Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21. Dezember 2001 wurde der durch den gewählten Verteidiger Dr. Leopold Hirsch vertretene (damals auf freiem Fuß befindliche) Angeklagte Frano D***** des Verbrechens des (richtig - US 4) gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 Satz 2, erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem höheren Strafsatz des § 130 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen (zusätzlichen) Freiheitsstrafe verurteilt (ON 47). Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung behielt sich der Angeklagte (nach Rücksprache mit seinem Verteidiger) drei Tage Bedenkzeit vor (S 312). In einem am 24. Dezember 2001 vom Wahlverteidiger persönlich dem Erstgericht überreichten Schriftsatz meldete er "Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde" an, ohne darin einen der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen (ON 48). Am 22. Jänner 2002 übernahm der Wahlverteidiger in seiner Kanzlei (unbeanstandet) eine Urteilsausfertigung (S 323). Am 19. Februar 2002, dem letzten Tag der vierwöchigen Frist zur Rechtsmittelausführung (§ 285 Abs 1 StPO), ersuchte der (seit 1. Februar 2002 in einem anderen Strafverfahren in Untersuchungshaft einsitzende) Frano D***** in einer von ihm unterfertigten Eingabe, ihm einen Verteidiger nach § 41 Abs 2 StPO zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde beizugeben (ON 51). Auf den ihm noch am selben Tag übermittelten Hinweis des Vorsitzenden, "dass er mit Dr. Hirsch bereits einen Verteidiger mit aufrechter Vollmacht hat" (S 1k des Antrags - und Verfügungsbogens), erfolgte von keiner Seite eine Reaktion, insbesondere keine Mitteilung über eine allenfalls erfolgte Beendigung des Vollmachtsverhältnisses.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21. Dezember 2001 wurde der durch den gewählten Verteidiger Dr. Leopold Hirsch vertretene (damals auf freiem Fuß befindliche) Angeklagte Frano D***** des Verbrechens des (richtig - US 4) gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, Satz 2, erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem höheren Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen (zusätzlichen) Freiheitsstrafe verurteilt (ON 47). Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung behielt sich der Angeklagte (nach Rücksprache mit seinem Verteidiger) drei Tage Bedenkzeit vor (S 312). In einem am 24. Dezember 2001 vom Wahlverteidiger persönlich dem Erstgericht überreichten Schriftsatz meldete er "Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde" an, ohne darin einen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen (ON 48). Am 22. Jänner 2002 übernahm der Wahlverteidiger in seiner Kanzlei (unbeanstandet) eine Urteilsausfertigung (S 323). Am 19. Februar 2002, dem letzten Tag der vierwöchigen Frist zur Rechtsmittelausführung (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), ersuchte der (seit 1. Februar 2002 in einem anderen Strafverfahren in Untersuchungshaft einsitzende) Frano D***** in einer von ihm unterfertigten Eingabe, ihm einen Verteidiger nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde beizugeben (ON 51). Auf den ihm noch am selben Tag übermittelten Hinweis des Vorsitzenden, "dass er mit Dr. Hirsch bereits einen Verteidiger mit aufrechter Vollmacht hat" (S 1k des Antrags - und Verfügungsbogens), erfolgte von keiner Seite eine Reaktion, insbesondere keine Mitteilung über eine allenfalls erfolgte Beendigung des Vollmachtsverhältnisses.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende nach ungenütztem Verstreichen der vierwöchigen Frist zur Rechtsmittelausführung die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 2 StPO zurück (ON 52). Dieser Beschluss, welcher sowohl dem Wahlverteidiger (Dr. Hirsch) als auch dem Angeklagten jeweils zu eigenen Handen (mit RS blau) am 5. März 2002 zugestellt worden war (S 335), blieb innerhalb der vierzehntägigen Beschwerdefrist (§ 285b Abs 2 StPO) unbekämpft. Nach Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die angemeldete Berufung des Angeklagten gab der Gerichtshof zweiter Instanz mit Note vom 29. März 2002 dem Erstgericht bekannt, dass "der bisher tätig gewordenen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Leopold Hirsch, Salzburg, nach einer vom gefertigten Gericht telefonisch eingeholten Auskunft das Vertretungsverhältnis beendet hat und daher auch die angemeldete, bisher aber nicht ausgeführte Strafberufung nicht ausführen werde". Gleichzeitig forderte das Berufungsgericht den Vorsitzenden auf, "über den Antrag des Angeklagten Frano D***** in ON 51 auf Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO zu entscheiden" (ON 55).Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende nach ungenütztem Verstreichen der vierwöchigen Frist zur Rechtsmittelausführung die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurück (ON 52). Dieser Beschluss, welcher sowohl dem Wahlverteidiger (Dr. Hirsch) als auch dem Angeklagten jeweils zu eigenen Handen (mit RS blau) am 5. März 2002 zugestellt worden war (S 335), blieb innerhalb der vierzehntägigen Beschwerdefrist (Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO) unbekämpft. Nach Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die angemeldete Berufung des Angeklagten gab der Gerichtshof zweiter Instanz mit Note vom 29. März 2002 dem Erstgericht bekannt, dass "der bisher tätig gewordenen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Leopold Hirsch, Salzburg, nach einer vom gefertigten Gericht telefonisch eingeholten Auskunft das Vertretungsverhältnis beendet hat und daher auch die angemeldete, bisher aber nicht ausgeführte Strafberufung nicht ausführen werde". Gleichzeitig forderte das Berufungsgericht den Vorsitzenden auf, "über den Antrag des Angeklagten Frano D***** in ON 51 auf Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO zu entscheiden" (ON 55).
Daraufhin wurde mit Beschluss vom 8. April 2002 (ON 56) dem Angeklagten ein Verfahrenshilfeverteidiger nach § 41 Abs 2 StPO "zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil vom 21. Dezember 2001, ON 47" beigegeben. Zugleich verfügte der Vorsitzende die Zustellung einer Urteilsausfertigung an den vom Ausschuss der Salzburger Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 10. April 2002 bestellten Verteidiger Dr. Robert Pressl (ON 56 iVm S 3l verso), welcher sie am 11. April 2001 übernahm (S 323). In einem beim Erstgericht am 26. April 2002 eingelangten Schriftsatz stellte der gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebene Verteidiger den Antrag, ihm den Zurückweisungsbeschluss, von dem er erst durch Akteneinsicht am 15. April 2002 Kenntnis erlangt habe, zuzustellen. Gleichzeitig erhob er Beschwerde gegen diesen Beschluss mit der wesentlichen Begründung, dass der Angeklagte das Vollmachtsverhältnis mit seinem Verteidiger (Dr. Hirsch) innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist aufgelöst und deshalb am 18. Februar 2002 einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellt habe. Die seinerzeitige Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses an den nicht mehr bevollmächtigten Verteidiger Dr. Hirsch sei daher nicht rechtswirksam erfolgt. Am 10. Mai 2002 langte beim Erstgeicht eine von Dr. Pressl ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde ein.Daraufhin wurde mit Beschluss vom 8. April 2002 (ON 56) dem Angeklagten ein Verfahrenshilfeverteidiger nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO "zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil vom 21. Dezember 2001, ON 47" beigegeben. Zugleich verfügte der Vorsitzende die Zustellung einer Urteilsausfertigung an den vom Ausschuss der Salzburger Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 10. April 2002 bestellten Verteidiger Dr. Robert Pressl (ON 56 in Verbindung mit S 3l verso), welcher sie am 11. April 2001 übernahm (S 323). In einem beim Erstgericht am 26. April 2002 eingelangten Schriftsatz stellte der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebene Verteidiger den Antrag, ihm den Zurückweisungsbeschluss, von dem er erst durch Akteneinsicht am 15. April 2002 Kenntnis erlangt habe, zuzustellen. Gleichzeitig erhob er Beschwerde gegen diesen Beschluss mit der wesentlichen Begründung, dass der Angeklagte das Vollmachtsverhältnis mit seinem Verteidiger (Dr. Hirsch) innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist aufgelöst und deshalb am 18. Februar 2002 einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellt habe. Die seinerzeitige Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses an den nicht mehr bevollmächtigten Verteidiger Dr. Hirsch sei daher nicht rechtswirksam erfolgt. Am 10. Mai 2002 langte beim Erstgeicht eine von Dr. Pressl ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde ein.