Der Beschwerde zuwider wurden die Aussagen der in der Hauptverhandlung am 28. Februar 2001 als Zeugin vernommenen Martina H*****, wonach sie erst nach dem Einbruch des Z***** in die Wohnung der Ehegatten P***** näheren Kontakt zu den Ehegatten P***** hatte, und sie nicht mehr sagen könne, ob die Diebstähle in Bad F***** und R***** vorher oder nachher waren, ohnedies zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) erörtert.Der Beschwerde zuwider wurden die Aussagen der in der Hauptverhandlung am 28. Februar 2001 als Zeugin vernommenen Martina H*****, wonach sie erst nach dem Einbruch des Z***** in die Wohnung der Ehegatten P***** näheren Kontakt zu den Ehegatten P***** hatte, und sie nicht mehr sagen könne, ob die Diebstähle in Bad F***** und R***** vorher oder nachher waren, ohnedies zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) erörtert.
Bei ihrer Vernehmung als Zeugin erklärte diese, sie könne nunmehr keine genauen Daten mehr nennen. Sie wisse weder, wann sie das Ehepaar P***** kennengelernt habe, noch wann der Diebstahl in der Wohnung des Ehepaares P***** gewesen sei, noch wann und wo sie mit dem Angeklagten gemeinsam gestohlen habe. Bei ihren Vernehmungen durch die Gendarmerie und den Untersuchungsrichter habe sie das alles noch gewusst. Was sie dort gesagt habe, sei richtig und entspreche der Wahrheit (S 151 ff/II).
Alle diese Aussagen der Zeugin H***** werden in den Entscheidungsgründen ausführlich erörtert und in einer kritischen Gesamtschau auch anderer Beweise (Aussage der Zeugin Gertraud P*****; Verantwortung des Angeklagten, der vor der Gendarmerie zum Diebstahl I 6) noch geständig war) sowie unter Verwertung des von diesen gewonnenen Eindrucks in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit zureichender und denkmöglicher Begründung für glaubwürdig und als ausreichend beurteilt, die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers zu widerlegen (vgl US 8 bis 11).Alle diese Aussagen der Zeugin H***** werden in den Entscheidungsgründen ausführlich erörtert und in einer kritischen Gesamtschau auch anderer Beweise (Aussage der Zeugin Gertraud P*****; Verantwortung des Angeklagten, der vor der Gendarmerie zum Diebstahl römisch eins 6) noch geständig war) sowie unter Verwertung des von diesen gewonnenen Eindrucks in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) mit zureichender und denkmöglicher Begründung für glaubwürdig und als ausreichend beurteilt, die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers zu widerlegen vergleiche US 8 bis 11).
Entgegen einem weiteren Beschwerdeeinwand durfte das Tatgericht mangels verlässlicher Beweise zu den exakten Zeitpunkten der Diebstähle in F***** (I 3) bis 5) auch diese auf Basis der erhobenen Beweistatsachen und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen in freier Beweiswürdigung als "im Jahre 1998" begangen feststellen. "Dass es hier völlig an einer Begründung mangelt", ist urteilsfremd. Davon abgesehen berührt der genaue Tatzeitpunkt der inkriminierten Diebstähle - fallbezogen - keinen entscheidenden (also weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Gesetz noch für die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes maßgebenden) Umstand.Entgegen einem weiteren Beschwerdeeinwand durfte das Tatgericht mangels verlässlicher Beweise zu den exakten Zeitpunkten der Diebstähle in F***** (römisch eins 3) bis 5) auch diese auf Basis der erhobenen Beweistatsachen und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen in freier Beweiswürdigung als "im Jahre 1998" begangen feststellen. "Dass es hier völlig an einer Begründung mangelt", ist urteilsfremd. Davon abgesehen berührt der genaue Tatzeitpunkt der inkriminierten Diebstähle - fallbezogen - keinen entscheidenden (also weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Gesetz noch für die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes maßgebenden) Umstand.
Nach Inhalt und Zielrichtung des Beschwerdevorbringens trachtet der Nichtigkeitswerber damit bloß in Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen und seiner leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Die vom Verteidiger ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass die Entscheidung über die zudem erhobene Berufung in die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz fällt (§ 285i StPO).Die vom Verteidiger ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass die Entscheidung über die zudem erhobene Berufung in die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz fällt (Paragraph 285 i, StPO).
Punkt 1. der Rechtsmittelanträge geht zwar dahin, der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, die Hauptverhandlung zu vernichten und "die Sache" zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen, andernfalls "das angefochtene Urteil" aufzuheben ...... (S 212/II). Zum Schuldspruch IPunkt 1. der Rechtsmittelanträge geht zwar dahin, der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, die Hauptverhandlung zu vernichten und "die Sache" zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen, andernfalls "das angefochtene Urteil" aufzuheben ...... (S 212/II). Zum Schuldspruch römisch eins
4) und 7) sowie II bis V des Urteilssatzes enthalten die Rechtsmittelausführungen jedoch keine deutlich und bestimmt bezeichneten Umstände, denen zufolge auch dieser Schuldspruch nichtig im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO sein soll. Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß § 285a Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen.4) und 7) sowie römisch zwei bis römisch fünf des Urteilssatzes enthalten die Rechtsmittelausführungen jedoch keine deutlich und bestimmt bezeichneten Umstände, denen zufolge auch dieser Schuldspruch nichtig im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO sein soll. Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß Paragraph 285 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Die vom Angeklagten selbst verfasste Eingabe betreffend "Nichtigkeit, sowie Berufung wegen zu hoher Strafe" vom 15. März 2001 (ON 66) war, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, als unzulässig zurückzuweisen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht und der Nichtigkeitsbeschwerde des Verteidigers (gleich, in welcher Reihenfolge die Schriftsätze einlangen) stets der Vorzug zu geben ist (Mayerhofer StPO4 § 285 E 36 mwN; 15 Os 97/99).Die vom Angeklagten selbst verfasste Eingabe betreffend "Nichtigkeit, sowie Berufung wegen zu hoher Strafe" vom 15. März 2001 (ON 66) war, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, als unzulässig zurückzuweisen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht und der Nichtigkeitsbeschwerde des Verteidigers (gleich, in welcher Reihenfolge die Schriftsätze einlangen) stets der Vorzug zu geben ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, E 36 mwN; 15 Os 97/99).