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Entscheidung 15 Os 58/26g×

Entscheidung 15 Os 58/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os58/26g

Entscheidungsdatum

11.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * D* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * A* sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 2026, GZ 63 Hv 152/25w-249.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * A* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG (römisch zwei./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter und dritter Fall, Absatz 2 und 3 SMG (römisch drei./) schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er in W* und an anderen Orten im Bundesgebiet sowie teilweise im Ausland als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zehn Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von den Mitgliedern Verbrechen nach dem Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG begangen werden, vorschriftswidrig Suchtgift

römisch zwei./ mit * D* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) am 9. April 2025 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge ein- und ausgeführt, nämlich 127.413,10 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 1.540 Gramm Delta-9-THC und 20.100 Gramm THCA) und 995,30 Gramm Kokain (enthaltend 818 Gramm Cocain), indem sie das Suchtgift in einen LKW verluden und mit diesem von Spanien bis nach Österreich brachten, wobei sie dabei die spanisch-französische, die französisch-italienische, die italienisch-slowenische und die slowenisch-österreichische Grenzen passierten;

römisch drei./ am 9. April 2025 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er ab dem Zeitpunkt des Passierens der slowenisch-österreichischen Grenze mit dem LKW, in dem 127.413,10 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 1.540 Gramm Delta-9-THC und 20.100 Gramm THCA) und 995,30 Gramm Kokain (enthaltend 818 Gramm Cocain) lagerten, in Richtung *, steuerte, wo eine Übergabe an einen unbekannten Täter geplant war.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die gegen dieses Urteil von A* aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

[4]         Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptet eine Verletzung des Paragraph 240 a, StPO und bringt vor, dass im Hauptverhandlungsprotokoll lediglich festgehalten wurde, dass die Schöffen „in diesem Jahr vereidigt“ worden seien. Es fehle jedoch eine Protokollierung, wann und zu welcher Hv-Zahl dies erfolgte, weshalb eine Überprüfung nicht möglich wäre.

[5]         Wegen der Verletzung der Vorschrift des Paragraph 240 a, StPO liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund allerdings nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden sind (Paragraph 240 a, Absatz eins, StPO), während die Unterlassung der Beurkundung einer solchen im Sinn des Paragraph 240 a, Absatz 3, StPO nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (RIS-Justiz RS0098251; vergleiche im Übrigen zur Beeidigung ON 249.1, 6).

[6]         Dass das Schöffengericht die Angaben des Angeklagten D* nicht berücksichtigt hätte, trifft – entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) – nicht zu (US 13 ff).

[7]         Die Angaben des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten * K*, der Rechtsmittelwerber habe bei der Festnahme sehr gelassen reagiert, waren – entgegen der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) – nicht gesondert erörterungsbedürftig vergleiche RIS-Justiz RS0106268).

[8]         Entgegen dem Vorwurf einer offenbar unzureichenden Urteilsbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) erschöpfen sich die Feststellungen keineswegs in einer „unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten“. Vielmehr unterlässt der Nichtigkeitswerber die gebotene Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370; vergleiche US 13 ff) und argumentiert nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO).

[9]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[10]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147786

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00058.26G.0611.000

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260611_OGH0002_0150OS00058_26G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung