Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 51/91×

Entscheidung 15 Os 51/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os51/91

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.März 1991, GZ 12 f römisch fünf r 3217/90-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Nachdem der Angeklagte Franz H***** im ersten Verfahrensgang des am 14.März 1990 im einverständlichen Zusammenwirken mit zwei unbekannten Mittätern verübten Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls (eines Tresors im Wert von 14.000 S zum Nachteil der Firma P*****) nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB und der zugleich damit verübten Vergehen der Urkundenunterdrückung (von etwa 200 Stück Blankoflugtickets der Firma P*****) nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (nämlich eines PKWs nach Einschlagen eines Seitenfensters und Abreißen der Lenkradsperre) nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt worden war und der Oberste Gerichtshof in teilweiser Stattgebung der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Urteil vom 18. Dezember 1990, GZ 15 Os 130/90-6, das erstgerichtliche Urteil im Schuldspruch wegen der Urkundenunterdrückung und im Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung des Einbruchsdiebstahls aufgehoben, im übrigen jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen hatte, wurde der Angeklagte im zweiten Verfahrensgang mit dem angefochtenen Urteil (insofern erneut) der gewerbsmäßigen Begehung des Einbruchsdiebstahls sowie der Unterdrückung von zwei (der etwa 200 Stück) Flugtickets schuldig erkannt, hinsichtlich des weiteren Anklagevorwurfs der Unterdrückung der restlichen Flugtickets jedoch - insoweit unangefochten - gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Die gegen den schuldigsprechenden Teil des letzterwähnten Urteils gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO ist nämlich eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe, insbesondere eine ausdrückliche oder deutliche Hinweisung auf jene Tatumstände erforderlich, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen.

Diesem Erfordernis wird weder die Mängelrüge (Ziffer 5,) noch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zum Qualifikationsausspruch der Gewerbsmäßigkeit gerecht, weil dafür nach (teilweiser) Wiedergabe der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe, in denen die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit (US 4) einläßlich begründet wurde (US 6 ff), bloß behauptet wird, daß "diese Umstände" nicht geeignet seien, die "gewerbsmäßige Absicht" des Beschwerdeführers zureichend zu begründen und darauf die rechtliche Beurteilung der gewerbsmäßigen Tatverübung zu gründen, während sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zur Urkundenunterdrückung auf das - unsubstantiierte - Vorbringen beschränkt, die zwei ausgestellten Flugtickets seien keine Urkunden im Sinn des Paragraph 74, (zu ergänzen: Ziffer 7,) StGB, und hinsichtlich dieses Urteilsfaktums außerdem in das Mißverständnis verfällt, bloß die zur Begründung des freisprechenden Teils des Urteils dienenden Argumente zu wiederholen und den zum Schuldspruch (hinsichtlich von zwei Urkunden) führenden Begründungsteil völlig zu übergehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E25585

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00051.91.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19910425_OGH0002_0150OS00051_9100000_000