Die gegen den Schuldspruch in den Punkten A 1, A 3 und C 1 gerichtete, auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte, als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet.Die gegen den Schuldspruch in den Punkten A 1, A 3 und C 1 gerichtete, auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte, als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet.
Gegen die Einbruchsqualifikation des verübten Gelddiebstahls (A 1) wendet er ein, das durch gewaltsames Aufdrücken einer Flügeltür bewerkstelligte Eindringen in ein Gebäude (S 5 der Urteilsausfertigung = UAS 5) habe keine Beschädigung der Tür verursacht (derartiges sei weder durch den Akteninhalt indiziert noch vom Erstgericht festgestellt worden), weshalb mangels dieses für den Einbruchsbegriff wesentlichen "konstitutiven Elementes" die Heranziehung der Einbruchsqualifikation verfehlt sei. Dem unter Bezugnahme auf eine in der Literatur vertretene Meinung (Bertel im WK z StGB, Rz. 3 und 4 zu § 129) verfochtenen Beschwerdestandpunkt über einen mit dem "Einbrechen" als wesentlich verbundenen Beschädigungseffekt kann jedoch nicht gefolgt werden. Im Einklang mit dem überwiegenden Teil des Schrifttums (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 11 zu § 129; Kienapfel, BT II, RN 28 zu § 129; Foregger-Serini, StGB3, Erl. IV zu § 129) und der einhelligen Rechtsprechung ist vielmehr davon auszugehen, daß für das Einbrechen die gewaltsame Beseitigung einer Umschließung und nicht eine Verletzung von Sachsubstanz maßgeblich ist (Ö*** 1983/123; 11 Os 146/84). Dieses in den Grenzen der Wortbedeutung gelegene Gesetzesverständnis folgt aus dem kriminalpolitischen Grund für die Qualifikationen nach § 129 Z 1, 2 und 3 StGB, welcher allein in der vom Täter bei Überwindung der zur Abhaltung von Dieben geeigneten Hindernisse und Widerstände aufgewendeten, keineswegs zwangsläufig durch eine Sachbeschädigung dokumentierten größeren kriminellen Energie liegt (siehe hiezu SSt. 48/37; Kienapfel, aaO, RN 10).Gegen die Einbruchsqualifikation des verübten Gelddiebstahls (A 1) wendet er ein, das durch gewaltsames Aufdrücken einer Flügeltür bewerkstelligte Eindringen in ein Gebäude (S 5 der Urteilsausfertigung = UAS 5) habe keine Beschädigung der Tür verursacht (derartiges sei weder durch den Akteninhalt indiziert noch vom Erstgericht festgestellt worden), weshalb mangels dieses für den Einbruchsbegriff wesentlichen "konstitutiven Elementes" die Heranziehung der Einbruchsqualifikation verfehlt sei. Dem unter Bezugnahme auf eine in der Literatur vertretene Meinung (Bertel im WK z StGB, Rz. 3 und 4 zu Paragraph 129,) verfochtenen Beschwerdestandpunkt über einen mit dem "Einbrechen" als wesentlich verbundenen Beschädigungseffekt kann jedoch nicht gefolgt werden. Im Einklang mit dem überwiegenden Teil des Schrifttums (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 11 zu Paragraph 129,; Kienapfel, BT römisch zwei, RN 28 zu Paragraph 129,; Foregger-Serini, StGB3, Erl. römisch vier zu Paragraph 129,) und der einhelligen Rechtsprechung ist vielmehr davon auszugehen, daß für das Einbrechen die gewaltsame Beseitigung einer Umschließung und nicht eine Verletzung von Sachsubstanz maßgeblich ist (Ö*** 1983/123; 11 Os 146/84). Dieses in den Grenzen der Wortbedeutung gelegene Gesetzesverständnis folgt aus dem kriminalpolitischen Grund für die Qualifikationen nach Paragraph 129, Ziffer eins, 2 und 3 StGB, welcher allein in der vom Täter bei Überwindung der zur Abhaltung von Dieben geeigneten Hindernisse und Widerstände aufgewendeten, keineswegs zwangsläufig durch eine Sachbeschädigung dokumentierten größeren kriminellen Energie liegt (siehe hiezu SSt. 48/37; Kienapfel, aaO, RN 10).
Somit kann dem Beschwerdeeinwand schon aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt werden, weshalb es sich erübrigt, noch darauf einzugehen, inwieweit nicht ohnehin in den Angaben des Zeugen K*** über die Kosten der Reparatur eines Schlosses (S 141) ein Hinweis auf eine einbruchskausale Beschädigung durch das "mit Schwung" vorgenommene "Anrennen" gegen die Tür (vgl. S 93) zu erblicken ist.Somit kann dem Beschwerdeeinwand schon aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt werden, weshalb es sich erübrigt, noch darauf einzugehen, inwieweit nicht ohnehin in den Angaben des Zeugen K*** über die Kosten der Reparatur eines Schlosses (S 141) ein Hinweis auf eine einbruchskausale Beschädigung durch das "mit Schwung" vorgenommene "Anrennen" gegen die Tür vergleiche S 93) zu erblicken ist.
Dem Schuldspruch wegen Urkundenueterdrückung (A 3) hält der Beschwerdeführer entgegen, daß ein dem gesetzlichen Vorsatzerfordernis entsprechender Willen des Täters, den Gebrauch der betreffenden Urkunden im Rechtsverkehr zu verhindern, nicht festgestellt (der Sache nach nur Z 9 lit a) worden sei. Nach den Urteilsfeststellungen warfen der Angeklagte und sein Mittäter ein Sparbuch und eine Lohnsteuerkarte des Gerhard K*** bewußt auf einer Mülldeponie weg (UAS 5). Schon daraus - ohne daß sich das Erstgericht auch noch mit der Behauptung des Mittäters (S 93) auseinandersetzen mußte, die Sachen seien dort vergraben worden - ergibt sich die Annahme eines notwendigerweise vorhanden gewesenen und zur Erfüllung der subjektiven Tatseite ausreichenden Begleitwissens der Täter darüber, daß diese Papiere dem Berechtigten danach nicht mehr zur Verfügung standen und ihrem aktuellen, vom Beschwerdeführer gar nicht angezweifelten Verwendungszweck entzogen waren (SSt. 51/21 ua; ebenso Kienapfel im WK § 229 Rz. 31). Einer weiteren Konstatierung bedurfte es hiezu nach Lage des Falles nicht, zumal sich der Angeklagte uneingeschränkt der Urkundenunterdrückung schuldig bekannt sowie sein Bewußtsein eingeräumt hatte, ein vom Berechtigten benötigtes Sparbuch wegzuwerfen (S 136), und dabei auch nicht behauptete, eine Wiedererlangung der Papiere durch den Berechtigten in Erwägung gezogen zu haben. Die nunmehrige spekulative (und nicht gerade lebensnahe) Beschwerdeargumentation, daß ein - gar nicht festgestellter oder aktenkundiger - reger Personenverkehr auf der Mülldeponie die Rückerlangung der dort weggeworfenen Urkunden für den Eigentümer sichergestellt hätte und dies nur wegen der vom Angeklagten nicht vorhergesehenen Planierung des Müllgeländes unterblieben sei, vermag die Notwendigkeit darauf bezogener Feststellungen nicht aufzuzeigen.Dem Schuldspruch wegen Urkundenueterdrückung (A 3) hält der Beschwerdeführer entgegen, daß ein dem gesetzlichen Vorsatzerfordernis entsprechender Willen des Täters, den Gebrauch der betreffenden Urkunden im Rechtsverkehr zu verhindern, nicht festgestellt (der Sache nach nur Ziffer 9, Litera a,) worden sei. Nach den Urteilsfeststellungen warfen der Angeklagte und sein Mittäter ein Sparbuch und eine Lohnsteuerkarte des Gerhard K*** bewußt auf einer Mülldeponie weg (UAS 5). Schon daraus - ohne daß sich das Erstgericht auch noch mit der Behauptung des Mittäters (S 93) auseinandersetzen mußte, die Sachen seien dort vergraben worden - ergibt sich die Annahme eines notwendigerweise vorhanden gewesenen und zur Erfüllung der subjektiven Tatseite ausreichenden Begleitwissens der Täter darüber, daß diese Papiere dem Berechtigten danach nicht mehr zur Verfügung standen und ihrem aktuellen, vom Beschwerdeführer gar nicht angezweifelten Verwendungszweck entzogen waren (SSt. 51/21 ua; ebenso Kienapfel im WK Paragraph 229, Rz. 31). Einer weiteren Konstatierung bedurfte es hiezu nach Lage des Falles nicht, zumal sich der Angeklagte uneingeschränkt der Urkundenunterdrückung schuldig bekannt sowie sein Bewußtsein eingeräumt hatte, ein vom Berechtigten benötigtes Sparbuch wegzuwerfen (S 136), und dabei auch nicht behauptete, eine Wiedererlangung der Papiere durch den Berechtigten in Erwägung gezogen zu haben. Die nunmehrige spekulative (und nicht gerade lebensnahe) Beschwerdeargumentation, daß ein - gar nicht festgestellter oder aktenkundiger - reger Personenverkehr auf der Mülldeponie die Rückerlangung der dort weggeworfenen Urkunden für den Eigentümer sichergestellt hätte und dies nur wegen der vom Angeklagten nicht vorhergesehenen Planierung des Müllgeländes unterblieben sei, vermag die Notwendigkeit darauf bezogener Feststellungen nicht aufzuzeigen.
Schließlich versagt auch noch die gegen die Zurechnung der Tatqualifikation nach § 136 Abs 3 StGB zufolge Beschädigung des Tatobjekts gerichtete, den unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen laut Punkt C 1 des Urteilssatzes betreffende Subsumtionsrüge (Z 10). Der am unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeug verursachte Schaden stellt eine Tatfolge dar, an die das Gesetz nach Maßgabe der Schadenshöhe eine schwerere Strafe knüpft, weshalb im Sinne des § 7 Abs 2 StGB entscheidend ist, ob der Täter diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat (SSt. 54/64; Ö*** 1978/78, 1977/80, 1976/301 ua; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 40 zu § 136). Diese bei einer Mehrzahl von Tatbeteiligten für jeden einzelnen gesondert zu prüfende Voraussetzung liegt nicht nur bei jenem Täter vor, der zufolge eines Sorgfaltsverstoßes als unmittelbarer Schadensverursacher anzusehen ist, sondern bei jedem Beteiligten, dem eine Außerachtlassung der pflichtgemäßen Sorgfalt zur Vermeidung der betreffenden Beschädigung fremden Eigentums als Fahrlässigkeit zur Last fällt (EvBl 1985/166), wie dies etwa bei Überlassung des Fahrzeuges an einen - insbesondere mangels Lenkerberechtigung und mangels Fahrpraxis - untauglichen Lenker der Fall sein kann (Ö*** 1978/78; 9 Os 91/84).Schließlich versagt auch noch die gegen die Zurechnung der Tatqualifikation nach Paragraph 136, Absatz 3, StGB zufolge Beschädigung des Tatobjekts gerichtete, den unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen laut Punkt C 1 des Urteilssatzes betreffende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,). Der am unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeug verursachte Schaden stellt eine Tatfolge dar, an die das Gesetz nach Maßgabe der Schadenshöhe eine schwerere Strafe knüpft, weshalb im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, StGB entscheidend ist, ob der Täter diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat (SSt. 54/64; Ö*** 1978/78, 1977/80, 1976/301 ua; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 40 zu Paragraph 136,). Diese bei einer Mehrzahl von Tatbeteiligten für jeden einzelnen gesondert zu prüfende Voraussetzung liegt nicht nur bei jenem Täter vor, der zufolge eines Sorgfaltsverstoßes als unmittelbarer Schadensverursacher anzusehen ist, sondern bei jedem Beteiligten, dem eine Außerachtlassung der pflichtgemäßen Sorgfalt zur Vermeidung der betreffenden Beschädigung fremden Eigentums als Fahrlässigkeit zur Last fällt (EvBl 1985/166), wie dies etwa bei Überlassung des Fahrzeuges an einen - insbesondere mangels Lenkerberechtigung und mangels Fahrpraxis - untauglichen Lenker der Fall sein kann (Ö*** 1978/78; 9 Os 91/84).
Im vorliegenden Fall wird die Haftung des Angeklagten für die bezeichnete Qualifikation durch den Umstand, daß nicht er selbst, sondern der Mittäter D*** den unbefugt in Gebrauch genommenen Personenkraftwagen gegen einen Zaun gelenkt und beschädigt hat, keineswegs in Frage gestellt, denn der Angeklagte überließ nach den Urteilsfeststellungen in Kenntnis der Gefahr, daß "etwas passiert", dem (nach seinem Wissen) kaum über Fahrpraxis verfügenden führerscheinlosen D***, der zudem zuvor in seiner Gesellschaft gezecht hatte, über dessen Bitten die Lenkung und verließ selbst aus den sich aus diesen Umständen ergebenden Bedenken das Fahrzeug (UAS 7, 8 iVm S 138). Dieses Verlassen des Wagens durch den Angeklagten ändert nichts daran, daß er durch Übergabe der Lenkung an D*** die für die Qualifikation maßgebliche fahrlässige Handlung beging. Eine in der Beschwerde unternommene Deutung dieses Aussteigens als Beendigung der gemeinsamen Tat und Lösung vom Verhalten des Mittäters ist urteilsfremd. Auf diese Spekulation ist daher im Rahmen der Behandlung der hier allein geltend gemachten Subsumtionsrüge nicht einzugehen.Im vorliegenden Fall wird die Haftung des Angeklagten für die bezeichnete Qualifikation durch den Umstand, daß nicht er selbst, sondern der Mittäter D*** den unbefugt in Gebrauch genommenen Personenkraftwagen gegen einen Zaun gelenkt und beschädigt hat, keineswegs in Frage gestellt, denn der Angeklagte überließ nach den Urteilsfeststellungen in Kenntnis der Gefahr, daß "etwas passiert", dem (nach seinem Wissen) kaum über Fahrpraxis verfügenden führerscheinlosen D***, der zudem zuvor in seiner Gesellschaft gezecht hatte, über dessen Bitten die Lenkung und verließ selbst aus den sich aus diesen Umständen ergebenden Bedenken das Fahrzeug (UAS 7, 8 in Verbindung mit S 138). Dieses Verlassen des Wagens durch den Angeklagten ändert nichts daran, daß er durch Übergabe der Lenkung an D*** die für die Qualifikation maßgebliche fahrlässige Handlung beging. Eine in der Beschwerde unternommene Deutung dieses Aussteigens als Beendigung der gemeinsamen Tat und Lösung vom Verhalten des Mittäters ist urteilsfremd. Auf diese Spekulation ist daher im Rahmen der Behandlung der hier allein geltend gemachten Subsumtionsrüge nicht einzugehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Der Angeklagte meldete (auch) Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld an (S 159, 161). In der Rechtsmittelschrift erklärte er, auf eine Ausführung der Berufung wegen Schuld zu verzichten (S 179), die Anmeldung zog sein Verteidiger sodann im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zurück.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 129 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 129, StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
Es wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die Vorstrafen des Angeklagten und die Verleitung seines jüngeren Bruders als erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis und die Begehung einzelner Taten vor Vollendung des 21.Lebensjahres als mildernd.
Der eine Strafherabsetzung anstrebenden Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Sein "fast krankhaftes Verhältnis" zu Kraftfahrzeugen ist keineswegs mildernd. Es indiziert vielmehr geradezu seine erhöhte Gefährlichkeit in bezug auf kriminelle Handlungen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen. Demgemäß kann Schadenersatzverpflichtungen, die aus diesem Hang resultierenden Unfällen entspringen, ebenfalls kein milderndes Gewicht beigemessen werden.
Mit Recht wurde die Verleitung des sechzehnjährigen Bruders als erschwerend gewertet. Der Berufungswerber selbst hatte eingeräumt, diesen zum Eindruchsdiebstahl (Faktum A 1) "überredet" zu haben, nachdem er allein schon mehrmals geplant hatte, diesen Diebstahl durchzuführen, wobei ihn dann aber (am Tatort) jeweils der Mut verlassen hatte (S 89). Von einem "gemeinsam gefaßten" Plan kann demnach ebenso wenig die Rede sein wie von einer besonders verlockenden Gelegenheit. Davon kann bei einem Einbruch in ein Gebäude schon grundsätzlich nicht gesprochen werden (15 Os 136/87), demgemäß auch im vorliegenden Fall nicht, in welchem der Angeklagte die Gelegenheit zum Diebstahl anläßlich von Aushilfsarbeiten ausgekundschaftet hatte und die erbeutete versperrte Handkasse nach deren Abtransport erst mit einem Werkzeug aufgebrochen werden mußte. Der Tatsache, daß im PKW des Stefan R*** (Faktum C 1) der Startschlüssel steckte, kommt keine entscheidende mildernde Bedeutung zu, denn dieser Umstand wird durch die dreiste Vorgangsweise der Täter aufgewogen, die das Fahrzeug aus einer - wenngleich unversperrten - Garage eines Anwesens heraus in Betrieb nahmen.
Insgesamt gesehen wurden die Strafzumessungsgründe vom Schöffengericht vollständig ermittelt, zutreffend gewertet und ein Strafmaß gefunden, das - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte inzwischen mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 8.März 1988, AZ 23 Bs 19/88 (s. S 163 ff) wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde - keineswegs überhöht ist.Insgesamt gesehen wurden die Strafzumessungsgründe vom Schöffengericht vollständig ermittelt, zutreffend gewertet und ein Strafmaß gefunden, das - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte inzwischen mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 8.März 1988, AZ 23 Bs 19/88 (s. S 163 ff) wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde - keineswegs überhöht ist.
Auch der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.