Entscheidung 15 Os 56/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.05.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richterteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan L***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB, AZ 19 Vr 1042/99 des Landesgerichtes St. Pölten, über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Gebhard S***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. März 2000, GZ 15 Os 23/00-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richterteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan L***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, AZ 19 römisch fünf r 1042/99 des Landesgerichtes St. Pölten, über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Gebhard S***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. März 2000, GZ 15 Os 23/00-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen; gegen seine Entscheidungen ist daher ein Rechtsmittel nicht zulässig.Gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen; gegen seine Entscheidungen ist daher ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Die Beschwerde war demnach als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00056..0504.000
Dokumentnummer
JJT_20000504_OGH0002_0150OS00056_0000000_000