Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.
Der von der Mängelrüge behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) in den Erwägungen des Erstgerichts zur Feststellung, wonach dem Betroffenen bewusst war, dass S***** ihm gegenüber als Polizist eine Amtshandlung durchführte, liegt nicht vor, weil zwei Aussagen nur dann widersprüchlich sind, wenn sie nach den Kriterien logischen Denkens oder der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nebeneinander bestehen können (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438 f). Eine solche Diskrepanz zeigt die Beschwerde nicht auf, weil die Tatrichter einerseits - bezogen auf die objektive Tatseite - lediglich das Abstreiten des von ihnen als erwiesen angenommenen Umstands, wonach S***** dem Betroffenen mitteilte, dass er Polizist sei (US 6), durch den Betroffenen mit dessen Erkrankung und verzerrter Wahrnehmung erklärten (US 11), ohne dabei auf den Tatzeitpunkt abzustellen, und andererseits - bezogen auf die subjektive Tatseite - das Wissen des Betroffenen, dass es sich bei S***** um einen Polizisten im Dienst handelte (US 7 f), aus dem Geschehensablauf und den - diesem zugrunde liegenden - Aussagen der Zeugen D*****, P***** und S***** schlossen (US 12).Der von der Mängelrüge behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) in den Erwägungen des Erstgerichts zur Feststellung, wonach dem Betroffenen bewusst war, dass S***** ihm gegenüber als Polizist eine Amtshandlung durchführte, liegt nicht vor, weil zwei Aussagen nur dann widersprüchlich sind, wenn sie nach den Kriterien logischen Denkens oder der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nebeneinander bestehen können vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438 f). Eine solche Diskrepanz zeigt die Beschwerde nicht auf, weil die Tatrichter einerseits - bezogen auf die objektive Tatseite - lediglich das Abstreiten des von ihnen als erwiesen angenommenen Umstands, wonach S***** dem Betroffenen mitteilte, dass er Polizist sei (US 6), durch den Betroffenen mit dessen Erkrankung und verzerrter Wahrnehmung erklärten (US 11), ohne dabei auf den Tatzeitpunkt abzustellen, und andererseits - bezogen auf die subjektive Tatseite - das Wissen des Betroffenen, dass es sich bei S***** um einen Polizisten im Dienst handelte (US 7 f), aus dem Geschehensablauf und den - diesem zugrunde liegenden - Aussagen der Zeugen D*****, P***** und S***** schlossen (US 12).
Der Beschwerde zuwider wurde das konstatierte Wissen des Betroffenen, dass S***** ihm gegenüber als Polizist eine Amtshandlung durchführte, daher auch nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), weil der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen und Wollen zulässig und bei leugnender Verantwortung methodisch gar nicht zu ersetzen ist (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).Der Beschwerde zuwider wurde das konstatierte Wissen des Betroffenen, dass S***** ihm gegenüber als Polizist eine Amtshandlung durchführte, daher auch nicht offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), weil der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen und Wollen zulässig und bei leugnender Verantwortung methodisch gar nicht zu ersetzen ist vergleiche RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht mit der Behauptung, das Urteil enthalte keine Feststellung darüber, „ob“ der Betroffene trotz verzerrter Wahrnehmungsfähigkeit im Tatzeitpunkt in der Lage war, die Mitteilung, dass S***** Polizist war und als solcher einschritt, richtig zu verstehen und in dessen Vorgehen eine Amtshandlung zu erkennen, die darauf bezogenen Konstatierungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite (US 7 f) und verfehlt so den Bezugspunkt prozessordnungsgemäßer Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht mit der Behauptung, das Urteil enthalte keine Feststellung darüber, „ob“ der Betroffene trotz verzerrter Wahrnehmungsfähigkeit im Tatzeitpunkt in der Lage war, die Mitteilung, dass S***** Polizist war und als solcher einschritt, richtig zu verstehen und in dessen Vorgehen eine Amtshandlung zu erkennen, die darauf bezogenen Konstatierungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite (US 7 f) und verfehlt so den Bezugspunkt prozessordnungsgemäßer Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).