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Entscheidung 15 Os 55/26s×

Entscheidung 15 Os 55/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os55/26s

Entscheidungsdatum

19.10.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen H* C* und B* C* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, erster Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. November 2025, GZ 53 Hv 53/22h-105a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurden H* C* (zu römisch eins./A./) und B* C* (zu römisch eins./A./ und römisch eins./B./) jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, erster Satz StGB sowie beide Angeklagte (zu römisch zwei./) jeweils der Verbrechen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach „§ 153d Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, erster und zweiter Fall“ StGB (zum Vorliegen nur einer Tat iSd Paragraph 70, StGB bei wie hier [US 13 f] tatbestandlicher Handlungseinheit siehe RIS-Justiz RS0130965 [T6]; auch bei Paragraph 153 d, Absatz 3, StGB Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 153 d, Rz 4; richtig daher: je ein Verbrechen nach Paragraph 153 d, Absatz eins,, Absatz 3, zweiter Fall StGB und nach Paragraph 153 d, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter Fall StGB) schuldig erkannt.

[2]              Danach haben sie in W* als Geschäftsführer und faktische Geschäftsführer der M* GmbH

römisch eins./ von 1. August 2017 bis 27. September 2019 die Befriedigung deren Gläubiger, insbesondere der Österreichischen Gesundheitskasse und der BauarbeiterUrlaubs- und Abfertigungskasse (US 7, 11) geschmälert und vereitelt, indem sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (A./1./ bis 7./) sowie B* C* alleine (B./) Bestandteile des Vermögens der M* GmbH durch im Urteil einzeln genannte Handlungen (Barentnahmen, -auszahlungen, Gehaltsauszahlungen ua) beiseite schafften;

römisch zwei./ im Jahr 2019 (US 13) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall) „gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB)“ und in Bezug auf eine größere Zahl von Personen, nämlich mehr als zehn Dienstnehmer, die Anmeldung von Personen zur Sozialversicherung sowie die Meldung zur Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse in dem Wissen, dass die infolge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden, vorgenommen und in Auftrag gegeben, wobei die infolge der Anmeldungen aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz in Ansehung der Österreichischen Gesundheitskasse von 1. Oktober 2018 bis 31. August 2019 (1./) sowie in Ansehung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse von 1. März 2019 bis 27. September 2019 (2./) nicht geleistet wurden.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und b StPO gestützten, inhaltsgleich ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt.

Zu den Schuldsprüchen römisch eins./:

[4]         Die Rügen (Ziffer 9, Litera a,, nominell auch Ziffer 5, erster Fall) behaupten den substanzlosen Gebrauch der verba legalia in Ansehung der subjektiven Tatseite, ohne jedoch darzulegen, welcher weiteren – zu den von den Beschwerdeführern zutreffend referierten (US 11 f) und Sachverhaltsbezug aufweisenden – Feststellungen es für die rechtsrichtige Gesetzesanwendung bedurft hätte (RIS-Justiz RS0099620, RS0095939).

[5]         Diese Konstatierungen leiteten die Tatrichter aus den äußeren Tatumständen (RIS-Justiz RS0116882), dem Geständnis des H* C*, der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Anhängigkeit zahlreicher Exekutionsverfahren (US 26 f) ab. Die dagegen auf Ziffer 5, gestützten Beschwerdebehauptungen, das Erstgericht habe zur Begründung den „vollkommen unklaren Begriff des Tatplans“ herangezogen, sind angesichts dessen unverständlich. Soweit die Beschwerden an anderer Stelle die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen kritisieren, orientieren sie sich solcherart nicht an der Gesamtheit der Beweiswerterwägungen des Schöffengerichts (RIS-Justiz RS0116504).

[6]         Indem die weiteren Mängelrügen (Ziffer 5, zweiter Fall) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme (ON 16, AS 423 ff) sowie das Hauptverhandlungsprotokoll (ON 71, AS 7) vorbringen, B* C* sei „massiv psychisch angeschlagen“ und arbeitsunfähig gewesen, wobei dies „allenfalls seine Strafbarkeit“ betreffe, versäumen sie es, den Bezug zu einer entscheidenden – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen – Tatsache deutlich und bestimmt herzustellen. Damit verfehlen sie von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0106268). Unter dem in diesem Zusammenhang auch geltend gemachten Aspekt der Ziffer 9, Litera b, bleibt unklar, welche Konstatierungen der Beschwerdeführer durch die angeführten Verfahrensergebnisse als indiziert erachtet (RIS-Justiz RS0118580).

[7]         Das unter Ziffer 5, dritter und vierter Fall sowie Ziffer 9, Litera b, erstattete Vorbringen, wonach es hohe Geldzuwendungen in die Gesellschaft gegeben habe, womit sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt habe, stellt bloß – außerhalb des eröffneten Anfechtungsrahmens erstattete und solcherart unzulässige – Beweiswürdigungskritik dar. Inwiefern zwischen den Feststellungen zur Erhöhung des Kassastandes, zur Entnahme von Beträgen und zu Bareinzahlungen einerseits (US 8 f, 10) und den Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 12) andererseits ein Widerspruch iSd Ziffer 5, dritter Fall bestehen soll (siehe dazu RIS-Justiz RS0119089), machen die Rügen nicht klar.

[8]         Unvollständigkeit nach Ziffer 5, zweiter Fall liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0098646 [T4]). Dies behaupten die nominell auf Ziffer 5, vierter und fünfter Fall sowie Ziffer 9, Litera b, gestützten Rügen mit dem Hinweis, die via Web-ERV eingebrachte Privatexpertise (ON 53) sei unerörtert geblieben, nicht einmal.

Zu den Schuldsprüchen römisch zwei./:

[9]         Weshalb die Konstatierungen, wonach beide Angeklagte bei der Vornahme und Veranlassung der (An-)Meldungen zur Sozialversicherung und zur Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse, es „jeweils für gewiss hielten, dass die in der Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs-und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden“ (US 13), das von Paragraph 153 d, Absatz eins und Absatz 2, StGB geforderte Wissen um die intendierte Nichtleistung der Beiträge im Zeitpunkt der (An-)Meldungen nicht zum Ausdruck bringen sollten, erklären die Rügen (Ziffer 9, Litera a,, nominell auch Ziffer 5,) nicht (siehe aber RIS-Justiz RS0116569).

[10]       Inwiefern es diesen Feststellungen zur subjektiven Tatseite angesichts der zum Vorgehen der Angeklagten getroffenen Urteilskonstatierungen (US 12 f) am Sachverhaltsbezug fehlen sollte, machen die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,, nominell auch Ziffer 5,) ebenfalls nicht klar.

[11]       Die aus Ziffer 5, erhobene Kritik, das Erstgericht habe auch hier zur Begründung der subjektiven Tatseite den „vollkommen unklaren Begriff des Tatplans“ herangezogen, ist angesichts der anderslautenden erstrichterlichen Begründungserwägungen (US 28) nicht nachvollziehbar.

[12]       Das ausreichende Feststellungen zur gewerbsmäßigen Absicht vermissende Rügevorbringen (Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) erklärt nicht, warum angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Qualifikationsvarianten des Paragraph 153 d, Absatz 3, StGB (RIS-Justiz RS0131508; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 153 d, Rz 24) der Entfall einer der beiden Varianten für die Subsumtion von Bedeutung sein soll (RIS-Justiz RS0116565). Rechtsirrige Annahme eines Erschwerungsgrundes wird – zu Recht vergleiche US 33 f) – nicht behauptet.

[13]       In Ansehung des inhaltsgleichen Vorbringens zur psychischen Angeschlagenheit des B* C* ist auf die Beantwortung dieses Rechtsmitteleinwands zu Schuldspruch römisch eins./ zu verweisen.

[14]       Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[15]       Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO). Dieses wird – gleichfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu berücksichtigen haben (RIS-Justiz RS0122140, RS0119220), dass hinsichtlich B* C* eine Bedachtnahme (Paragraph 31, Absatz eins, StGB) auf das – wenn auch getilgte – Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Dezember 2019, AZ 46 Hv 93/19k (US 6, ON 31, ON 69), zu Unrecht unterblieben ist (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO; RIS-Justiz RS0127461; Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 31, Rz 21).

[16]       Der Kostenausspruch stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148896

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00055.26S.1019.000

Im RIS seit

06.11.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2026

Dokumentnummer

JJT_20261019_OGH0002_0150OS00055_26S0000_000