Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die Annahme zum Reinheitsgehalt des in Verkehr gesetzten Heroins, in dem sie die diesbezüglich vom Erstgericht aus den Depositionen der Zeugin H***** und der allgemeinen Gerichtserfahrung gezogenen Schlussfolgerungen unter Anstellen teils spekulativer, teils aktenfremder Erwägungen sowie eigenständiger Beweiswerterwägungen bestreitet und als "Vermutungen zu Lasten des Angeklagten" darstellt. Sie bekämpft damit aber nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dass die im Einklang mit den Grundsätzen der Logik und den empirischen Erfahrungen - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragenden - begründet dargelegten Konstatierungen zum Reinheitsgehalt des Heroins dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag ebenso wie der Umstand, dass aus den angeführten Beweismitteln auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht darzustellen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert die Annahme zum Reinheitsgehalt des in Verkehr gesetzten Heroins, in dem sie die diesbezüglich vom Erstgericht aus den Depositionen der Zeugin H***** und der allgemeinen Gerichtserfahrung gezogenen Schlussfolgerungen unter Anstellen teils spekulativer, teils aktenfremder Erwägungen sowie eigenständiger Beweiswerterwägungen bestreitet und als "Vermutungen zu Lasten des Angeklagten" darstellt. Sie bekämpft damit aber nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dass die im Einklang mit den Grundsätzen der Logik und den empirischen Erfahrungen - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragenden - begründet dargelegten Konstatierungen zum Reinheitsgehalt des Heroins dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag ebenso wie der Umstand, dass aus den angeführten Beweismitteln auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht darzustellen.
Gleiches gilt für den Einwand, das Erstgericht hätte zur Begründung des Schuldspruchs nicht die Angaben der Belastungszeugin H***** heranziehen dürfen, weil sie zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung vor dem Landesgendarmeriekommando für Kärnten in dem gegen sie geführten Verfahren unter schweren Entzugserscheinungen gelitten habe und daher überhaupt ein Beweiswertungsverbot nach § 151 Z 3 StPO vorgelegen habe. Denn die Beschwerde verkennt zum einen, dass § 151 StPO nur für gerichtliche Vernehmungen gilt (vgl aber Art V EGVG, § 24 VStG, § 48 Z 1 AVG), zum anderen, dass die Zeugin im gegenständlichen Verfahren, nachdem ihr ihre Aussage im Verfahren 18 Hv 76/02 des Landesgerichtes Klagenfurt in Erinnerung gerufen worden war, nicht nur deponierte, dass sie sich an ihre Aussage erinnern könne, sondern weitere Angaben zum Sachverhalt machte (S 9 ff/II). Daraus ergibt sich zwanglos, dass sich die Beschwerde mit diesem Vorbringen wiederum nur mit eigenständigen Beweiswerterwägungen gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin wendet und übersieht, dass die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit (wie hier: der Belastungszeugin) nichts anderes als eine erhebliche Tatsache darstellt, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Gleiches gilt für den Einwand, das Erstgericht hätte zur Begründung des Schuldspruchs nicht die Angaben der Belastungszeugin H***** heranziehen dürfen, weil sie zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung vor dem Landesgendarmeriekommando für Kärnten in dem gegen sie geführten Verfahren unter schweren Entzugserscheinungen gelitten habe und daher überhaupt ein Beweiswertungsverbot nach Paragraph 151, Ziffer 3, StPO vorgelegen habe. Denn die Beschwerde verkennt zum einen, dass Paragraph 151, StPO nur für gerichtliche Vernehmungen gilt vergleiche aber Artikel römisch fünf, EGVG, Paragraph 24, VStG, Paragraph 48, Ziffer eins, AVG), zum anderen, dass die Zeugin im gegenständlichen Verfahren, nachdem ihr ihre Aussage im Verfahren 18 Hv 76/02 des Landesgerichtes Klagenfurt in Erinnerung gerufen worden war, nicht nur deponierte, dass sie sich an ihre Aussage erinnern könne, sondern weitere Angaben zum Sachverhalt machte (S 9 ff/II). Daraus ergibt sich zwanglos, dass sich die Beschwerde mit diesem Vorbringen wiederum nur mit eigenständigen Beweiswerterwägungen gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin wendet und übersieht, dass die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit (wie hier: der Belastungszeugin) nichts anderes als eine erhebliche Tatsache darstellt, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.