Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Beschwerdeauffassung nicht anzuschließen.
Ob durchgeführte Erhebungen zur Beurteilung eines Umstands ausreichen, fällt im Sinn ständiger Rechtsprechung innerhalb eines durch die Denkgesetze und durch allgemeine Lebenserfahrung (vgl § 281 Abs. 1 Z 5 StPO) bestimmten Rahmens in den Bereich richterlicher Beweiswürdigung; eine diesen Kriterien entsprechende bejahende Annahme ist demnach der Anfechtung nach § 33 Abs. 2 StPO nur in bezug auf die weitere (prozessuale) Prämisse zugänglich, daß auch das beiderseitige Gehör zur Wahrheitsfindung dienlich effektuiert wurde (vgl RZ 1982/23, 1983/38, 15 Os 111/88 uva). Die Möglichkeit, aus jenen Verfahrensergebnissen, wonach Hilde M*** ihre am 5.Dezember 1985 röntgenologisch festgestellte Wirbelsäulenverletzung als Folge des inkriminierten Unfalls deklarierte, ungeachtet des Fehlens von Anhaltspunkten dafür unmittelbar nach dem Unfallsgeschehen sowie bei der folgenden Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei und ungeachtet dessen, daß sich die Genannte damals unter Umständen sogar selbst als unverletzt bezeichnet hatte (S 3; S 3, 5, 19, 23, 27 in ON 2; S 17 f.), logisch und empirisch unbedenklich abzuleiten, sie habe die in Rede stehende Verletzung tatsächlich bei diesem Unfall erlitten, wird mit der Wahrungsbeschwerde gar nicht in Zweifel gezogen; dementsprechend lag in der Annahme, daß die Erhebungen zu einer dahingehenden Beurteilung ausreichten, ein - unbeschadet der (von der Generalprokuratur betonten) Denkbarkeit einer anderen Bewertung - durchaus zulässiger Akt richterlicher Beweiswürdigung. Ebensowenig kann mit Fug bezweifelt werden, daß es sich bei dem nach den relevierten Erhebungsergebnissen unfallsbedingten Kompressionsbruch eines Brustwirbelkörpers um eine - ersichtlich als solche bereits feststehende (vgl JABl 1976/9) - an sich schwere Verletzung iS § 84 Abs. 1 StGB handelt (vgl Mayerhofer/Rieder StGB3 ENr 9, 9 a, 10 zu § 84).Ob durchgeführte Erhebungen zur Beurteilung eines Umstands ausreichen, fällt im Sinn ständiger Rechtsprechung innerhalb eines durch die Denkgesetze und durch allgemeine Lebenserfahrung vergleiche Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) bestimmten Rahmens in den Bereich richterlicher Beweiswürdigung; eine diesen Kriterien entsprechende bejahende Annahme ist demnach der Anfechtung nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO nur in bezug auf die weitere (prozessuale) Prämisse zugänglich, daß auch das beiderseitige Gehör zur Wahrheitsfindung dienlich effektuiert wurde vergleiche RZ 1982/23, 1983/38, 15 Os 111/88 uva). Die Möglichkeit, aus jenen Verfahrensergebnissen, wonach Hilde M*** ihre am 5.Dezember 1985 röntgenologisch festgestellte Wirbelsäulenverletzung als Folge des inkriminierten Unfalls deklarierte, ungeachtet des Fehlens von Anhaltspunkten dafür unmittelbar nach dem Unfallsgeschehen sowie bei der folgenden Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei und ungeachtet dessen, daß sich die Genannte damals unter Umständen sogar selbst als unverletzt bezeichnet hatte (S 3; S 3, 5, 19, 23, 27 in ON 2; S 17 f.), logisch und empirisch unbedenklich abzuleiten, sie habe die in Rede stehende Verletzung tatsächlich bei diesem Unfall erlitten, wird mit der Wahrungsbeschwerde gar nicht in Zweifel gezogen; dementsprechend lag in der Annahme, daß die Erhebungen zu einer dahingehenden Beurteilung ausreichten, ein - unbeschadet der (von der Generalprokuratur betonten) Denkbarkeit einer anderen Bewertung - durchaus zulässiger Akt richterlicher Beweiswürdigung. Ebensowenig kann mit Fug bezweifelt werden, daß es sich bei dem nach den relevierten Erhebungsergebnissen unfallsbedingten Kompressionsbruch eines Brustwirbelkörpers um eine - ersichtlich als solche bereits feststehende vergleiche JABl 1976/9) - an sich schwere Verletzung iS Paragraph 84, Absatz eins, StGB handelt vergleiche Mayerhofer/Rieder StGB3 ENr 9, 9 a, 10 zu Paragraph 84,).
Das für die Erlassung einer Strafverfügung vorauszusetzende rechtliche Gehör aber wurde der Beschuldigten durch ihre polizeiliche Vernehmung am 24.Oktober 1986, bei der sie zum Sachverhalt so gut wie erschöpfend vernommen wurde (idS 9 Os 187/76 nv) und auch darauf hinwies, daß unmittelbar nach dem Unfall sowie etwa zwei Stunden später bei der Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei "niemand verletzt war" (S 17 f.), sehr wohl gewahrt. Ein Vorhalt von Erhebungsergebnissen ist dazu im hier aktuellen Provisorialverfahren, welches keineswegs eine hauptverhandlungsähnliche Vernehmung des Beschuldigten erfordert, grundsätzlich nicht geboten (vgl Eser in DJZ 1966, 667 f., und Oske in MDR 1968, 886) und war im vorliegenden Fall entgegen der Beschwerdeansicht umso weniger indiziert, als Elisabeth A*** das im besonderen auch zur Prüfung der Unfallsbedingtheit der später festgestellten Verletzung der Hilde M*** Anlaß gebende ursprüngliche Fehlen von Anhaltspunkten für derartige Unfallsfolgen ohnehin ausdrücklich hervorgehoben hat.Das für die Erlassung einer Strafverfügung vorauszusetzende rechtliche Gehör aber wurde der Beschuldigten durch ihre polizeiliche Vernehmung am 24.Oktober 1986, bei der sie zum Sachverhalt so gut wie erschöpfend vernommen wurde (idS 9 Os 187/76 nv) und auch darauf hinwies, daß unmittelbar nach dem Unfall sowie etwa zwei Stunden später bei der Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei "niemand verletzt war" (S 17 f.), sehr wohl gewahrt. Ein Vorhalt von Erhebungsergebnissen ist dazu im hier aktuellen Provisorialverfahren, welches keineswegs eine hauptverhandlungsähnliche Vernehmung des Beschuldigten erfordert, grundsätzlich nicht geboten vergleiche Eser in DJZ 1966, 667 f., und Oske in MDR 1968, 886) und war im vorliegenden Fall entgegen der Beschwerdeansicht umso weniger indiziert, als Elisabeth A*** das im besonderen auch zur Prüfung der Unfallsbedingtheit der später festgestellten Verletzung der Hilde M*** Anlaß gebende ursprüngliche Fehlen von Anhaltspunkten für derartige Unfallsfolgen ohnehin ausdrücklich hervorgehoben hat.
Die auf eine Feststellung dahin, daß durch die Erlassung der Strafverfügung das Gesetz in der Bestimmung des § 460 Abs. 1 StPO verletzt worden sei, abzielende Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher zu verwerfen.Die auf eine Feststellung dahin, daß durch die Erlassung der Strafverfügung das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 460, Absatz eins, StPO verletzt worden sei, abzielende Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher zu verwerfen.