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Entscheidung 15 Os 56/96×

Entscheidung 15 Os 56/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os56/96(15Os78/96)

Entscheidungsdatum

30.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Dr. Schindler, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert E***** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Paragraphen 206, Absatz eins, 212, Absatz eins, StGB) über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. November 1995, GZ 8 a römisch fünf r 10878/95-92, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Presslauer, und der Verteidigerin Dr. Wolf, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die im Anschluß an eine am 23. August 1995 beschlossene Wiederaufnahme erfolgte Verfahrensfortsetzung durch eine Hauptverhandlung des Schöffengerichtes verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 359, StPO.

Das in dieser Hauptverhandlung gefällte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. November 1995, GZ 8 a römisch fünf r 10.878/95-92, wird daher aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, dem Gesetze gemäß zu verfahren.

Mit ihren gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsmitteln werden die Staatsanwaltschaft Wien und der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 8 a römisch fünf r 10.878/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde Norbert E***** im zweiten Rechtsgang mit einem schöffengerichtlichen Urteil vom 2. Dezember 1993 (ON 60) von einer wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage (ON 21) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verfügte jedoch mit Beschluß vom 23. August 1995 (ON 82) die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, womit (iSd Paragraph 358, StPO) auch das freisprechende Urteil aufgehoben wurde.

Nach Rechtskraft dieses Beschlusses ordnete das Gericht für den 13. November 1995 eine Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht an, in der es über die ursprüngliche Anklage verhandelte und den Angeklagten (nunmehr) wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Paragraphen 206, Absatz eins, 212, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilte.

Rechtliche Beurteilung

Das genannte Urteil wird von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde, vom Angeklagten überdies mit Berufung bekämpft; über diese Rechtsmittel wurde noch nicht entschieden.

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der Vorgang, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien nach Stattgebung der Wiederaufnahme über die ursprüngliche Anklage eine Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht durchführte, mit Paragraph 359, StPO nicht im Einklang. Gemäß dieser Bestimmung war nämlich die Strafsache in das Stadium der Voruntersuchung getreten. Demnach hatten auf das Verfahren die für die Einstellung der Voruntersuchung und die Versetzung in den Anklagestand geltenden Vorschriften Anwendung zu finden. Die formlose Fortführung des Verfahrens aufgrund der erledigten ursprünglichen Anklage ist gesetzlich nicht gedeckt (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 359, E 1 und 2).

Durch das gesetzwidrige Vorgehen des Schöffengerichtes wurde zwar entgegen dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft Wien in dem zulässigerweise (SSt 47/50) nach Angleichung der Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil ergänzten Rechtsmittelvorbringen kein Nichtigkeitsgrund verwirklicht (EvBl 1975/181), jedoch ist hiedurch eine Beeinträchtigung von Prozeßrechten des (den Schuldvorwurf in Abrede stellenden) Angeklagten nicht auszuschließen, weshalb im Sinne des Paragraph 292, letzter Satz StPO eine Erneuerung des betroffenen Verfahrensteils geboten ist und demnach spruchgemäß zu entscheiden war.

Anmerkung

E42080 15D00566

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00056.96.0530.000

Dokumentnummer

JJT_19960530_OGH0002_0150OS00056_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098383 Rechtssatz 29.04.1964Strafrecht
Die Abweichung der Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil in einem wesentlichen Punkt (hier: Verurteilung wegen § 183 StG statt wegen § 205 c StG) begründet Nichtigkeit nach § 281 Z 3 StPO.
RS0098962 Rechtssatz 10.10.1934Strafrecht
Ergibt sich nach der zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel vorgenommenen Zustellung der Urteilsabschrift die Notwendigkeit, Schreibfehler oder Rechenfehler oder Formgebrechen und Auslassungen (§ 270 letzter Absatz StPO) im Urteile richtigzustellen, so is …
RS0098973 Rechtssatz 16.09.1979Strafrecht
Die "Angleichung" einer vom Inhalt der Verkündung sachlich abweichenden Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil kann und soll ungeachtet dessen, dass mit der Korrektur einer der im § 260 Z 1 bis 3 StPO (hier: des Strafausmaßausspruches) erwähnten Pun …
RS0098979 Rechtssatz 16.09.1976Strafrecht
Die "Angleichung" einer von dem Inhalt der Verkündigung sachlich abweichenden Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil ist im Sinne der §§ 268, 270 StPO ohne die im § 270 Abs 3 StPO vorgesehene Beschränkung solange zulässig und geboten, als die unrich …
RS0099726 Rechtssatz 18.12.1974Strafrecht
Die Verletzung der Bestimmung des § 359 Abs 1 StPO, wonach eine neue VU durchzuführen ist, ist nicht mit Nichtigkeit bedroht.
RS0101069 Rechtssatz 13.06.1961Strafrecht
Durch die gemäß § 353 StPO erfolgte Wiederaufnahme tritt das Strafverfahren in das Stadium der Voruntersuchung. Es verstößt gegen die Bestimmungen der §§ 359 und 221 StPO, wenn ohne Voruntersuchung gleich eine Hauptverhandlung angeordnet wird, bei der sich …