[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und b StPO gestützten, inhaltsgleich ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt. Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und b StPO gestützten, inhaltsgleich ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt.
Zu den Schuldsprüchen I./:Zu den Schuldsprüchen römisch eins./:
[4] Die Rügen (Z 9 lit a, nominell auch Z 5 erster Fall) behaupten den substanzlosen Gebrauch der verba legalia in Ansehung der subjektiven Tatseite, ohne jedoch darzulegen, welcher weiteren – zu den von den Beschwerdeführern zutreffend referierten (US 11 f) und Sachverhaltsbezug aufweisenden – Feststellungen es für die rechtsrichtige Gesetzesanwendung bedurft hätte (RIS-Justiz RS0099620, RS0095939). Die Rügen (Ziffer 9, Litera a,, nominell auch Ziffer 5, erster Fall) behaupten den substanzlosen Gebrauch der verba legalia in Ansehung der subjektiven Tatseite, ohne jedoch darzulegen, welcher weiteren – zu den von den Beschwerdeführern zutreffend referierten (US 11 f) und Sachverhaltsbezug aufweisenden – Feststellungen es für die rechtsrichtige Gesetzesanwendung bedurft hätte (RIS-Justiz RS0099620, RS0095939).
[5] Diese Konstatierungen leiteten die Tatrichter aus den äußeren Tatumständen (RIS-Justiz RS0116882), dem Geständnis des H* C*, der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Anhängigkeit zahlreicher Exekutionsverfahren (US 26 f) ab. Die dagegen auf Z 5 gestützten Beschwerdebehauptungen, das Erstgericht habe zur Begründung den „vollkommen unklaren Begriff des Tatplans“ herangezogen, sind angesichts dessen unverständlich. Soweit die Beschwerden an anderer Stelle die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen kritisieren, orientieren sie sich solcherart nicht an der Gesamtheit der Beweiswerterwägungen des Schöffengerichts (RIS-Justiz RS0116504). Diese Konstatierungen leiteten die Tatrichter aus den äußeren Tatumständen (RIS-Justiz RS0116882), dem Geständnis des H* C*, der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Anhängigkeit zahlreicher Exekutionsverfahren (US 26 f) ab. Die dagegen auf Ziffer 5, gestützten Beschwerdebehauptungen, das Erstgericht habe zur Begründung den „vollkommen unklaren Begriff des Tatplans“ herangezogen, sind angesichts dessen unverständlich. Soweit die Beschwerden an anderer Stelle die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen kritisieren, orientieren sie sich solcherart nicht an der Gesamtheit der Beweiswerterwägungen des Schöffengerichts (RIS-Justiz RS0116504).
[6] Indem die weiteren Mängelrügen (Z 5 zweiter Fall) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme (ON 16, AS 423 ff) sowie das Hauptverhandlungsprotokoll (ON 71, AS 7) vorbringen, B* C* sei „massiv psychisch angeschlagen“ und arbeitsunfähig gewesen, wobei dies „allenfalls seine Strafbarkeit“ betreffe, versäumen sie es, den Bezug zu einer entscheidenden – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen – Tatsache deutlich und bestimmt herzustellen. Damit verfehlen sie von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0106268). Unter dem in diesem Zusammenhang auch geltend gemachten Aspekt der Z 9 lit b bleibt unklar, welche Konstatierungen der Beschwerdeführer durch die angeführten Verfahrensergebnisse als indiziert erachtet (RIS-Justiz RS0118580). Indem die weiteren Mängelrügen (Ziffer 5, zweiter Fall) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme (ON 16, AS 423 ff) sowie das Hauptverhandlungsprotokoll (ON 71, AS 7) vorbringen, B* C* sei „massiv psychisch angeschlagen“ und arbeitsunfähig gewesen, wobei dies „allenfalls seine Strafbarkeit“ betreffe, versäumen sie es, den Bezug zu einer entscheidenden – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen – Tatsache deutlich und bestimmt herzustellen. Damit verfehlen sie von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0106268). Unter dem in diesem Zusammenhang auch geltend gemachten Aspekt der Ziffer 9, Litera b, bleibt unklar, welche Konstatierungen der Beschwerdeführer durch die angeführten Verfahrensergebnisse als indiziert erachtet (RIS-Justiz RS0118580).
[7] Das unter Z 5 dritter und vierter Fall sowie Z 9 lit b erstattete Vorbringen, wonach es hohe Geldzuwendungen in die Gesellschaft gegeben habe, womit sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt habe, stellt bloß – außerhalb des eröffneten Anfechtungsrahmens erstattete und solcherart unzulässige – Beweiswürdigungskritik dar. Inwiefern zwischen den Feststellungen zur Erhöhung des Kassastandes, zur Entnahme von Beträgen und zu Bareinzahlungen einerseits (US 8 f, 10) und den Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 12) andererseits ein Widerspruch iSd Z 5 dritter Fall bestehen soll (siehe dazu RIS-Justiz RS0119089), machen die Rügen nicht klar. Das unter Ziffer 5, dritter und vierter Fall sowie Ziffer 9, Litera b, erstattete Vorbringen, wonach es hohe Geldzuwendungen in die Gesellschaft gegeben habe, womit sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt habe, stellt bloß – außerhalb des eröffneten Anfechtungsrahmens erstattete und solcherart unzulässige – Beweiswürdigungskritik dar. Inwiefern zwischen den Feststellungen zur Erhöhung des Kassastandes, zur Entnahme von Beträgen und zu Bareinzahlungen einerseits (US 8 f, 10) und den Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 12) andererseits ein Widerspruch iSd Ziffer 5, dritter Fall bestehen soll (siehe dazu RIS-Justiz RS0119089), machen die Rügen nicht klar.
[8] Unvollständigkeit nach Z 5 zweiter Fall liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0098646 [T4]). Dies behaupten die nominell auf Z 5 vierter und fünfter Fall sowie Z 9 lit b gestützten Rügen mit dem Hinweis, die via Web-ERV eingebrachte Privatexpertise (ON 53) sei unerörtert geblieben, nicht einmal. Unvollständigkeit nach Ziffer 5, zweiter Fall liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0098646 [T4]). Dies behaupten die nominell auf Ziffer 5, vierter und fünfter Fall sowie Ziffer 9, Litera b, gestützten Rügen mit dem Hinweis, die via Web-ERV eingebrachte Privatexpertise (ON 53) sei unerörtert geblieben, nicht einmal.
Zu den Schuldsprüchen II./:Zu den Schuldsprüchen römisch zwei./:
[9] Weshalb die Konstatierungen, wonach beide Angeklagte bei der Vornahme und Veranlassung der (An-)Meldungen zur Sozialversicherung und zur Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse, es „jeweils für gewiss hielten, dass die in der Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs-und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden“ (US 13), das von § 153d Abs 1 und Abs 2 StGB geforderte Wissen um die intendierte Nichtleistung der Beiträge im Zeitpunkt der (An-)Meldungen nicht zum Ausdruck bringen sollten, erklären die Rügen (Z 9 lit a, nominell auch Z 5) nicht (siehe aber RIS-Justiz RS0116569). Weshalb die Konstatierungen, wonach beide Angeklagte bei der Vornahme und Veranlassung der (An-)Meldungen zur Sozialversicherung und zur Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse, es „jeweils für gewiss hielten, dass die in der Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs-und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden“ (US 13), das von Paragraph 153 d, Absatz eins und Absatz 2, StGB geforderte Wissen um die intendierte Nichtleistung der Beiträge im Zeitpunkt der (An-)Meldungen nicht zum Ausdruck bringen sollten, erklären die Rügen (Ziffer 9, Litera a,, nominell auch Ziffer 5,) nicht (siehe aber RIS-Justiz RS0116569).
[10] Inwiefern es diesen Feststellungen zur subjektiven Tatseite angesichts der zum Vorgehen der Angeklagten getroffenen Urteilskonstatierungen (US 12 f) am Sachverhaltsbezug fehlen sollte, machen die Rechtsrügen (Z 9 lit a, nominell auch Z 5) ebenfalls nicht klar. Inwiefern es diesen Feststellungen zur subjektiven Tatseite angesichts der zum Vorgehen der Angeklagten getroffenen Urteilskonstatierungen (US 12 f) am Sachverhaltsbezug fehlen sollte, machen die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,, nominell auch Ziffer 5,) ebenfalls nicht klar.
[11] Die aus Z 5 erhobene Kritik, das Erstgericht habe auch hier zur Begründung der subjektiven Tatseite den „vollkommen unklaren Begriff des Tatplans“ herangezogen, ist angesichts der anderslautenden erstrichterlichen Begründungserwägungen (US 28) nicht nachvollziehbar. Die aus Ziffer 5, erhobene Kritik, das Erstgericht habe auch hier zur Begründung der subjektiven Tatseite den „vollkommen unklaren Begriff des Tatplans“ herangezogen, ist angesichts der anderslautenden erstrichterlichen Begründungserwägungen (US 28) nicht nachvollziehbar.
[12] Das ausreichende Feststellungen zur gewerbsmäßigen Absicht vermissende Rügevorbringen (Z 5 und Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) erklärt nicht, warum angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Qualifikationsvarianten des § 153d Abs 3 StGB (RIS-Justiz RS0131508; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153d Rz 24) der Entfall einer der beiden Varianten für die Subsumtion von Bedeutung sein soll (RIS-Justiz RS0116565). Rechtsirrige Annahme eines Erschwerungsgrundes wird – zu Recht (vgl US 33 f) – nicht behauptet. Das ausreichende Feststellungen zur gewerbsmäßigen Absicht vermissende Rügevorbringen (Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) erklärt nicht, warum angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Qualifikationsvarianten des Paragraph 153 d, Absatz 3, StGB (RIS-Justiz RS0131508; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 153 d, Rz 24) der Entfall einer der beiden Varianten für die Subsumtion von Bedeutung sein soll (RIS-Justiz RS0116565). Rechtsirrige Annahme eines Erschwerungsgrundes wird – zu Recht vergleiche US 33 f) – nicht behauptet.
[13] In Ansehung des inhaltsgleichen Vorbringens zur psychischen Angeschlagenheit des B* C* ist auf die Beantwortung dieses Rechtsmitteleinwands zu Schuldspruch I./ zu verweisen. In Ansehung des inhaltsgleichen Vorbringens zur psychischen Angeschlagenheit des B* C* ist auf die Beantwortung dieses Rechtsmitteleinwands zu Schuldspruch römisch eins./ zu verweisen.
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[15] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Dieses wird – gleichfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu berücksichtigen haben (RIS-Justiz RS0122140, RS0119220), dass hinsichtlich B* C* eine Bedachtnahme (§ 31 Abs 1 StGB) auf das – wenn auch getilgte – Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Dezember 2019, AZ 46 Hv 93/19k (US 6, ON 31, ON 69), zu Unrecht unterblieben ist (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO; RIS-Justiz RS0127461; Haslwanter in WK2 StGB § 31 Rz 21). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO). Dieses wird – gleichfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu berücksichtigen haben (RIS-Justiz RS0122140, RS0119220), dass hinsichtlich B* C* eine Bedachtnahme (Paragraph 31, Absatz eins, StGB) auf das – wenn auch getilgte – Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Dezember 2019, AZ 46 Hv 93/19k (US 6, ON 31, ON 69), zu Unrecht unterblieben ist (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO; RIS-Justiz RS0127461; Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 31, Rz 21).
[16] Der Kostenausspruch stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.