Gründe:
Der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Philipp I***** gegen die Antragsgegnerin V***** N***** Gesellschaft mbH als Medieninhaberin, AZ 91 Hv 37/08i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, liegt ein in dem periodischen Druckwerk „W*****“ Nr 1 vom 4. Jänner 2008 auf Seite 134 veröffentlichter Artikel zu Grunde. Mag. Philipp I***** begehrte eine Entschädigung nach § 7 Abs 1 MedienG, wobei er die folgende Textstelle inkriminierte:Der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Philipp I***** gegen die Antragsgegnerin V***** N***** Gesellschaft mbH als Medieninhaberin, AZ 91 Hv 37/08i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, liegt ein in dem periodischen Druckwerk „W*****“ Nr 1 vom 4. Jänner 2008 auf Seite 134 veröffentlichter Artikel zu Grunde. Mag. Philipp I***** begehrte eine Entschädigung nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG, wobei er die folgende Textstelle inkriminierte:
Nur wenige Wochen, nachdem Doris I***** ihrer Nebenbuhlerin, Gesundheitsministerin Andrea K*****, Platz machte und sich von Ehemann und Ö*****-Manager Philipp I***** scheiden ließ, … .
Mit Urteil vom 13. Mai 2008, GZ 91 Hv 37/08i-9, verpflichtete die Einzelrichterin die Antragsgegnerin V***** N***** Gesellschaft mbH nach § 7 Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung sowie nach § 8a Abs 6 MedienG zur Urteilsveröffentlichung.Mit Urteil vom 13. Mai 2008, GZ 91 Hv 37/08i-9, verpflichtete die Einzelrichterin die Antragsgegnerin V***** N***** Gesellschaft mbH nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG zur Zahlung einer Entschädigung sowie nach Paragraph 8 a, Absatz 6, MedienG zur Urteilsveröffentlichung.
Zum Bedeutungsinhalt der Veröffentlichung traf sie folgende Feststellungen:
Der (am Klatsch interessierte) Leser des „W*****“ entnimmt dem inkriminierten Text, dass Doris I***** mit dem Antragsteller verheiratet war, Doris I***** eine Nebenbuhlerin, dh der Antragsteller eine Freundin, nämlich Gesundheitsministerin Andrea K*****, hatte und Doris I***** sich wegen dieser Beziehung vom Antragsteller scheiden ließ (US 7).
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Erstrichterin, dass es sich bei der Behauptung, der Antragsteller habe während aufrechter Ehe eine Beziehung zu einer anderen Frau gehabt, um eine dem Familienleben im Sinn des § 7 Abs 1 MedienG zuzuordnende Angelegenheit handle; diese Behauptung sei geeignet, den Antragsteller in der Öffentlichkeit bloßzustellen, da die Mitteilung, ein Ehemann habe eine Freundin, jedenfalls für ihn bloßstellend ist.In rechtlicher Hinsicht folgerte die Erstrichterin, dass es sich bei der Behauptung, der Antragsteller habe während aufrechter Ehe eine Beziehung zu einer anderen Frau gehabt, um eine dem Familienleben im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG zuzuordnende Angelegenheit handle; diese Behauptung sei geeignet, den Antragsteller in der Öffentlichkeit bloßzustellen, da die Mitteilung, ein Ehemann habe eine Freundin, jedenfalls für ihn bloßstellend ist.
Die Voraussetzungen der Ausschlussgründe des § 7 Abs 2 Z 2 und 3 MedienG sah das Erstgericht als nicht erfüllt an.Die Voraussetzungen der Ausschlussgründe des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 MedienG sah das Erstgericht als nicht erfüllt an.
Gegen dieses Urteil ergriff die Antragsgegnerin Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und Strafe, wobei sie - die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt akzeptierend - die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit des inkriminierten Artikels nach § 7 Abs 1 MedienG, insbesondere die fehlende Bloßstellungseignung, hilfsweise das Vorliegen der Ausschlussgründe nach § 7 Abs 2 Z 2 und 3 MedienG monierte.Gegen dieses Urteil ergriff die Antragsgegnerin Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und Strafe, wobei sie - die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt akzeptierend - die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit des inkriminierten Artikels nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG, insbesondere die fehlende Bloßstellungseignung, hilfsweise das Vorliegen der Ausschlussgründe nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 MedienG monierte.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2008, AZ 17 Bs 307/08h (ON 21 des Hv-Aktes), gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht der Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit Folge, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Anträge des Antragstellers Mag. Philipp I***** auf Zuerkennung einer Entschädigung nach § 7 Abs 1 MedienG sowie Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 MedienG ab.Mit Urteil vom 17. Dezember 2008, AZ 17 Bs 307/08h (ON 21 des Hv-Aktes), gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht der Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit Folge, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Anträge des Antragstellers Mag. Philipp I***** auf Zuerkennung einer Entschädigung nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG sowie Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 8 a, Absatz 6, MedienG ab.
Das Berufungsgericht vermeinte, der Hinweis darauf, Dr. Doris I***** habe durch die Scheidung ihrer Nebenbuhlerin Dr. K***** Platz gemacht, stelle - ohne nähere Erörterung von Details - den Tatbestand nach § 7 Abs 1 MedienG nicht her. Der Begriff „Nebenbuhlerin“ werde vom angesprochenen Leserpublikum, wie von der Einzelrichterin zutreffend festgestellt, im Sinn von „Freundin“ bzw einer Person verstanden, mit der der Antragsteller in einer Beziehung gestanden sei, ohne dass diese jedoch in irgendeiner Weise näher dargestellt oder erörtert worden sei. Im Gegensatz zu einem Großteil der Vorberichterstattung ziele dieser Artikel nicht darauf ab, dem Antragsteller - aktuell - Ehebruch vorzuwerfen, sondern es würden Parallelen zu seinen Eltern in Bezug auf deren ebenfalls kürzlich erfolgte Scheidung gezogen. Ohne jegliche Bezugnahme auf ein allfälliges ehebrecherisches Verhalten werde dem Leser zur Kenntnis gebracht, dass durch die Scheidung des Antragstellers der Platz für dessen „Freundin“ Dr. Andrea K***** frei und dadurch eine neue Lebenspartnerschaft, nunmehr zwischen dem Antragsteller und Dr. K*****, möglich geworden sei. Mangels dezidierten Vorwurfs ehebrecherischen Verhaltens sei die gegenständliche Veröffentlichung zur Bloßstellung nicht geeignet. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn genüsslich Details aus der Intimsphäre des Antragstellers präsentiert worden wären, weil die Eignung zur Bloßstellung sehr stark von der Art und Weise der Erörterung oder Darstellung dieser Umstände abhängig sei. Je weniger detailreich Angelegenheiten des Privat- und Familienlebens erörtert würden, desto geringer sei die Eignung zur Bloßstellung des von der Berichterstattung Betroffenen. Vorliegend käme der Umstand hinzu, dass die behauptete Freundschaft bzw Beziehung zwischen dem Antragsteller und Dr. K***** bereits mehrere Monate zurückgelegen sei, weshalb eine Eignung zur Bloßstellung nicht anzunehmen sei (BS 7 f).Das Berufungsgericht vermeinte, der Hinweis darauf, Dr. Doris I***** habe durch die Scheidung ihrer Nebenbuhlerin Dr. K***** Platz gemacht, stelle - ohne nähere Erörterung von Details - den Tatbestand nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG nicht her. Der Begriff „Nebenbuhlerin“ werde vom angesprochenen Leserpublikum, wie von der Einzelrichterin zutreffend festgestellt, im Sinn von „Freundin“ bzw einer Person verstanden, mit der der Antragsteller in einer Beziehung gestanden sei, ohne dass diese jedoch in irgendeiner Weise näher dargestellt oder erörtert worden sei. Im Gegensatz zu einem Großteil der Vorberichterstattung ziele dieser Artikel nicht darauf ab, dem Antragsteller - aktuell - Ehebruch vorzuwerfen, sondern es würden Parallelen zu seinen Eltern in Bezug auf deren ebenfalls kürzlich erfolgte Scheidung gezogen. Ohne jegliche Bezugnahme auf ein allfälliges ehebrecherisches Verhalten werde dem Leser zur Kenntnis gebracht, dass durch die Scheidung des Antragstellers der Platz für dessen „Freundin“ Dr. Andrea K***** frei und dadurch eine neue Lebenspartnerschaft, nunmehr zwischen dem Antragsteller und Dr. K*****, möglich geworden sei. Mangels dezidierten Vorwurfs ehebrecherischen Verhaltens sei die gegenständliche Veröffentlichung zur Bloßstellung nicht geeignet. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn genüsslich Details aus der Intimsphäre des Antragstellers präsentiert worden wären, weil die Eignung zur Bloßstellung sehr stark von der Art und Weise der Erörterung oder Darstellung dieser Umstände abhängig sei. Je weniger detailreich Angelegenheiten des Privat- und Familienlebens erörtert würden, desto geringer sei die Eignung zur Bloßstellung des von der Berichterstattung Betroffenen. Vorliegend käme der Umstand hinzu, dass die behauptete Freundschaft bzw Beziehung zwischen dem Antragsteller und Dr. K***** bereits mehrere Monate zurückgelegen sei, weshalb eine Eignung zur Bloßstellung nicht anzunehmen sei (BS 7 f).
In ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt die Generalprokuratur Folgendes aus:
Nach § 489 Abs 1 StPO kann gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile das Rechtsmittel der Berufung (ua) wegen der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 5 und 6 bis 11 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe ergriffen werden. Nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ist ein Urteil nichtig, wenn durch den Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde. Die Prüfung dieser materiellen Rechtsrichtigkeit eines angefochtenen Urteils hat stets auf Basis der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts zu erfolgen, mit anderen Worten, der festgestellte Sachverhalt ist mit dem zur Anwendung gebrachten materiellen Recht zu vergleichen (vgl RIS-Justiz RS0117247).Nach Paragraph 489, Absatz eins, StPO kann gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile das Rechtsmittel der Berufung (ua) wegen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 6 bis 11 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe ergriffen werden. Nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ist ein Urteil nichtig, wenn durch den Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde. Die Prüfung dieser materiellen Rechtsrichtigkeit eines angefochtenen Urteils hat stets auf Basis der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts zu erfolgen, mit anderen Worten, der festgestellte Sachverhalt ist mit dem zur Anwendung gebrachten materiellen Recht zu vergleichen vergleiche RIS-Justiz RS0117247).
Bei der Beurteilung des Bedeutungsinhalts einer Textpassage handelt es sich um eine Tatfrage. Die urteilsmäßige Feststellung desselben obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens.Bei der Beurteilung des Bedeutungsinhalts einer Textpassage handelt es sich um eine Tatfrage. Die urteilsmäßige Feststellung desselben obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht der auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsberufung der Antragsgegnerin dadurch Folge gegeben, dass es die Feststellungen des Erstgerichts zum Bedeutungsinhalt des inkriminierten Artikels seinerseits derart interpretierte, dass es seiner rechtlichen Beurteilung im Ergebnis einen ganz anderen Bedeutungsinhalt als den vom Erstgericht festgestellten zu Grunde legte.Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsberufung der Antragsgegnerin dadurch Folge gegeben, dass es die Feststellungen des Erstgerichts zum Bedeutungsinhalt des inkriminierten Artikels seinerseits derart interpretierte, dass es seiner rechtlichen Beurteilung im Ergebnis einen ganz anderen Bedeutungsinhalt als den vom Erstgericht festgestellten zu Grunde legte.
Die Erstrichterin hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, der Satz Doris I***** hat ihrer „Nebenbuhlerin“ Platz gemacht, werde vom Leser dahin verstanden, dass der Antragsteller als verheirateter Mann „eine Freundin gehabt“ und dessen Ehefrau sich „wegen dieser Beziehung“ habe scheiden lassen. Mit der inkriminierten Berichterstattung sei ein ehebrecherisches, geschlechtliches Verhältnis des Antragstellers zur damaligen Gesundheitsministerin Dr. Andrea K***** angesprochen worden.
Indem das Berufungsgericht aber davon ausging, der gegenständliche Artikel ziele nicht darauf ab, dem Antragsteller „Ehebruch vorzuwerfen“, weicht es von den dargestellten gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts ab. Dies ist im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO jedoch nicht zulässig.Indem das Berufungsgericht aber davon ausging, der gegenständliche Artikel ziele nicht darauf ab, dem Antragsteller „Ehebruch vorzuwerfen“, weicht es von den dargestellten gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts ab. Dies ist im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO jedoch nicht zulässig.
Aber auch aufgrund der dem Oberlandesgericht Wien gleichfalls vorliegenden Berufung der Antragsgegnerin wegen des Ausspruchs über die Schuld, die grundsätzlich dem Berufungsgericht eine umfassende Überprüfung des Urteilssachverhalts ermöglicht, wäre eine Abänderung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt nicht ohne weiteres zulässig.
Nach § 6 Abs 2 StPO hat jede am Verfahren beteiligte Person das Recht auf angemessenes Gehör. Unbeschadet dessen, dass fallbezogen eine formelle Beweiswiederholung im Berufungsverfahren durch Verlesung des inkriminierten Artikels nicht erforderlich war (vgl 15 Os 15/08g), wäre der Antragsteller vom Berufungsgericht - nach Art der in § 262 StPO normierten Anhörung (Ratz in WK-StPO § 464 Rz 16) - auf den seines Erachtens nach vorliegenden, vom Antragsvorbringen, vom Vorbringen der Antragsgegnerin und vom Urteilssachverhalt abweichenden Bedeutungsinhalt hinzuweisen gewesen; ferner hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, im Gerichtstag zu dieser - nach Ansicht des Berufungsgerichts noch zu klärenden - Tatfrage Stellung zu nehmen (S. Mayer, Commentar § 474 Z 29 f, 32).Nach Paragraph 6, Absatz 2, StPO hat jede am Verfahren beteiligte Person das Recht auf angemessenes Gehör. Unbeschadet dessen, dass fallbezogen eine formelle Beweiswiederholung im Berufungsverfahren durch Verlesung des inkriminierten Artikels nicht erforderlich war vergleiche 15 Os 15/08g), wäre der Antragsteller vom Berufungsgericht - nach Art der in Paragraph 262, StPO normierten Anhörung (Ratz in WK-StPO Paragraph 464, Rz 16) - auf den seines Erachtens nach vorliegenden, vom Antragsvorbringen, vom Vorbringen der Antragsgegnerin und vom Urteilssachverhalt abweichenden Bedeutungsinhalt hinzuweisen gewesen; ferner hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, im Gerichtstag zu dieser - nach Ansicht des Berufungsgerichts noch zu klärenden - Tatfrage Stellung zu nehmen (S. Mayer, Commentar Paragraph 474, Ziffer 29, f, 32).
Im Übrigen ist der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Textstelle aus deren Wortlaut, dem inneren Zusammenhang und dem Gesamtzusammenhang der mit den damit inhaltlich in Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln. Lediglich dann, wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist - entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ - von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen (vgl RIS-Justiz RS0123503).Im Übrigen ist der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Textstelle aus deren Wortlaut, dem inneren Zusammenhang und dem Gesamtzusammenhang der mit den damit inhaltlich in Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln. Lediglich dann, wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist - entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ - von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen vergleiche RIS-Justiz RS0123503).
Vorliegend vermeinte das Berufungsgericht - wie oben dargestellt im Wege der Interpretation der Urteilsfeststellungen - der Begriff „Nebenbuhlerin“ sei im Sinn von „Freundin“ bzw einer Person zu verstehen, zu der der Antragsteller in einer nicht näher spezifizierten Beziehung gestanden sei. Auch im Wege der Mitteilung, durch die Scheidung des Antragstellers sei Platz für dessen Freundin Dr. Andrea K***** geworden, wäre keine Aussage über ein ehebrecherisches Verhältnis des Antragstellers zu einer anderen Frau getroffen worden. Dadurch maß das Berufungsgericht der inkriminierten Textstelle aber willkürlich eine Bedeutung bei, die nicht einmal die Antragsgegnerin, die den Bericht über eine außereheliche intime Beziehung des Antragstellers quasi zugestanden hatte (S 9 ff), für sich in Anspruch genommen hatte (S 27). Wie vom Erstgericht zutreffend erkannt und allgemein verständlich ausgedrückt, versteht der angesprochene Leser die gegenständliche Veröffentlichung nämlich ohne jeden Zweifel dahin, dass der Antragsteller als verheirateter Mann eine „Freundin“ gehabt hat, mithin zu der namentlich genannten Dr. Andrea K***** eine ehebrecherische Beziehung gepflogen hat.
Das Urteil des Berufungsgerichts läuft demnach dem elementaren Willkürverbot - einem Ausfluss des fair trial (Art 6 Abs 1 MRK) - zuwider (vgl 11 Os 18/07t).Das Urteil des Berufungsgerichts läuft demnach dem elementaren Willkürverbot - einem Ausfluss des fair trial (Artikel 6, Absatz eins, MRK) - zuwider vergleiche 11 Os 18/07t).
Die Konstatierung, die inkriminierte Textstelle thematisiere eine ehebrecherische Beziehung des Antragstellers gerade nicht, war für die rechtliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung, weil das Berufungsgericht aufgrund der abgeänderten Feststellungen des Bedeutungsinhalts im Hinblick auf den angezogenen Entschädigungstatbestand des § 7 Abs 1 MedienG zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Erstgericht gelangte, indem es ersichtlich die Bloßstellungseignung des inkriminierten Textes in der von ihm vorgenommenen Interpretation verneinte.Die Konstatierung, die inkriminierte Textstelle thematisiere eine ehebrecherische Beziehung des Antragstellers gerade nicht, war für die rechtliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung, weil das Berufungsgericht aufgrund der abgeänderten Feststellungen des Bedeutungsinhalts im Hinblick auf den angezogenen Entschädigungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Erstgericht gelangte, indem es ersichtlich die Bloßstellungseignung des inkriminierten Textes in der von ihm vorgenommenen Interpretation verneinte.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wäre jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht mit konkreter Wirkung zu verknüpfen, weil das Urteil des Oberlandesgerichts Wien für die Antragsgegnerin, der im Verfahren nach dem Mediengesetz die Stellung der Angeklagten zukommt, von Vorteil ist.