Die Entscheidung der Ratskammer steht - wie der Generalprokurator zutreffend geltend macht - mit § 113 Abs. 1 StPO nicht im Einklang.Die Entscheidung der Ratskammer steht - wie der Generalprokurator zutreffend geltend macht - mit Paragraph 113, Absatz eins, StPO nicht im Einklang.
Diese Bestimmung gibt allen, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, das Recht, darüber eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren entweder schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Inhalt der von § 113 Abs. 1 StPO eingeräumten Beschwerde ist somit ein Verlangen nach einer Ratskammerentscheidung über eine beschwerende Verfügung oder Verzögerung.Diese Bestimmung gibt allen, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, das Recht, darüber eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren entweder schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Inhalt der von Paragraph 113, Absatz eins, StPO eingeräumten Beschwerde ist somit ein Verlangen nach einer Ratskammerentscheidung über eine beschwerende Verfügung oder Verzögerung.
Dieses Beschwerderecht wurde von Gerold M***** in Anspruch genommen und die angefochtene Verfügung (Hausdurchsuchungsbefehl) der Untersuchungsrichterin deutlich bezeichnet. Ob der Rechtsmittelwerber durch den Hausdurchsuchungsbefehl beschwert war, hing allein vom Wesen und der Zielsetzung dieser Maßnahme und nicht von der Wortwahl in seiner Beschwerde ab (vgl. Ullmann, Lehrbuch der österreichischen Strafproceßordnung2, 788). Die Ratskammer folgerte daher zu Unrecht aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Beschwerdeantrages "auf Änderung, Aufhebung oder Durchführung einer Maßnahme des Untersuchungsrichters" einen Mangel des Beschwerdeinteresses. Die Inanspruchnahme der Überprüfungskompetenz der Ratskammer wurde in der Rechtsmittelschrift durch die Forderung, die Hausdurchsuchung möge als nicht rechtens erklärt werden, mit hinreichender Klarheit ausgesprochen. Das Gesetz sieht insoweit nur ein Begehren um Entscheidung der Ratskammer über eine vorgebrachte Beanstandung und nicht eine näher spezifizierte Antragstellung vor, weshalb die Ratskammer aus dem Unterbleiben derartiger Erklärungen keine Rechtsfolgen ableiten durfte.Dieses Beschwerderecht wurde von Gerold M***** in Anspruch genommen und die angefochtene Verfügung (Hausdurchsuchungsbefehl) der Untersuchungsrichterin deutlich bezeichnet. Ob der Rechtsmittelwerber durch den Hausdurchsuchungsbefehl beschwert war, hing allein vom Wesen und der Zielsetzung dieser Maßnahme und nicht von der Wortwahl in seiner Beschwerde ab vergleiche Ullmann, Lehrbuch der österreichischen Strafproceßordnung2, 788). Die Ratskammer folgerte daher zu Unrecht aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Beschwerdeantrages "auf Änderung, Aufhebung oder Durchführung einer Maßnahme des Untersuchungsrichters" einen Mangel des Beschwerdeinteresses. Die Inanspruchnahme der Überprüfungskompetenz der Ratskammer wurde in der Rechtsmittelschrift durch die Forderung, die Hausdurchsuchung möge als nicht rechtens erklärt werden, mit hinreichender Klarheit ausgesprochen. Das Gesetz sieht insoweit nur ein Begehren um Entscheidung der Ratskammer über eine vorgebrachte Beanstandung und nicht eine näher spezifizierte Antragstellung vor, weshalb die Ratskammer aus dem Unterbleiben derartiger Erklärungen keine Rechtsfolgen ableiten durfte.
Es war auch die von Gerold M***** behauptete "Beschwer" klar ersichtlich, nämlich die in der Eingabe als Einschränkung seiner Grundrechte (vgl. Art. 9 StGG, RGBl. 1867/142; §§ 1 ff des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes, RGBl. 1862/88; Art. 8 MRK) charakterisierte Hausdurchsuchung. Die Anordnung einer Hausdurchsuchung führt eine Beeinträchtigung herbei, welche auch nach Vollziehung der Durchsuchung einen Beschwerdeanlaß darstellt. Schon bei Schaffung der Vorschrift des § 113 StPO wurde nicht in Zweifel gezogen, daß ein Beschwerdeinteresse vorliegt, wenn bei jemandem über richterlichen Auftrag eine Hausdurchsuchung vorgenommen wird und sich der Betroffene hiedurch in seiner Rechtssphäre verletzt erachtet (Mayer, Commentar zur Österreichischen Strafproceß-Ordnung, II. Bd, Anm. 3 zu § 113). Ein anderes Verständnis der Norm wäre im Hinblick auf Artikel 13 MRK mit dem Gebot einer verfassungskonformen Gesetzesinterpretation nicht vereinbar.Es war auch die von Gerold M***** behauptete "Beschwer" klar ersichtlich, nämlich die in der Eingabe als Einschränkung seiner Grundrechte vergleiche Artikel 9, StGG, RGBl. 1867/142; Paragraphen eins, ff des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes, RGBl. 1862/88; Artikel 8, MRK) charakterisierte Hausdurchsuchung. Die Anordnung einer Hausdurchsuchung führt eine Beeinträchtigung herbei, welche auch nach Vollziehung der Durchsuchung einen Beschwerdeanlaß darstellt. Schon bei Schaffung der Vorschrift des Paragraph 113, StPO wurde nicht in Zweifel gezogen, daß ein Beschwerdeinteresse vorliegt, wenn bei jemandem über richterlichen Auftrag eine Hausdurchsuchung vorgenommen wird und sich der Betroffene hiedurch in seiner Rechtssphäre verletzt erachtet (Mayer, Commentar zur Österreichischen Strafproceß-Ordnung, römisch zwei. Bd, Anmerkung 3 zu Paragraph 113,). Ein anderes Verständnis der Norm wäre im Hinblick auf Artikel 13 MRK mit dem Gebot einer verfassungskonformen Gesetzesinterpretation nicht vereinbar.
Die Ratskammer hätte daher sehr wohl über die Gesetzmäßigkeit der vom Untersuchungsrichter beschlossenen Hausdurchsuchung zu befinden gehabt. Im Falle der Rechtsrichtigkeit des Hausdurchsuchungsbefehls wäre der Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge zu geben gewesen. Bei Annahme seiner Gesetzwidrigkeit hätte die Ratskammer den Hausdurchsuchungsbefehl aufzuheben gehabt, weil nach den Grundsätzen der Strafprozeßordnung auch vollzogene Entscheidungen der Aufhebung im Rechtsmittelweg unterliegen. Dies leuchtet klar aus der Bestimmung des § 113 Abs. 1 letzter Satz StPO hervor, wonach die Beschwerde gegen eine Verfügung des Untersuchungsrichters deren Vollzug grundsätzlich nicht hemmt. Angesichts dieser Bestimmung hätte der Standpunkt der Ratskammer zur Folge, daß in einer Vielzahl von Fällen Beschwerden gegen bereits durchgeführte Verfügungen des Untersuchungsrichters als "gegenstandslos" betrachtet werden müßten und die Ratskammer ihrer Funktion als Aufsichtsorgan über Voruntersuchungen und Vorerhebungen (§ 12 Abs. 1 StPO) weitgehend entkleidet würde.Die Ratskammer hätte daher sehr wohl über die Gesetzmäßigkeit der vom Untersuchungsrichter beschlossenen Hausdurchsuchung zu befinden gehabt. Im Falle der Rechtsrichtigkeit des Hausdurchsuchungsbefehls wäre der Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge zu geben gewesen. Bei Annahme seiner Gesetzwidrigkeit hätte die Ratskammer den Hausdurchsuchungsbefehl aufzuheben gehabt, weil nach den Grundsätzen der Strafprozeßordnung auch vollzogene Entscheidungen der Aufhebung im Rechtsmittelweg unterliegen. Dies leuchtet klar aus der Bestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, letzter Satz StPO hervor, wonach die Beschwerde gegen eine Verfügung des Untersuchungsrichters deren Vollzug grundsätzlich nicht hemmt. Angesichts dieser Bestimmung hätte der Standpunkt der Ratskammer zur Folge, daß in einer Vielzahl von Fällen Beschwerden gegen bereits durchgeführte Verfügungen des Untersuchungsrichters als "gegenstandslos" betrachtet werden müßten und die Ratskammer ihrer Funktion als Aufsichtsorgan über Voruntersuchungen und Vorerhebungen (Paragraph 12, Absatz eins, StPO) weitgehend entkleidet würde.
Demnach war die von der Ratskammer angeschnittene Frage eines Feststellungsbeschlusses über die Gesetzmäßigkeit der Hausdurchsuchung gar nicht aktuell.
Bei ihrer Berufung auf eine Lehrmeinung (Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes2, 179) unterlief der Ratskammer im übrigen ein Mißverständnis: Die zitierte Passage über die Beseitigung der Auswirkungen einer entstandenen Gesetzwidrigkeit bezieht sich auf eine nicht in Beschwerde gezogene Gesetzwidrigkeit, die von der Ratskammer aus Anlaß einer in andere Richtung zielenden Beschwerde wahrzunehmen ist.
Da das Strafverfahren gegen Gerold M***** wegen des Verdachtes des Verbrechens der Verleumdung schon vor geraumer Zeit eingestellt wurde und nach den Umständen des Falles ein auf die prozessuale Unterlassung der Ratskammer zurückgehender und derzeit bestehender Nachteil für den Genannten auszuschließen ist, kann es mit der Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung das Bewenden haben.