[3] Die gegen dieses Urteil von A* aus § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die gegen dieses Urteil von A* aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet eine Verletzung des § 240a StPO und bringt vor, dass im Hauptverhandlungsprotokoll lediglich festgehalten wurde, dass die Schöffen „in diesem Jahr vereidigt“ worden seien. Es fehle jedoch eine Protokollierung, wann und zu welcher Hv-Zahl dies erfolgte, weshalb eine Überprüfung nicht möglich wäre. Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptet eine Verletzung des Paragraph 240 a, StPO und bringt vor, dass im Hauptverhandlungsprotokoll lediglich festgehalten wurde, dass die Schöffen „in diesem Jahr vereidigt“ worden seien. Es fehle jedoch eine Protokollierung, wann und zu welcher Hv-Zahl dies erfolgte, weshalb eine Überprüfung nicht möglich wäre.
[5] Wegen der Verletzung der Vorschrift des § 240a StPO liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund allerdings nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden sind (§ 240a Abs 1 StPO), während die Unterlassung der Beurkundung einer solchen im Sinn des § 240a Abs 3 StPO nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (RIS-Justiz RS0098251; vgl im Übrigen zur Beeidigung ON 249.1, 6). Wegen der Verletzung der Vorschrift des Paragraph 240 a, StPO liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund allerdings nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden sind (Paragraph 240 a, Absatz eins, StPO), während die Unterlassung der Beurkundung einer solchen im Sinn des Paragraph 240 a, Absatz 3, StPO nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (RIS-Justiz RS0098251; vergleiche im Übrigen zur Beeidigung ON 249.1, 6).
[6] Dass das Schöffengericht die Angaben des Angeklagten D* nicht berücksichtigt hätte, trifft – entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) – nicht zu (US 13 ff). Dass das Schöffengericht die Angaben des Angeklagten D* nicht berücksichtigt hätte, trifft – entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) – nicht zu (US 13 ff).
[7] Die Angaben des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten * K*, der Rechtsmittelwerber habe bei der Festnahme sehr gelassen reagiert, waren – entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) – nicht gesondert erörterungsbedürftig (vgl RIS-Justiz RS0106268). Die Angaben des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten * K*, der Rechtsmittelwerber habe bei der Festnahme sehr gelassen reagiert, waren – entgegen der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) – nicht gesondert erörterungsbedürftig vergleiche RIS-Justiz RS0106268).
[8] Entgegen dem Vorwurf einer offenbar unzureichenden Urteilsbegründung (Z 5 vierter Fall) erschöpfen sich die Feststellungen keineswegs in einer „unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten“. Vielmehr unterlässt der Nichtigkeitswerber die gebotene Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370; vgl US 13 ff) und argumentiert nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (vgl § 283 Abs 1 StPO). Entgegen dem Vorwurf einer offenbar unzureichenden Urteilsbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) erschöpfen sich die Feststellungen keineswegs in einer „unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten“. Vielmehr unterlässt der Nichtigkeitswerber die gebotene Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370; vergleiche US 13 ff) und argumentiert nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.