Soweit das im Wiederaufnahmeantrag enthaltene, gegen das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs gerichtete Vorbringen iVm der vorgenannten Eingabe der Sache nach als Beschwerde gegen den die Nichtigkeitsbeschwerde zurückweisenden Beschluß aufzufassen ist, war es zurückzuweisen, weil gemäß Art 92 Abs 1 B-VG der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und daher gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist.Soweit das im Wiederaufnahmeantrag enthaltene, gegen das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs gerichtete Vorbringen in Verbindung mit der vorgenannten Eingabe der Sache nach als Beschwerde gegen den die Nichtigkeitsbeschwerde zurückweisenden Beschluß aufzufassen ist, war es zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und daher gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist.
Es entbehrt auch inhaltlich der Berechtigung.
Der Angeklagte hat seine Nichtigkeitsbeschwerde am 28. Dezember 1998 nicht gemäß § 285a Z 3 StPO "zu Protokoll gegeben", sondern eine - von keinem Verteidiger unterschriebene - Beschwerdeschrift dem Erstgericht "überreicht" (vgl § 285 Abs 1 StPO). Die Zurückstellung dieser formell fehlerhaften Eingabe zur Behebung dieses Mangels und Wiedervorlage binnen 14 Tagen erübrigte sich durch die am folgenden Tag vom berechtigten Verteidiger eingebrachte, formal mängelfreie Rechtsmittelschrift; lag doch zu diesem Zeitpunkt dem Gericht eine einzige, nicht nur allen gesetzlichen Kriterien entsprechende, sondern auch dem für Rechtsmittelschriften an ein Höchstgericht zu fordernden angemessenen Argumentationsniveau entsprechende Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor (vgl JAB zum Grundrechtsbeschwerdegesetz 852 BlgNR 18. GP S 6; 15 Os 30/98 uam). Die vom Angeklagten überreichte Beschwerde wurde daher als unzulässig zurückgewiesen.Der Angeklagte hat seine Nichtigkeitsbeschwerde am 28. Dezember 1998 nicht gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 3, StPO "zu Protokoll gegeben", sondern eine - von keinem Verteidiger unterschriebene - Beschwerdeschrift dem Erstgericht "überreicht" vergleiche Paragraph 285, Absatz eins, StPO). Die Zurückstellung dieser formell fehlerhaften Eingabe zur Behebung dieses Mangels und Wiedervorlage binnen 14 Tagen erübrigte sich durch die am folgenden Tag vom berechtigten Verteidiger eingebrachte, formal mängelfreie Rechtsmittelschrift; lag doch zu diesem Zeitpunkt dem Gericht eine einzige, nicht nur allen gesetzlichen Kriterien entsprechende, sondern auch dem für Rechtsmittelschriften an ein Höchstgericht zu fordernden angemessenen Argumentationsniveau entsprechende Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor vergleiche JAB zum Grundrechtsbeschwerdegesetz 852 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode S 6; 15 Os 30/98 uam). Die vom Angeklagten überreichte Beschwerde wurde daher als unzulässig zurückgewiesen.
Der Vorwurf, der Oberste Gerichtshof habe konventionswidrig entschieden, geht ins Leere. Zwar gewährt Art 6 Abs 3 lit c EMRK jedem Angeklagten ua das Recht, sich selbst zu verteidigen, wenn er keinen Verteidiger gewählt hat und auch im Interesse der Rechtspflege keinen Verteidiger benötigt. Die Entscheidung darüber, ob ein Angeklagter sich selbst verteidigen kann, oder ob ihm im Interesse der Rechtspflege ein Pflichtverteidiger beizugeben ist, ist Aufgabe der nationalen Gerichte, wobei (mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte) davon auszugehen ist, daß insbesondere in Strafverfahren, in denen (wie vorliegend) Haft als Sanktion droht, anwaltliche Verteidigung im Interesse der Rechtspflege grundsätzlich stets geboten ist. Die Konventionsbestimmung besagt keineswegs, daß der Angeklagte unter allen Umständen berechtigt ist, sich persönlich zu verteidigen. Selbst wenn der Angeklagte ein erfahrener Jurist wäre, kann es im Interesse der Rechtspflege erforderlich sein, ihm ungeachtet seines Wunsches, sich selbst zu verteidigen, einen Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl Frohwein/Peukert EMRK-Kommentar2 Rz 187 f, 194, 197; van Dijk/van Hoof, Theory and Practice of the European Convention on Human Rights2, Kluwer, Denventer-Boston, S 349).Der Vorwurf, der Oberste Gerichtshof habe konventionswidrig entschieden, geht ins Leere. Zwar gewährt Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK jedem Angeklagten ua das Recht, sich selbst zu verteidigen, wenn er keinen Verteidiger gewählt hat und auch im Interesse der Rechtspflege keinen Verteidiger benötigt. Die Entscheidung darüber, ob ein Angeklagter sich selbst verteidigen kann, oder ob ihm im Interesse der Rechtspflege ein Pflichtverteidiger beizugeben ist, ist Aufgabe der nationalen Gerichte, wobei (mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte) davon auszugehen ist, daß insbesondere in Strafverfahren, in denen (wie vorliegend) Haft als Sanktion droht, anwaltliche Verteidigung im Interesse der Rechtspflege grundsätzlich stets geboten ist. Die Konventionsbestimmung besagt keineswegs, daß der Angeklagte unter allen Umständen berechtigt ist, sich persönlich zu verteidigen. Selbst wenn der Angeklagte ein erfahrener Jurist wäre, kann es im Interesse der Rechtspflege erforderlich sein, ihm ungeachtet seines Wunsches, sich selbst zu verteidigen, einen Pflichtverteidiger zu bestellen vergleiche Frohwein/Peukert EMRK-Kommentar2 Rz 187 f, 194, 197; van Dijk/van Hoof, Theory and Practice of the European Convention on Human Rights2, Kluwer, Denventer-Boston, S 349).
In Übereinstimmung mit der EMRK normiert § 41 StPO dezidiert, in welchen Fällen nach innerstaatlichem Recht der Beschuldigte (Angeklagte) zwingend eines Verteidigers bedarf (Abs 1) und unter welchen Voraussetzungen ihm ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben ist (Abs 2). Demnach besteht - auf den konkreten Fall bezogen - gemäß Abs 1 Z 4 leg cit "notwendige Verteidigung" zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Somit war auch aus diesem Blickwinkel jener des Verteidigers der Vorzug zu geben.In Übereinstimmung mit der EMRK normiert Paragraph 41, StPO dezidiert, in welchen Fällen nach innerstaatlichem Recht der Beschuldigte (Angeklagte) zwingend eines Verteidigers bedarf (Absatz eins,) und unter welchen Voraussetzungen ihm ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben ist (Absatz 2,). Demnach besteht - auf den konkreten Fall bezogen - gemäß Absatz eins, Ziffer 4, leg cit "notwendige Verteidigung" zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Somit war auch aus diesem Blickwinkel jener des Verteidigers der Vorzug zu geben.
Angemerkt sei noch, daß der Generalprokurator über Anregung des Beschwerdeführers die Akten neuerlich geprüft, aber keinen Grund gefunden hat, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 33 Abs 2 StPO zu erheben, und diese Erklärung auch dem Einschreiter schriftlich mitgeteilt hat (ON 3 des Os-Aktes).Angemerkt sei noch, daß der Generalprokurator über Anregung des Beschwerdeführers die Akten neuerlich geprüft, aber keinen Grund gefunden hat, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO zu erheben, und diese Erklärung auch dem Einschreiter schriftlich mitgeteilt hat (ON 3 des Os-Aktes).