Die gegen diesen Teil des Schuldspruchs gerichtete, auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die gegen diesen Teil des Schuldspruchs gerichtete, auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Mit dem Einwand, die Tatrichter hätten nicht dargelegt, weshalb der Zeuge Erdal S***** in der Hauptverhandlung „offenkundig" darum bemüht gewesen sei, den Angeklagten nicht über Gebühr zu belasten, indem er die Anzahl der Schmuggelfahrten und auch die Mengen nach unten revidierte, wird Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) schon deshalb nicht zur Darstellung gebracht, weil der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht mit dem Hinweis, dass die Aussagen des Zeugen Erdal S***** vor dem Untersuchungsrichter vom 26. Juli 2007 sehr detailliert waren, er nicht nur andere Personen sondern insbesondere auch sich selbst belastete und bei dieser geständigen Verantwortung auch in seiner eigenen Hauptverhandlung im Verfahren 19 Hv 43/07p des Landesgerichts Feldkirch blieb (US 7), sehr wohl dargelegt, weshalb es von der Richtigkeit der Aussage dieses Zeugen vor dem Untersuchungsrichter ausgegangen ist.Mit dem Einwand, die Tatrichter hätten nicht dargelegt, weshalb der Zeuge Erdal S***** in der Hauptverhandlung „offenkundig" darum bemüht gewesen sei, den Angeklagten nicht über Gebühr zu belasten, indem er die Anzahl der Schmuggelfahrten und auch die Mengen nach unten revidierte, wird Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) schon deshalb nicht zur Darstellung gebracht, weil der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht mit dem Hinweis, dass die Aussagen des Zeugen Erdal S***** vor dem Untersuchungsrichter vom 26. Juli 2007 sehr detailliert waren, er nicht nur andere Personen sondern insbesondere auch sich selbst belastete und bei dieser geständigen Verantwortung auch in seiner eigenen Hauptverhandlung im Verfahren 19 Hv 43/07p des Landesgerichts Feldkirch blieb (US 7), sehr wohl dargelegt, weshalb es von der Richtigkeit der Aussage dieses Zeugen vor dem Untersuchungsrichter ausgegangen ist.
Mit aus dem Aussageverhalten des Zeugen S***** in der Hauptverhandlung abgeleiteten spekulativen Erwägungen zur Verwertbarkeit seiner Aussage vor dem Untersuchungsrichter verlässt die Beschwerde ebenso den gesetzlichen Anfechtungsrahmen wie mit ihrem Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454). Indem auch die Tatsachenrüge (Z 5a) auf das vom Schöffengericht ohnedies berücksichtigte divergierende Aussageverhalten des Zeugen S***** hinweist, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken im Sinne des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Mit aus dem Aussageverhalten des Zeugen S***** in der Hauptverhandlung abgeleiteten spekulativen Erwägungen zur Verwertbarkeit seiner Aussage vor dem Untersuchungsrichter verlässt die Beschwerde ebenso den gesetzlichen Anfechtungsrahmen wie mit ihrem Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454). Indem auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf das vom Schöffengericht ohnedies berücksichtigte divergierende Aussageverhalten des Zeugen S***** hinweist, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken im Sinne des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.