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Entscheidung 15 Os 57/92×

Entscheidung 15 Os 57/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os57/92-6 (15Os64/92-6)

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter Z***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130,, zweiter Fall, und Paragraph 15, StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sowie die (darin enthaltene) Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13.Februar 1992, GZ 6 römisch fünf r 2556/91-28, und den zugleich damit gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die (darin enthaltene) Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter Z***** (zur Faktengruppe römisch eins./) des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130,, zweiter Fall, und Paragraph 15, StGB sowie (zur Faktengruppe römisch zwei./) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148,, erster Fall, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO ein Widerrufsbeschluß gefaßt.

Inhaltlich des Schuldspruchs zu I/A liegen dem Angeklagten die im angefochtenen Urteil detailliert angeführten und mit Ausnahme des Faktums A/17, jeweils nach Paragraph 129, StGB qualifizierten 26 vollendeten Diebstähle mit einem daraus resultierenden (bekannten) Wert der Beute von 102.124,50 S sowie zu I/B weitere fünf versuchte Einbruchsdiebstähle zur Last. Bei diesen Diebstählen kam es dem Angeklagten nach den Konstatierungen des Erstgerichtes überdies darauf an, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich den Schuldspruch zu römisch eins./ bekämpft der Angeklagte mit seiner nur auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen, mit der er sich auch gegen den Widerrufsbeschluß wendet.

In der Strafbemessungsrüge behauptet der Beschwerdeführer, die Tatrichter hätten bei Ausmessung der Freiheitsstrafe gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) verstoßen, womit er der Sache nach vorbringt, bei dem Ausspruch über die Strafe seien für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt worden (siehe E.Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren, 213).

Die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde beruhen offensichtlich auf einem Mißverständnis des Begriffes des sogenannten "Doppelverwertungsverbotes". Gemäß dem Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB hat das Gericht bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen. Der vom Erstgericht angeführte Erschwerungsgrund der mehrfachen Qualifikation des Diebstahls beruht gerade auf der Annahme, daß die im vorliegenden Fall zusammentreffenden mehrfachen Qualifikationen auch auf verschiedene strafbestimmende Elemente zurückzuführen sind. Die strafbestimmenden Elemente des Paragraph 130, StGB erfassen nämlich nicht auch die weiteren Qualifikationen des Paragraph 129, StGB (11 Os 130,131/91 nv) und des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. Da der Strafrahmen bei verschiedenen, aus dem Zusammentreffen mehrerer Qualifikationen sich ergebenden - an den jeweiligen Qualifikationsmerkmalen orientierten - Strafsätzen nach den Regeln des Paragraph 28, StGB gewonnen wird, wirken sich nur die dafür maßgebenden Qualifikationsmerkmale strafbestimmend im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2,, erster Satz, StGB aus, weswegen durch die Annahme des Erschwerungsgrundes der mehrfachen Qualifikation weder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen unrichtig beurteilt wurden, noch die Tatrichter in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstießen (so schon 11 Os 66/90 nv).

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und die darin der Sache nach enthaltene Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E28873

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00057.9206.0514.0

Dokumentnummer

JJT_19920514_OGH0002_0150OS00057_9200006_000

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