[3] Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die dagegen gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Dem Vorwurf der Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall, nominell auch Z 10) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zur Absicht des Angeklagten auf Zufügung einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) aus dem – aus Angaben des Zeugen * T* und des Opfers erschlossenen (US 16) – objektiven Tathergang, insbesondere dem Einsatz eines (eigens zur Tatbegehung mitgeführten) Küchenmessers gegen eine äußerst sensible Körperregion (US 17 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Dem Vorwurf der Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall, nominell auch Ziffer 10,) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zur Absicht des Angeklagten auf Zufügung einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) aus dem – aus Angaben des Zeugen * T* und des Opfers erschlossenen (US 16) – objektiven Tathergang, insbesondere dem Einsatz eines (eigens zur Tatbegehung mitgeführten) Küchenmessers gegen eine äußerst sensible Körperregion (US 17 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
[5] Soweit die Mängelrüge im Übrigen aus dem Zusammenhang gelöste Details der Aussagen der genannten Zeugen (teils) isoliert hervorkehrt, sie eigenständig interpretiert und daraus dem Beschwerdestandpunkt günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die von den Tatrichtern gezogenen, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Selbiges gilt auch für die weitere Kritik, die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei als bloße „Vermutung bzw Spekulation zulasten des Angeklagten“ zu werten. Soweit die Mängelrüge im Übrigen aus dem Zusammenhang gelöste Details der Aussagen der genannten Zeugen (teils) isoliert hervorkehrt, sie eigenständig interpretiert und daraus dem Beschwerdestandpunkt günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die von den Tatrichtern gezogenen, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Selbiges gilt auch für die weitere Kritik, die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei als bloße „Vermutung bzw Spekulation zulasten des Angeklagten“ zu werten.
[6] Die von der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) als fehlend monierte Begründung zu den vom Angeklagten beabsichtigten (schweren) Verletzungsfolgen (§ 84 Abs 1 StGB) findet sich auf US 17 f. Die von der Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) als fehlend monierte Begründung zu den vom Angeklagten beabsichtigten (schweren) Verletzungsfolgen (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) findet sich auf US 17 f.
[7] Mit dem gegen die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer Notwehrsituation gerichteten Rügevorbringen, die auf dem Lichtbild ON 13.19, 6 ersichtlichen Verletzungen im Gesicht des Angeklagten ließen nicht bloß auf einen (in Ausübung von [richtig:] Nothilfe zugunsten des Opfers gesetzten) Faustschlag des T* (vgl US 14), sondern auf mehrere Angriffe durch diesen schließen, wird ein Fehlzitat im Sinn der Z 5 fünfter Fall nicht geltend gemacht. Vielmehr wird an dieser Stelle bloß unzulässig Kritik an den aus Verfahrensergebnissen gezogenen Beweisschlüssen des Schöffengerichts geübt (vgl aber RIS-Justiz RS0099431 [insb T14], RS0099524). Mit dem gegen die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer Notwehrsituation gerichteten Rügevorbringen, die auf dem Lichtbild ON 13.19, 6 ersichtlichen Verletzungen im Gesicht des Angeklagten ließen nicht bloß auf einen (in Ausübung von [richtig:] Nothilfe zugunsten des Opfers gesetzten) Faustschlag des T* vergleiche US 14), sondern auf mehrere Angriffe durch diesen schließen, wird ein Fehlzitat im Sinn der Ziffer 5, fünfter Fall nicht geltend gemacht. Vielmehr wird an dieser Stelle bloß unzulässig Kritik an den aus Verfahrensergebnissen gezogenen Beweisschlüssen des Schöffengerichts geübt vergleiche aber RIS-Justiz RS0099431 [insb T14], RS0099524).
[8] Die weitere Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) richtet sich gegen die beweiswürdigende Erwägung (US 15), wonach sich aus der Aussage des Zeugen W* nicht ableiten ließe, dass T* den Angeklagten (im Vorfeld des tatgegenständlichen Vorfalls) bedroht habe. Dieses Rechtsmittelvorbringen unterlässt es, den Bezug zu einer entscheidenden – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen (RIS-Justiz RS0099497) – Tatsache deutlich und bestimmt herzustellen (siehe aber RIS-Justiz RS0130729 [insb T2]). Damit verfehlt die Rüge von vornherein die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, fünfter Fall) richtet sich gegen die beweiswürdigende Erwägung (US 15), wonach sich aus der Aussage des Zeugen W* nicht ableiten ließe, dass T* den Angeklagten (im Vorfeld des tatgegenständlichen Vorfalls) bedroht habe. Dieses Rechtsmittelvorbringen unterlässt es, den Bezug zu einer entscheidenden – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen (RIS-Justiz RS0099497) – Tatsache deutlich und bestimmt herzustellen (siehe aber RIS-Justiz RS0130729 [insb T2]). Damit verfehlt die Rüge von vornherein die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
[9] Die Tatsachenrüge (Z 5a) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[10] Mit der eigenen Analyse der Aussagen des Zeugen T* und des Opfers sowie der daran anschließenden, von der Würdigung des Schöffengerichts abweichenden Bewertung deren Überzeugungskraft gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsmaßstab vgl RIS-Justiz RS0119583). Mit der eigenen Analyse der Aussagen des Zeugen T* und des Opfers sowie der daran anschließenden, von der Würdigung des Schöffengerichts abweichenden Bewertung deren Überzeugungskraft gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsmaßstab vergleiche RIS-Justiz RS0119583).
[11] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) Bedenken bloß aus den Erwägungen der Tatrichter selbst abzuleiten trachtet, verfehlt sie die gebotene Bezugnahme auf aktenkundiges Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961). Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) Bedenken bloß aus den Erwägungen der Tatrichter selbst abzuleiten trachtet, verfehlt sie die gebotene Bezugnahme auf aktenkundiges Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).
[12] Die eine rechtliche Unterstellung bloß nach „§ 83 StGB“ oder „§ 88 Abs 1 StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst Feststellungen zu einem „gezielten“ Stich des Angeklagten gegen das Gesicht des Opfers. Sie legt aber nicht methodengerecht dar (vgl RIS-Justiz RS0116569), weshalb die vorliegend getroffenen Konstatierungen, wonach es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stichführung mit dem Messer gegen das Gesicht des G* darauf ankam, diesen „in Form von schweren [bis zu 13 cm tiefen, muskeldurchtrennenden] Stich- bzw Schnittwunden ... im Auge oder [in] anderen sensiblen Bereichen des Kopfes/Gesichtes zu verletzen“ (US 6), die Strafbarkeit nach § 87 Abs 1 StGB (wegen Versuchs) nicht bereits tragen sollten. Die eine rechtliche Unterstellung bloß nach „§ 83 StGB“ oder „§ 88 Absatz eins, StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermisst Feststellungen zu einem „gezielten“ Stich des Angeklagten gegen das Gesicht des Opfers. Sie legt aber nicht methodengerecht dar vergleiche RIS-Justiz RS0116569), weshalb die vorliegend getroffenen Konstatierungen, wonach es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stichführung mit dem Messer gegen das Gesicht des G* darauf ankam, diesen „in Form von schweren [bis zu 13 cm tiefen, muskeldurchtrennenden] Stich- bzw Schnittwunden ... im Auge oder [in] anderen sensiblen Bereichen des Kopfes/Gesichtes zu verletzen“ (US 6), die Strafbarkeit nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (wegen Versuchs) nicht bereits tragen sollten.
[13] Soweit die Beschwerde (Z 10) vermeint, das Erstgericht habe „den Versuch der schweren (absichtlichen) Körperverletzung“ nicht an den festgestellten (ersten), sondern an „einen (letztendlich unterbliebenen) weiteren Messerstich“ geknüpft, zu diesem „aber keinerlei Feststellungen bezüglich der Vorsatzform“ getroffen, nimmt sie nicht Maß am vorliegenden Urteilssachverhalt (US 6). Solcherart ist sie nicht prozessförmig zur Ausführung gelangt (vgl RIS-Justiz RS0099810). Soweit die Beschwerde (Ziffer 10,) vermeint, das Erstgericht habe „den Versuch der schweren (absichtlichen) Körperverletzung“ nicht an den festgestellten (ersten), sondern an „einen (letztendlich unterbliebenen) weiteren Messerstich“ geknüpft, zu diesem „aber keinerlei Feststellungen bezüglich der Vorsatzform“ getroffen, nimmt sie nicht Maß am vorliegenden Urteilssachverhalt (US 6). Solcherart ist sie nicht prozessförmig zur Ausführung gelangt vergleiche RIS-Justiz RS0099810).
[14] Die weitere Rüge (Z 10) kritisiert, das Erstgericht habe nicht „festgestellt“, dass es sich bei der dem Angeklagten „unterstellten Verletzung um eine solche iSd § 84 Abs 1 StGB“ handle. Weshalb jedoch eine „bis zu 13 cm tiefe (muskeldurchtrennende) Schnitt- oder Stichwunde im Auge oder [in] anderen sensiblen Bereichen des Kopfes/Gesichtes“ (US 6) bei der gebotenen ganzheitlichen Betrachtung der hiefür maßgebenden Parameter (RIS-Justiz RS0092473; Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 84 Rz 19; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 84 Rz 4 f und 20; vgl im Übrigen auch 12 Os 95/12f) nicht als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB zu beurteilen wäre, legt die Rüge nicht methodengerecht dar (siehe erneut RIS-Justiz RS0116569). Die weitere Rüge (Ziffer 10,) kritisiert, das Erstgericht habe nicht „festgestellt“, dass es sich bei der dem Angeklagten „unterstellten Verletzung um eine solche iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB“ handle. Weshalb jedoch eine „bis zu 13 cm tiefe (muskeldurchtrennende) Schnitt- oder Stichwunde im Auge oder [in] anderen sensiblen Bereichen des Kopfes/Gesichtes“ (US 6) bei der gebotenen ganzheitlichen Betrachtung der hiefür maßgebenden Parameter (RIS-Justiz RS0092473; Burgstaller/Schütz in WK2 StGB Paragraph 84, Rz 19; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 84, Rz 4 f und 20; vergleiche im Übrigen auch 12 Os 95/12f) nicht als an sich schwere Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu beurteilen wäre, legt die Rüge nicht methodengerecht dar (siehe erneut RIS-Justiz RS0116569).
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[16] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.