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Entscheidung 15 Os 54/26v×

Entscheidung 15 Os 54/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os54/26v

Entscheidungsdatum

15.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 11. Februar 2026, GZ 22 Hv 1/26x-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Begründung:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er am 24. November 2025 in S* einem anderen, nämlich * G*, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er diesem mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 13 Zentimetern einen Stich ins Gesicht versetzte, wodurch G* an der linken Wange eine zumindest sechs Zentimeter lange bis zum Auge verlaufende Schnittwunde erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die dagegen gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4]         Dem Vorwurf der Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall, nominell auch Ziffer 10,) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zur Absicht des Angeklagten auf Zufügung einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) aus dem – aus Angaben des Zeugen * T* und des Opfers erschlossenen (US 16) – objektiven Tathergang, insbesondere dem Einsatz eines (eigens zur Tatbegehung mitgeführten) Küchenmessers gegen eine äußerst sensible Körperregion (US 17 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).

[5]         Soweit die Mängelrüge im Übrigen aus dem Zusammenhang gelöste Details der Aussagen der genannten Zeugen (teils) isoliert hervorkehrt, sie eigenständig interpretiert und daraus dem Beschwerdestandpunkt günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die von den Tatrichtern gezogenen, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Selbiges gilt auch für die weitere Kritik, die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei als bloße „Vermutung bzw Spekulation zulasten des Angeklagten“ zu werten.

[6]         Die von der Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) als fehlend monierte Begründung zu den vom Angeklagten beabsichtigten (schweren) Verletzungsfolgen (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) findet sich auf US 17 f.

[7]         Mit dem gegen die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer Notwehrsituation gerichteten Rügevorbringen, die auf dem Lichtbild ON 13.19, 6 ersichtlichen Verletzungen im Gesicht des Angeklagten ließen nicht bloß auf einen (in Ausübung von [richtig:] Nothilfe zugunsten des Opfers gesetzten) Faustschlag des T* vergleiche US 14), sondern auf mehrere Angriffe durch diesen schließen, wird ein Fehlzitat im Sinn der Ziffer 5, fünfter Fall nicht geltend gemacht. Vielmehr wird an dieser Stelle bloß unzulässig Kritik an den aus Verfahrensergebnissen gezogenen Beweisschlüssen des Schöffengerichts geübt vergleiche aber RIS-Justiz RS0099431 [insb T14], RS0099524).

[8]         Die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, fünfter Fall) richtet sich gegen die beweiswürdigende Erwägung (US 15), wonach sich aus der Aussage des Zeugen W* nicht ableiten ließe, dass T* den Angeklagten (im Vorfeld des tatgegenständlichen Vorfalls) bedroht habe. Dieses Rechtsmittelvorbringen unterlässt es, den Bezug zu einer entscheidenden – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen (RIS-Justiz RS0099497) – Tatsache deutlich und bestimmt herzustellen (siehe aber RIS-Justiz RS0130729 [insb T2]). Damit verfehlt die Rüge von vornherein die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

[9]         Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[10]       Mit der eigenen Analyse der Aussagen des Zeugen T* und des Opfers sowie der daran anschließenden, von der Würdigung des Schöffengerichts abweichenden Bewertung deren Überzeugungskraft gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsmaßstab vergleiche RIS-Justiz RS0119583).

[11]       Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) Bedenken bloß aus den Erwägungen der Tatrichter selbst abzuleiten trachtet, verfehlt sie die gebotene Bezugnahme auf aktenkundiges Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).

[12]       Die eine rechtliche Unterstellung bloß nach „§ 83 StGB“ oder „§ 88 Absatz eins, StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermisst Feststellungen zu einem „gezielten“ Stich des Angeklagten gegen das Gesicht des Opfers. Sie legt aber nicht methodengerecht dar vergleiche RIS-Justiz RS0116569), weshalb die vorliegend getroffenen Konstatierungen, wonach es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stichführung mit dem Messer gegen das Gesicht des G* darauf ankam, diesen „in Form von schweren [bis zu 13 cm tiefen, muskeldurchtrennenden] Stich- bzw Schnittwunden ... im Auge oder [in] anderen sensiblen Bereichen des Kopfes/Gesichtes zu verletzen“ (US 6), die Strafbarkeit nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (wegen Versuchs) nicht bereits tragen sollten.

[13]       Soweit die Beschwerde (Ziffer 10,) vermeint, das Erstgericht habe „den Versuch der schweren (absichtlichen) Körperverletzung“ nicht an den festgestellten (ersten), sondern an „einen (letztendlich unterbliebenen) weiteren Messerstich“ geknüpft, zu diesem „aber keinerlei Feststellungen bezüglich der Vorsatzform“ getroffen, nimmt sie nicht Maß am vorliegenden Urteilssachverhalt (US 6). Solcherart ist sie nicht prozessförmig zur Ausführung gelangt vergleiche RIS-Justiz RS0099810).

[14]       Die weitere Rüge (Ziffer 10,) kritisiert, das Erstgericht habe nicht „festgestellt“, dass es sich bei der dem Angeklagten „unterstellten Verletzung um eine solche iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB“ handle. Weshalb jedoch eine „bis zu 13 cm tiefe (muskeldurchtrennende) Schnitt- oder Stichwunde im Auge oder [in] anderen sensiblen Bereichen des Kopfes/Gesichtes“ (US 6) bei der gebotenen ganzheitlichen Betrachtung der hiefür maßgebenden Parameter (RIS-Justiz RS0092473; Burgstaller/Schütz in WK2 StGB Paragraph 84, Rz 19; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 84, Rz 4 f und 20; vergleiche im Übrigen auch 12 Os 95/12f) nicht als an sich schwere Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu beurteilen wäre, legt die Rüge nicht methodengerecht dar (siehe erneut RIS-Justiz RS0116569).

[15]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

[16]       Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148192

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00054.26V.0715.000

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260715_OGH0002_0150OS00054_26V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung