Ausschließlich den Schuldspruch zu I./ bekämpft der Angeklagte mit seiner nur auf die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen, mit der er sich auch gegen den Widerrufsbeschluß wendet.Ausschließlich den Schuldspruch zu römisch eins./ bekämpft der Angeklagte mit seiner nur auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen, mit der er sich auch gegen den Widerrufsbeschluß wendet.
In der Strafbemessungsrüge behauptet der Beschwerdeführer, die Tatrichter hätten bei Ausmessung der Freiheitsstrafe gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs. 2 erster Satz StGB) verstoßen, womit er der Sache nach vorbringt, bei dem Ausspruch über die Strafe seien für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt worden (siehe E.Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren, 213).In der Strafbemessungsrüge behauptet der Beschwerdeführer, die Tatrichter hätten bei Ausmessung der Freiheitsstrafe gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) verstoßen, womit er der Sache nach vorbringt, bei dem Ausspruch über die Strafe seien für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt worden (siehe E.Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren, 213).
Die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde beruhen offensichtlich auf einem Mißverständnis des Begriffes des sogenannten "Doppelverwertungsverbotes". Gemäß dem § 32 Abs. 2 erster Satz StGB hat das Gericht bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen. Der vom Erstgericht angeführte Erschwerungsgrund der mehrfachen Qualifikation des Diebstahls beruht gerade auf der Annahme, daß die im vorliegenden Fall zusammentreffenden mehrfachen Qualifikationen auch auf verschiedene strafbestimmende Elemente zurückzuführen sind. Die strafbestimmenden Elemente des § 130 StGB erfassen nämlich nicht auch die weiteren Qualifikationen des § 129 StGB (11 Os 130,131/91 nv) und des § 128 Abs. 1 Z 4 StGB. Da der Strafrahmen bei verschiedenen, aus dem Zusammentreffen mehrerer Qualifikationen sich ergebenden - an den jeweiligen Qualifikationsmerkmalen orientierten - Strafsätzen nach den Regeln des § 28 StGB gewonnen wird, wirken sich nur die dafür maßgebenden Qualifikationsmerkmale strafbestimmend im Sinn des § 32 Abs. 2, erster Satz, StGB aus, weswegen durch die Annahme des Erschwerungsgrundes der mehrfachen Qualifikation weder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen unrichtig beurteilt wurden, noch die Tatrichter in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstießen (so schon 11 Os 66/90 nv).Die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde beruhen offensichtlich auf einem Mißverständnis des Begriffes des sogenannten "Doppelverwertungsverbotes". Gemäß dem Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB hat das Gericht bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen. Der vom Erstgericht angeführte Erschwerungsgrund der mehrfachen Qualifikation des Diebstahls beruht gerade auf der Annahme, daß die im vorliegenden Fall zusammentreffenden mehrfachen Qualifikationen auch auf verschiedene strafbestimmende Elemente zurückzuführen sind. Die strafbestimmenden Elemente des Paragraph 130, StGB erfassen nämlich nicht auch die weiteren Qualifikationen des Paragraph 129, StGB (11 Os 130,131/91 nv) und des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. Da der Strafrahmen bei verschiedenen, aus dem Zusammentreffen mehrerer Qualifikationen sich ergebenden - an den jeweiligen Qualifikationsmerkmalen orientierten - Strafsätzen nach den Regeln des Paragraph 28, StGB gewonnen wird, wirken sich nur die dafür maßgebenden Qualifikationsmerkmale strafbestimmend im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2,, erster Satz, StGB aus, weswegen durch die Annahme des Erschwerungsgrundes der mehrfachen Qualifikation weder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen unrichtig beurteilt wurden, noch die Tatrichter in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstießen (so schon 11 Os 66/90 nv).
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und die darin der Sache nach enthaltene Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und die darin der Sache nach enthaltene Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).