Gemäß § 285 a Z 2 StPO ist nämlich eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe, insbesondere eine ausdrückliche oder deutliche Hinweisung auf jene Tatumstände erforderlich, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen.Gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO ist nämlich eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe, insbesondere eine ausdrückliche oder deutliche Hinweisung auf jene Tatumstände erforderlich, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen.
Diesem Erfordernis wird weder die Mängelrüge (Z 5) noch die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Qualifikationsausspruch der Gewerbsmäßigkeit gerecht, weil dafür nach (teilweiser) Wiedergabe der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe, in denen die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit (US 4) einläßlich begründet wurde (US 6 ff), bloß behauptet wird, daß "diese Umstände" nicht geeignet seien, die "gewerbsmäßige Absicht" des Beschwerdeführers zureichend zu begründen und darauf die rechtliche Beurteilung der gewerbsmäßigen Tatverübung zu gründen, während sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zur Urkundenunterdrückung auf das - unsubstantiierte - Vorbringen beschränkt, die zwei ausgestellten Flugtickets seien keine Urkunden im Sinn des § 74 (zu ergänzen: Z 7) StGB, und hinsichtlich dieses Urteilsfaktums außerdem in das Mißverständnis verfällt, bloß die zur Begründung des freisprechenden Teils des Urteils dienenden Argumente zu wiederholen und den zum Schuldspruch (hinsichtlich von zwei Urkunden) führenden Begründungsteil völlig zu übergehen.Diesem Erfordernis wird weder die Mängelrüge (Ziffer 5,) noch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zum Qualifikationsausspruch der Gewerbsmäßigkeit gerecht, weil dafür nach (teilweiser) Wiedergabe der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe, in denen die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit (US 4) einläßlich begründet wurde (US 6 ff), bloß behauptet wird, daß "diese Umstände" nicht geeignet seien, die "gewerbsmäßige Absicht" des Beschwerdeführers zureichend zu begründen und darauf die rechtliche Beurteilung der gewerbsmäßigen Tatverübung zu gründen, während sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zur Urkundenunterdrückung auf das - unsubstantiierte - Vorbringen beschränkt, die zwei ausgestellten Flugtickets seien keine Urkunden im Sinn des Paragraph 74, (zu ergänzen: Ziffer 7,) StGB, und hinsichtlich dieses Urteilsfaktums außerdem in das Mißverständnis verfällt, bloß die zur Begründung des freisprechenden Teils des Urteils dienenden Argumente zu wiederholen und den zum Schuldspruch (hinsichtlich von zwei Urkunden) führenden Begründungsteil völlig zu übergehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).