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Entscheidung 15 Os 50/00×

Entscheidung 15 Os 50/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os50/00

Entscheidungsdatum

04.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton R***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 20. Jänner 2000, GZ 17 römisch fünf r 1033/99-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton R***** der Verbrechen (zu römisch eins. A 1.) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und (zu römisch eins. A 2.) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen (zu römisch eins. B) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB und (zu römisch zwei.) der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Mank und Texing

römisch eins. wiederholt

A von 1991 bis 27. Jänner 1998

1. mit einer unmündigen Person, nämlich der am 27. Jänner 1984 geborenen Barbara Z*****, den Beischlaf unternommen, indem er entweder trachtete, mit dem Penis in die Scheide einzudringen, oder mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog;

2. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen bzw von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er Barbara Z***** über die von Punkt 1. erfassten Gelegenheiten hinaus oftmals zur intensiven Berührung seines Gliedes veranlasste und in einem Fall seinen Finger in ihre Scheide einführte;

B von 1991 bis zum 22. September 1999 durch die unter Punkt A beschriebenen Tathandlungen Barbara Z*****, die bis zu seiner Eheschließung mit (deren Mutter) Marianne R***** faktisch seiner Beaufsichtigung unterstellt war, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person und in der Folge als seine Stieftochter jeweils zur Unzucht missbraucht;

römisch zwei. am 23. Februar 1999 Barbara Z***** durch die Äußerung: "Wenn du nicht sofort abwäschst, stoße ich dich über die Stiege hinunter und solltest du dann noch leben, bringe ich dich um!" durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung an Körper und mit Gewalt, indem er sie an den Haaren erfasste und in die Küche zerrte, zu Handlungen, nämlich zum Abwaschen des Geschirrs, genötigt.

Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unberechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das zu den Schuldsprüchen römisch eins. und römisch zwei. (getrennt) erstattete Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) "beanstandet" - unter vom Gegenstand keineswegs gebotener Wiedergabe nahezu des gesamten Urteilssachverhalts und der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen - die erstgerichtlichen "Feststellungen und die diesbezügliche Beweiswürdigung". Der Beschwerdeführer vermag aber mit keinem Einwand einen formalen Begründungsfehler in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun. In Wahrheit unternimmt er (zugestandenermaßen, siehe auch S 325) mit der behaupteten Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", mit Hinweisen auf (im Urteil ohnehin erörterte - US 8 f) nicht entscheidungswesentliche (weil nicht die Entscheidung der Schuldfrage oder die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes betreffende) Divergenzen in der Aussage der Zeugin Barbara Z*****, auf deren behauptete Unglaubwürdigkeit im Gegensatz zu seiner (für ihn) weitgehend geständigen und nachvollziehbaren Verantwortung sowie mit der Forderung, er hätte im Zweifel von den angeklagten Unzuchtstaten freigesprochen werden müssen, den untauglichen Versuch, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage zu bekämpfen und seiner überwiegend leugnenden Geschehensdarstellung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.

Der Beschwerde zuwider haben die Erkenntnisrichter unter Verwertung aller aufgenommenen, kritisch hinterfragten Beweise einschließlich der Einlassungen des Angeklagten sowie des persönlich gewonnenen Eindrucks nach den Regeln der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) keineswegs bloß pauschal, sondern vielmehr mit zureichender (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widersprechender Begründung dargelegt, warum sie den belastenden Aussagen der Zeugin Barbara Z***** glaubten, hingegen die anderslautende, wechselnde Verantwortung des Nichtigkeitswerbers als unglaubwürdig verwarfen.

Entgegen einer weiteren Beschwerdebehauptung deckt sich der Wortlaut der gefährlichen Drohung im Schuldspruch römisch zwei. mit den - von ihr in der Hauptverhandlung ausdrücklich als richtig bekräftigten (S 287) - Depositionen der Barbara Z***** vor Beamten des Gendarmeriepostens Mank vergleiche S 143 = S 23 im einbezogenen Akt ON 23). Bei dieser wörtlichen Drohung handelt es sich im Übrigen - fallbezogen - um keine entscheidungswesentliche Feststellung, weil der Tatbestand der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB schon durch das zusätzlich angewendete, insoweit unbekämpft gebliebene alternative Begehungsmittel der Gewalt erfüllt ist. Dem angefochtenen Urteil haftet daher kein formaler Begründungsfehler an.

Die zum Schuldspruch römisch eins. erhobene Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verweist einleitend vollinhaltlich auf die Ausführungen zur Mängelrüge. Das sonstige Vorbringen baut auf der urteilskonträren Prämisse auf, die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er nur einmal, und zwar im August 1998 mit der damals bereits 14jährigen Barbara Z***** mit deren Einverständnis Geschlechtsverkehr gehabt habe, sei glaubwürdig, weshalb er mangels Vorliegens des Tatbestandsmerkmals der "Unmündigkeit" des Opfers straflos sei und zufolge der "tatsächlich erteilten Einwilligung" des Mädchens zu diesem Geschlechtsverkehr auch kein Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses gemäß Paragraph 212, Absatz eins, StGB vorliege. Damit wird einmal mehr verfahrensvorschriftswidrig die von der Beschwerde als "fragwürdig" bezeichnete Beweiswürdigung des Schöffengerichts in Zweifel gezogen, ohne auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu wecken.

Soweit zudem "offenbar unzureichende" Begründung behauptet wird vergleiche hiezu Foregger/Kodek StPO7 S 424 f), zielt dieser Vorwurf auf an sich unanfechtbare Erwägungen ab, von denen das Gericht bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 2, 26; 15 Os 168/98 uam).

Unzutreffend ist schließlich die Beschwerdekritik, im Urteil (US 5) werde bei Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten unzulässigerweise auf eine bereits getilgte Verurteilung Bezug genommen. Dieser Vorwurf ist hier umso unverständlicher, als das Erstgericht unmissverständlich die Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers feststellt (US 5, 9), er bei seinen Vernehmungen wiederholt diese (getilgte) Vor-Verurteilung erwähnte (S 55, 275, 281) und gegen die Verlesung des bezüglichen Vorstrafaktes in der Hauptverhandlung keinen Widerspruch erhob (S 299 f). Damit wurde dessen wesentlicher Inhalt zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und durfte folgerichtig als Tatsachengrundlage bei Beurteilung der Persönlichkeit im Urteil verwertet werden vergleiche Mayerhofer aaO E 122), zumal die Strafprozessordnung ein solches Beweisverwertungsverbot zur Gewinnung von die Persönlichkeit charakterisierenden Tatsachen nicht kennt.

Die gegen den Schuldspruch römisch eins. gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wendet unrichtige rechtliche Beurteilung des Urteilssachverhalts ein, weil - nach ihrer Meinung - hinsichtlich der Paragraphen 206, Absatz eins, 207, Absatz eins, 212, Absatz eins, StGB "jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite" fehlen. Da es sich dabei um Vorsatztaten handle, seien diese nur bei vorsätzlicher Begehungsweise strafbar; demnach seien Konstatierungen zum "Vorsatz" zu treffen gewesen.

Solcherart verfehlte Beschwerde jedoch die gesetzmäßige Ausführung. Diese erfordert nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten objektiven und subjektiven Tatsachensubstrat, sondern auch den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis, dass das Erstgericht bei dem darauf angewendeten Gesetz geirrt oder/und eine Feststellung unterlassen hat, derzufolge die Subsumtion der Tat(en) unter die konkret angewendete(n) Strafnorm(en) ausgeschlossen ist.

Richtig ist zwar, dass zum Schuldspruch römisch eins die Vorsatzform nicht ausdrücklich konstatiert ist. Da aber nach den korrespondierenden und eine untrennbare Einheit bildenden Sachverhaltsschilderungen in Spruch und Entscheidungsgründen (US 2 f in Verbindung mit 6 ff) dem Nichtigkeitswerber wiederholte, deutlich umschriebene deliktsspezifische Angriffshandlungen angelastet werden, die fallbezogen nur wissentlich und willentlich im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StGB geschehen konnten und keine gegenteilige Deutung zulassen, bedurfte es unter den konkreten Umständen keiner weiteren Ausführungen zum Vorsatz vergleiche 15 Os 166/98).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E58025 15D00500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00050..0504.000

Dokumentnummer

JJT_20000504_OGH0002_0150OS00050_0000000_000