Rechtssatz RS0075037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075037
Entscheidungsdatum
04.06.1992
Rechtssatz
Das Beschwerdeinteresse ist zu bejahen, wenn bei jemandem über richterlichen Auftrag eine Hausdurchsuchung vorgenommen wird und sich der Betroffene hiedurch in seiner Rechtssphäre verletzt erachtet. Ein anderes Verständnis der Norm wäre im Hinblick auf Art 13 MRK mit dem Gebot einer verfassungskonformen Gesetzesinterpretation nicht vereinbar.Das Beschwerdeinteresse ist zu bejahen, wenn bei jemandem über richterlichen Auftrag eine Hausdurchsuchung vorgenommen wird und sich der Betroffene hiedurch in seiner Rechtssphäre verletzt erachtet. Ein anderes Verständnis der Norm wäre im Hinblick auf Artikel 13, MRK mit dem Gebot einer verfassungskonformen Gesetzesinterpretation nicht vereinbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075037
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19920604_OGH0002_0150OS00053_9200000_001