Bei der in der Mängelrüge (Z 5) in bezug auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite behaupteten unvollständigen bzw offenbar unzureichenden Begründung des Urteils übersieht der Beschwerdeführer, daß das Gericht nach der in der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO zitierten Vorschrift des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nicht verpflichtet ist, im Urteil alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind, und sich mit jedem gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen; es genügt vielmehr, wenn es im Urteil die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die es als erwiesen annimmt, und die Gründe angibt, welche zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 6 ff zu § 281 Z 5 und Nr 78, 104 f zu § 270). Dieser Verpflichtung ist das Schöffengericht (auch) hinsichtlich des bekämpften Ausspruchs in ausreichendem Maße nachgekommen, wobei es - dem Beschwerdevorbringen zuwider - die relevierten Verfahrensergebnisse, daß sich der Angeklagte und der Zeuge W***** vor der verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzung nicht kannten (US 5) und dieser Zeuge wie auch der weitere Tatzeuge Alfred K***** damals unter Alkoholeinwirkung standen, keineswegs mit Stillschweigen übergangen hat (US 8 ff); es gelangte jedoch in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. GROSS und des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. FRIEDRICH über die Länge des Stichkanals und die daraus abzuleitende Wucht der Stichführung von fünf bis sieben Kilopond (US 11, 12 iVm S 107 f, 109 f) - zur Überzeugung (§ 258 Abs. 2 StPO), daß es dem Angeklagten, der sich zur Tatzeit in einem durch den Genuß von Alkohol in Verbindung mit der Einnahme des Medikamentes "Rohypnol" in einem enthemmten Zustand befunden hat, jedoch weder tiefgreifend bewußtseinsgestört noch voll berauscht war (US 4), geradezu darauf angekommen ist, den schweren Verletzungserfolg zu verwirklichen (§ 5 Abs. 2 StGB), er mithin in der Absicht gehandelt hat, Karl W***** eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 3, 5, 12 f). Demzufolge bedurfte es keiner gesonderten Erörterung jenes Teiles der Ausführungen des Sachverständigen Dr. GROSS, daß der Angeklagte die vorliegende Straftat "wahrscheinlich nicht begangen hätte, wenn er keinen Alkohol getrunken und keine Medikamente eingenommen hätte". Einem solchen Umstand kommt zudem für die Lösung der Schuldfrage keine entscheidende Bedeutung zu; es kann darauf lediglich im Rahmen der Strafbemessung Rücksicht genommen werden.Bei der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) in bezug auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite behaupteten unvollständigen bzw offenbar unzureichenden Begründung des Urteils übersieht der Beschwerdeführer, daß das Gericht nach der in der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zitierten Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht verpflichtet ist, im Urteil alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind, und sich mit jedem gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen; es genügt vielmehr, wenn es im Urteil die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die es als erwiesen annimmt, und die Gründe angibt, welche zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 6 ff zu Paragraph 281, Ziffer 5 und Nr 78, 104 f zu Paragraph 270,). Dieser Verpflichtung ist das Schöffengericht (auch) hinsichtlich des bekämpften Ausspruchs in ausreichendem Maße nachgekommen, wobei es - dem Beschwerdevorbringen zuwider - die relevierten Verfahrensergebnisse, daß sich der Angeklagte und der Zeuge W***** vor der verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzung nicht kannten (US 5) und dieser Zeuge wie auch der weitere Tatzeuge Alfred K***** damals unter Alkoholeinwirkung standen, keineswegs mit Stillschweigen übergangen hat (US 8 ff); es gelangte jedoch in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. GROSS und des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. FRIEDRICH über die Länge des Stichkanals und die daraus abzuleitende Wucht der Stichführung von fünf bis sieben Kilopond (US 11, 12 in Verbindung mit S 107 f, 109 f) - zur Überzeugung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), daß es dem Angeklagten, der sich zur Tatzeit in einem durch den Genuß von Alkohol in Verbindung mit der Einnahme des Medikamentes "Rohypnol" in einem enthemmten Zustand befunden hat, jedoch weder tiefgreifend bewußtseinsgestört noch voll berauscht war (US 4), geradezu darauf angekommen ist, den schweren Verletzungserfolg zu verwirklichen (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), er mithin in der Absicht gehandelt hat, Karl W***** eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 3, 5, 12 f). Demzufolge bedurfte es keiner gesonderten Erörterung jenes Teiles der Ausführungen des Sachverständigen Dr. GROSS, daß der Angeklagte die vorliegende Straftat "wahrscheinlich nicht begangen hätte, wenn er keinen Alkohol getrunken und keine Medikamente eingenommen hätte". Einem solchen Umstand kommt zudem für die Lösung der Schuldfrage keine entscheidende Bedeutung zu; es kann darauf lediglich im Rahmen der Strafbemessung Rücksicht genommen werden.
Im Kern läuft das gesamte Vorbringen in der Mängelrüge somit lediglich auf eine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer (gegen Urteile der Schöffengerichte nach wie vor unzulässigen) Schuldberufung hinaus. Formale Begründungsmängel (Z 5) werden damit nicht aufgezeigt. Soweit der Beschwerdeführer das bezügliche Vorbringen der Sache nach als Tatsachenrüge (Z 5 a) gewertet wissen will, werden damit auch keine sich aus den Akten ergebenden schwerwiegenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden, die subjektive Tatseite betreffenden, entscheidenden Tatsachen aufgezeigt.Im Kern läuft das gesamte Vorbringen in der Mängelrüge somit lediglich auf eine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer (gegen Urteile der Schöffengerichte nach wie vor unzulässigen) Schuldberufung hinaus. Formale Begründungsmängel (Ziffer 5,) werden damit nicht aufgezeigt. Soweit der Beschwerdeführer das bezügliche Vorbringen der Sache nach als Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gewertet wissen will, werden damit auch keine sich aus den Akten ergebenden schwerwiegenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden, die subjektive Tatseite betreffenden, entscheidenden Tatsachen aufgezeigt.
Mit der Rechtsrüge (Z 10) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung, wobei er die Beurteilung der Tat als (schwere) Körperverletzung nach "§ 84 StGB" anstrebt. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch, daß das Schöffengericht - wie bereits dargelegt wurde - ein Handeln des Angeklagten in der Absicht, sein Opfer schwer zu verletzen, festgestellt hat. Da die Subsumtionsrüge solcherart nicht von dem vom Erstgericht festgestellten, sondern von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht, gelangt sie nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Mit der Rechtsrüge (Ziffer 10,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung, wobei er die Beurteilung der Tat als (schwere) Körperverletzung nach "§ 84 StGB" anstrebt. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch, daß das Schöffengericht - wie bereits dargelegt wurde - ein Handeln des Angeklagten in der Absicht, sein Opfer schwer zu verletzen, festgestellt hat. Da die Subsumtionsrüge solcherart nicht von dem vom Erstgericht festgestellten, sondern von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht, gelangt sie nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Beim weiteren Vorbringen in der Subsumtionsrüge schließlich greift der Beschwerdeführer auf die bereits im Rahmen der Mängelrüge sinngemäß vorgebrachten Einwendungen zurück, sucht ihnen den Anschein von solchen rechtlicher Natur zu verleihen, unternimmt aber damit der Sache nach abermals nur einen unzulässigen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß § 285 i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß Paragraph 285, i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.