Die Staatsanwaltschaft bekämpft diesen Freispruch mit einer auf die Gründe der Z 5, 8, 10 und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.Die Staatsanwaltschaft bekämpft diesen Freispruch mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 8, 10 und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge (Z 5), mit welcher die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2007 (ON 64) gestellten Antrags auf Vernehmung des Univ.-Prof. Dr. Paul S***** und der „erstbehandelnden Ärzte im AKH Prof. H***** und Dr. F*****" (nämlich zum Beweis dafür, „dass die in den Protokollen angeführten Verletzungen der Pamela T***** frisch waren" [s S 403 f/I]) thematisiert wird, scheitert schon am Erfordernis der Antragstellung in der nach § 276a StPO am 19. November 2007 wiederholten Hauptverhandlung (ON 79). Als Hauptverhandlung iS der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO gilt nämlich nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht (vgl Danek, WK-StPO § 276a Rz 10 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310; RIS-Justiz RS0099049).Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,), mit welcher die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2007 (ON 64) gestellten Antrags auf Vernehmung des Univ.-Prof. Dr. Paul S***** und der „erstbehandelnden Ärzte im AKH Prof. H***** und Dr. F*****" (nämlich zum Beweis dafür, „dass die in den Protokollen angeführten Verletzungen der Pamela T***** frisch waren" [s S 403 f/I]) thematisiert wird, scheitert schon am Erfordernis der Antragstellung in der nach Paragraph 276 a, StPO am 19. November 2007 wiederholten Hauptverhandlung (ON 79). Als Hauptverhandlung iS der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gilt nämlich nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 10 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310; RIS-Justiz RS0099049).
Eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Z 8) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS-Justiz RS0119549).Eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS-Justiz RS0119549).
Indem die Instruktionsrüge der Staatsanwaltschaft bloß pauschal behauptet, dass die Rechtsbelehrung „in ihrem Gesamtbild mangelhaft erscheint", fehlt es ihr aber an einer solchen deutlichen und bestimmten Bezeichnung des angeführten Nichtigkeitsgrundes. Ebenso entbehrt das weitere Beschwerdevorbringen der Anklagebehörde - „die einzelnen Begriffsbestimmungen des § 201 StGB" seien „nicht für einen Laien sichtbar erörtert und für einen Laien nicht ausreichend mit Beispielen belegt" worden - jeglicher Konkretisierung, welche Ausführung(en) der schriftlichen Rechtsbelehrung (oder welche Lücken darin) diese ihrer Meinung nach zu einer unrichtigen machen. Da sich die Beschwerde solcherart insgesamt in der bloß abstrakten Behauptung einer Unrichtigkeit der Instruktion erschöpft, verfehlt sie die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung.Indem die Instruktionsrüge der Staatsanwaltschaft bloß pauschal behauptet, dass die Rechtsbelehrung „in ihrem Gesamtbild mangelhaft erscheint", fehlt es ihr aber an einer solchen deutlichen und bestimmten Bezeichnung des angeführten Nichtigkeitsgrundes. Ebenso entbehrt das weitere Beschwerdevorbringen der Anklagebehörde - „die einzelnen Begriffsbestimmungen des Paragraph 201, StGB" seien „nicht für einen Laien sichtbar erörtert und für einen Laien nicht ausreichend mit Beispielen belegt" worden - jeglicher Konkretisierung, welche Ausführung(en) der schriftlichen Rechtsbelehrung (oder welche Lücken darin) diese ihrer Meinung nach zu einer unrichtigen machen. Da sich die Beschwerde solcherart insgesamt in der bloß abstrakten Behauptung einer Unrichtigkeit der Instruktion erschöpft, verfehlt sie die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung.
Gleiches gilt für das lapidare Vorbringen, „insbesondere unter Hinweis auf die in der Niederschrift der Geschworenen aufscheinenden Begründungen für den Freispruch, wäre richtigerweise ein Berichtigungsverfahren einzuleiten gewesen" (Z 10 zweiter Fall). Ein bei der Abstimmung unterlaufenes Missverständnis (§ 332 Abs 4 StPO) wird nicht einmal behauptet.Gleiches gilt für das lapidare Vorbringen, „insbesondere unter Hinweis auf die in der Niederschrift der Geschworenen aufscheinenden Begründungen für den Freispruch, wäre richtigerweise ein Berichtigungsverfahren einzuleiten gewesen" (Ziffer 10, zweiter Fall). Ein bei der Abstimmung unterlaufenes Missverständnis (Paragraph 332, Absatz 4, StPO) wird nicht einmal behauptet.
Die prozessordnungsgemäße Ausführung der Rechtsrüge (Z 11 lit a) setzt schließlich voraus, dass an den im Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und auf dessen Grundlage ein Rechtsirrtum dargetan wird. Ein derartiger Rechtsirrtum muss demnach aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 613 iVm 581).Die prozessordnungsgemäße Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) setzt schließlich voraus, dass an den im Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und auf dessen Grundlage ein Rechtsirrtum dargetan wird. Ein derartiger Rechtsirrtum muss demnach aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 613 in Verbindung mit 581).
Diesen gesetzlichen Anfechtungsrahmen verfehlt die Beschwerdeführerin, indem sie lediglich vorbringt, dass aufgrund - nicht näher umschriebener - mangelnder Feststellungen eine „richtige Entscheidung über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine strafbare Handlung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 dritter Fall StGB verwirkliche und von diesem begangen worden sei, nicht möglich war und zu Unrecht ein Freispruch aufgrund einer falschen Beurteilung erfolgt ist".Diesen gesetzlichen Anfechtungsrahmen verfehlt die Beschwerdeführerin, indem sie lediglich vorbringt, dass aufgrund - nicht näher umschriebener - mangelnder Feststellungen eine „richtige Entscheidung über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine strafbare Handlung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, dritter Fall StGB verwirkliche und von diesem begangen worden sei, nicht möglich war und zu Unrecht ein Freispruch aufgrund einer falschen Beurteilung erfolgt ist".
Bleibt in diesem Zusammenhang abschließend darauf hinzuweisen, dass mit der Verneinung an sie gerichteter Schuldfragen die Geschworenen auch die darin enthaltenen entscheidenden Tatsachen verneinen; aus welchen Erwägungen dies geschieht, ist der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren ebenso entzogen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 616) wie die Nichtanwendung der Regelungen über die Aussetzung der Entscheidung (§ 334 StPO; 9 Os 52/81).Bleibt in diesem Zusammenhang abschließend darauf hinzuweisen, dass mit der Verneinung an sie gerichteter Schuldfragen die Geschworenen auch die darin enthaltenen entscheidenden Tatsachen verneinen; aus welchen Erwägungen dies geschieht, ist der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren ebenso entzogen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 616) wie die Nichtanwendung der Regelungen über die Aussetzung der Entscheidung (Paragraph 334, StPO; 9 Os 52/81).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - wie auch die von der Anklagebehörde angemeldete, mangels eines Strafausspruchs jedoch gegenstandslose Berufung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - wie auch die von der Anklagebehörde angemeldete, mangels eines Strafausspruchs jedoch gegenstandslose Berufung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO).