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Entscheidung 15 Os 56/00×

Entscheidung 15 Os 56/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os56/00

Entscheidungsdatum

04.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richterteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan L***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, AZ 19 römisch fünf r 1042/99 des Landesgerichtes St. Pölten, über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Gebhard S***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. März 2000, GZ 15 Os 23/00-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen; gegen seine Entscheidungen ist daher ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Die Beschwerde war demnach als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E58027 15D00560

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00056..0504.000

Dokumentnummer

JJT_20000504_OGH0002_0150OS00056_0000000_000