhältnisse des Angeklagten zum Tatzeitpunkt betreffen wiederum keinen entscheidenden Umstand. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zu A/ und B/ lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft und zu A/ erneut den tatsächlichen Inhalt der zitierten Vorentscheidung des Höchstgerichts missachtet.Im Übrigen schlägt die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch fehl. Der Mängelrüge zu A/ zuwider hat das Schöffengericht weder die Verantwortung des Angeklagten noch die Aussage der Zeugin K***** mit Stillschweigen übergangen (s US 10 ff), sondern aus den akustischen Wahrnehmungen der genannten Zeugin denkmögliche und damit zulässige Schlüsse gezogen (US 11). Ob der Angeklagte seinem Opfer im Zuge der festgestellten Tätlichkeiten auch auf die Schulter gegriffen habe, betrifft keinen für die Schuldfrage entscheidenden Umstand. Die Beschwerdebehauptung (der Sache nach aus Ziffer 10,) einer Missachtung der Bindung der Tatrichter gemäß Paragraph 293, Absatz 2, StPO an die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes orientiert sich nicht am Inhalt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. April 2001 (15 Os 33/01). Der nicht näher konkretisierten Behauptung der Mängelrüge, Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeuginnen K***** und C***** seien unerörtert geblieben, mangelt es an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes. Die - als unerörtert gerügten - Vermögensverhältnisse des Angeklagten zum Tatzeitpunkt betreffen wiederum keinen entscheidenden Umstand. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zu A/ und B/ lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft und zu A/ erneut den tatsächlichen Inhalt der zitierten Vorentscheidung des Höchstgerichts missachtet.
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher - entgegen der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Stellungnahme des Angeklagten - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher - entgegen der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Stellungnahme des Angeklagten - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).