Rechtssatz RS0113757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113757
Geschäftszahl
15Os59/00 (15Os60/00)
Entscheidungsdatum
15.06.2000
Rechtssatz
Zustellungsvoraussetzung ist hier eine vom Gericht zu veranlassende Übersetzung der wesentlichen Passagen der Vorladung in die italienische Sprache, weshalb die direkte Übersendung dieser gerichtlichen Urkunde ohne Anschluss der erforderlichen Übersetzungen iSd Art 52 SDÜ unzulässig und damit die Ladung zur Hauptverhandlung nicht als gehörig iSd § 459 StPO anzusehen ist.Zustellungsvoraussetzung ist hier eine vom Gericht zu veranlassende Übersetzung der wesentlichen Passagen der Vorladung in die italienische Sprache, weshalb die direkte Übersendung dieser gerichtlichen Urkunde ohne Anschluss der erforderlichen Übersetzungen iSd Artikel 52, SDÜ unzulässig und damit die Ladung zur Hauptverhandlung nicht als gehörig iSd Paragraph 459, StPO anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113757
Dokumentnummer
JJR_20000615_OGH0002_0150OS00059_0000000_002