Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung vom 27. November 1998 in Abwesenheit des Angeklagten stehen mit dem in § 459 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art 6 MRK im Widerspruch und verletzen die - eine gehörige Vorladung des Beschuldigten voraussetzende - Bestimmung des § 459 StPO sowie die gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO mit dem Urteil erfolgte Beschlussfassung ohne Antrag des Angeklagten. § 494a Abs 3 StPO schützt allgemein den prozessualen Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Falle der Entscheidung nach Abs 1 leg cit § 459 StPO schützt diesen Grundsatz für den Fall der Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die darin getroffenen Entscheidungen (Mayerhofer StPO4 § 459 E 1).Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung vom 27. November 1998 in Abwesenheit des Angeklagten stehen mit dem in Paragraph 459, StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 6, MRK im Widerspruch und verletzen die - eine gehörige Vorladung des Beschuldigten voraussetzende - Bestimmung des Paragraph 459, StPO sowie die gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO mit dem Urteil erfolgte Beschlussfassung ohne Antrag des Angeklagten. Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO schützt allgemein den prozessualen Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Falle der Entscheidung nach Absatz eins, leg cit Paragraph 459, StPO schützt diesen Grundsatz für den Fall der Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die darin getroffenen Entscheidungen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 459, E 1).
Wird also vom Urteilsgericht in der Hauptverhandlung mangels gehöriger Ladung die Anhörung zum Widerrufsantrag unterlassen und in Abwesenheit des Beschuldigten der gemäß § 494a Abs 4 StPO gefasste Beschluss zugleich mit dem Urteil verkündet, dann verstößt dies sowohl gegen § 459 als auch § 494a Abs 3 StPO.Wird also vom Urteilsgericht in der Hauptverhandlung mangels gehöriger Ladung die Anhörung zum Widerrufsantrag unterlassen und in Abwesenheit des Beschuldigten der gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO gefasste Beschluss zugleich mit dem Urteil verkündet, dann verstößt dies sowohl gegen Paragraph 459, als auch Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO.
Art 52 des für die Republik Österreich mit 1. Dezember 1997, für die Italienische Republik mit 26. Oktober 1997 in Kraft gesetzten (Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe, Übersicht über das SDÜ Rz 30) Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl III 1997/90 (SDÜ), soll das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl 1969/41, insbesondere dessen Art 7 Abs 1 ergänzen und seine Anwendung erleichtern (Art 48 Abs 1 SÜD). Er gestattet den Vertragsparteien Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, gerichtliche Urkunden unmittelbar durch die Post zu übersenden.Artikel 52, des für die Republik Österreich mit 1. Dezember 1997, für die Italienische Republik mit 26. Oktober 1997 in Kraft gesetzten (Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe, Übersicht über das SDÜ Rz 30) Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl römisch drei 1997/90 (SDÜ), soll das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl 1969/41, insbesondere dessen Artikel 7, Absatz eins, ergänzen und seine Anwendung erleichtern (Artikel 48, Absatz eins, SÜD). Er gestattet den Vertragsparteien Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, gerichtliche Urkunden unmittelbar durch die Post zu übersenden.
Inhaltlich der iSd Art 52 Abs 1 SDÜ dem Exekutivausschuss zugeleiteten Liste (Schomburg/Lagodny, aaO, Art 52 SDÜ Rz 17) erklärte Österreich die Zustellung von Vorladungen vor das Bezirksgericht unmittelbar auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung in andere Vertragsstaaten für zulässig.Inhaltlich der iSd Artikel 52, Absatz eins, SDÜ dem Exekutivausschuss zugeleiteten Liste (Schomburg/Lagodny, aaO, Artikel 52, SDÜ Rz 17) erklärte Österreich die Zustellung von Vorladungen vor das Bezirksgericht unmittelbar auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung in andere Vertragsstaaten für zulässig.
Art 52 Abs 2 SDÜ bestimmt weiters, dass die Urkunde (oder zumindest deren wesentliche Passagen) in die Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen ist (sind), wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist. Wenn der zustellenden Behörde bekannt ist, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, ist die Urkunde (oder sind zumindest die wesentlichen Passagen) in diese andere Sprache zu übersetzen.Artikel 52, Absatz 2, SDÜ bestimmt weiters, dass die Urkunde (oder zumindest deren wesentliche Passagen) in die Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen ist (sind), wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist. Wenn der zustellenden Behörde bekannt ist, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, ist die Urkunde (oder sind zumindest die wesentlichen Passagen) in diese andere Sprache zu übersetzen.
Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Akt (und aus dem Beiakt U 149/91 des Bezirksgerichtes Silz) Anhaltspunkte, dass der Angeklagte als in Italien wohnhafter italienischer Staatsangehöriger der deutschen Sprache nicht kundig ist und bei Abschluss eines Unterhaltsvergleiches von seiner österreichischen Bekannten Übersetzungshilfe erhalten hat.
Fallbezogene Zustellungsvoraussetzung ist daher eine vom Gericht zu veranlassende Übersetzung der wesentlichen Passagen der Vorladung in die italienische Sprache, weshalb die direkte Übersendung dieser gerichtlichen Urkunde ohne Anschluss der erforderlichen Übersetzungen iSd Art 52 SDÜ unzulässig und damit die Ladung zur Hauptverhandlung nicht als gehörig iSd § 459 StPO anzusehen ist.Fallbezogene Zustellungsvoraussetzung ist daher eine vom Gericht zu veranlassende Übersetzung der wesentlichen Passagen der Vorladung in die italienische Sprache, weshalb die direkte Übersendung dieser gerichtlichen Urkunde ohne Anschluss der erforderlichen Übersetzungen iSd Artikel 52, SDÜ unzulässig und damit die Ladung zur Hauptverhandlung nicht als gehörig iSd Paragraph 459, StPO anzusehen ist.
Demgemäß war das Urteil samt Widerrufsbeschluss wie im Spruch zu beheben und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung und Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.