Rechtssatz RS0112347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112347
Geschäftszahl
15Os97/99; Bsw56402/12
Entscheidungsdatum
04.04.2018
Rechtssatz
Zwar gewährt Art 6 Abs 3 lit c MRK jedem Angeklagten (ua) das Recht, sich selbst zu verteidigen, wenn er keinen Verteidiger gewählt hat und auch im Interesse der Rechtspflege keinen Verteidiger (Pflichtverteidiger) benötigt. Die Entscheidung darüber ist Aufgabe der nationalen Gerichte, wobei (in Übereinstimmung mit der MRK) davon auszugehen ist, daß insbesondere in Strafverfahren, in denen (wie vorliegend) Haft als Sanktion droht, anwaltliche Verteidigung im Interesse der Rechtspflege grundsätzlich geboten ist. Die Konventionsbestimmung besagt daher keineswegs, daß der Angeklagte unter allen Umständen berechtigt ist, sich persönlich zu verteidigen.Zwar gewährt Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK jedem Angeklagten (ua) das Recht, sich selbst zu verteidigen, wenn er keinen Verteidiger gewählt hat und auch im Interesse der Rechtspflege keinen Verteidiger (Pflichtverteidiger) benötigt. Die Entscheidung darüber ist Aufgabe der nationalen Gerichte, wobei (in Übereinstimmung mit der MRK) davon auszugehen ist, daß insbesondere in Strafverfahren, in denen (wie vorliegend) Haft als Sanktion droht, anwaltliche Verteidigung im Interesse der Rechtspflege grundsätzlich geboten ist. Die Konventionsbestimmung besagt daher keineswegs, daß der Angeklagte unter allen Umständen berechtigt ist, sich persönlich zu verteidigen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 97/99
Entscheidungstext OGH 12.08.1999 15 Os 97/99
- Bsw 56402/12
Entscheidungstext AUSL EGMR 04.04.2018 Bsw 56402/12
Vgl auch; Veröff: NL 2018,132
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112347
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19990812_OGH0002_0150OS00097_9900000_001