Nur gegen den Schuldspruch B./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist im Recht.Nur gegen den Schuldspruch B./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist im Recht.
Die Rechtsrüge stützt sich auf die Urteilsfeststellungen, dass der Beschwerdeführer den zu B./ verursachten Schaden dadurch gutmachte, dass er am 10. April 2003 die von ihm unrechtmäßig einbehaltenen Finanzamtsguthaben der Klienten unter massivem Druck der Situation zurückzahlte, weil ihm klar war, dass er in diesem sensiblen Beruf (gemeint: Bilanzbuchhalter und Vermögensberater [US 6]) sonst in der gesamten Steuerberatungsbranche keine Anstellung und als Unternehmensberater keine Klienten mehr bekommen hätte, weil sich solche Malversationen auch in der Branche herumgesprochen hätten (US 9).
Der rechtlichen Beurteilung des Schöffengerichts zufolge sei diese Schadensgutmachung wohl rechtzeitig erfolgt (vgl S 91/Bd I: Einlangen der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft am 21. Juni 2004), doch komme dem Angeklagten der Strafaufhebungsgrund tätiger Reue im Sinne des § 167 StGB nicht zustatten, weil er im sensiblen Bereich der Steuer- und Unternehmensberatung keine Anstellung mehr gefunden hätte, sohin zur Schadensgutmachung gezwungen gewesen sei (US 20). Der Rechtsrüge ist zuzustimmen, dass das Schöffengericht die Frage der Freiwilligkeit der Schadensgutmachung unrichtig beurteilt hat. Gemäß § 167 Abs 2 StGB scheidet tätige Reue dann aus, wenn der Täter zur Schadensgutmachung gezwungen war. Bei der Frage, ob sich der Täter durch den Druck der Verhältnisse zur Gutmachung des Schadens „gezwungen" sieht, kommt es ausschließlich auf seine Vorstellungen über die Möglichkeit einer erfolgreichen Verweigerung der Schadensgutmachung und nicht darauf an, ob er vermeint, unter den gegebenen Umständen bloß durch sie einer Verurteilung entgehen zu können (RIS-Justiz RS0095286). Freiwilligkeit liegt dann vor, wenn die Gutmachung unter Umständen erfolgt, unter denen es dem Täter unbenommen ist, die Schadensgutmachung mit Erfolg zu verweigern (RIS-Justiz RS0095085). Ist die Schadensgutmachung unvermeidbar, so erfolgt sie nicht freiwillig (RIS-Justiz RS0095274). Vorliegend war der Nichtigkeitswerber massivem Druck durch das Mitglied der Firmenleitung, Horst P*****, ausgesetzt, der mit Strafanzeige drohte. Dem Angeklagten war klar, dass bei Aufkommen des inkriminierten Verhaltens sein Ruf in der Branche ruiniert wäre (US 9 dritter Absatz, 13 vorletzter Absatz). Dieser vom Erstgericht angenommene Druck der Verhältnisse bleibt jedoch im Rahmen dessen, was dem Andringen des Verletzten, das von § 167 Abs 2 StGB ausdrücklich nicht als Zwang gewertet wird, regelmäßig jenes Gewicht verleiht, das den Täter zur noch freiwilligen Schadensgutmachung veranlasst (vgl RIS-Justiz RS0095070 [T2]).Der rechtlichen Beurteilung des Schöffengerichts zufolge sei diese Schadensgutmachung wohl rechtzeitig erfolgt vergleiche S 91/Bd I: Einlangen der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft am 21. Juni 2004), doch komme dem Angeklagten der Strafaufhebungsgrund tätiger Reue im Sinne des Paragraph 167, StGB nicht zustatten, weil er im sensiblen Bereich der Steuer- und Unternehmensberatung keine Anstellung mehr gefunden hätte, sohin zur Schadensgutmachung gezwungen gewesen sei (US 20). Der Rechtsrüge ist zuzustimmen, dass das Schöffengericht die Frage der Freiwilligkeit der Schadensgutmachung unrichtig beurteilt hat. Gemäß Paragraph 167, Absatz 2, StGB scheidet tätige Reue dann aus, wenn der Täter zur Schadensgutmachung gezwungen war. Bei der Frage, ob sich der Täter durch den Druck der Verhältnisse zur Gutmachung des Schadens „gezwungen" sieht, kommt es ausschließlich auf seine Vorstellungen über die Möglichkeit einer erfolgreichen Verweigerung der Schadensgutmachung und nicht darauf an, ob er vermeint, unter den gegebenen Umständen bloß durch sie einer Verurteilung entgehen zu können (RIS-Justiz RS0095286). Freiwilligkeit liegt dann vor, wenn die Gutmachung unter Umständen erfolgt, unter denen es dem Täter unbenommen ist, die Schadensgutmachung mit Erfolg zu verweigern (RIS-Justiz RS0095085). Ist die Schadensgutmachung unvermeidbar, so erfolgt sie nicht freiwillig (RIS-Justiz RS0095274). Vorliegend war der Nichtigkeitswerber massivem Druck durch das Mitglied der Firmenleitung, Horst P*****, ausgesetzt, der mit Strafanzeige drohte. Dem Angeklagten war klar, dass bei Aufkommen des inkriminierten Verhaltens sein Ruf in der Branche ruiniert wäre (US 9 dritter Absatz, 13 vorletzter Absatz). Dieser vom Erstgericht angenommene Druck der Verhältnisse bleibt jedoch im Rahmen dessen, was dem Andringen des Verletzten, das von Paragraph 167, Absatz 2, StGB ausdrücklich nicht als Zwang gewertet wird, regelmäßig jenes Gewicht verleiht, das den Täter zur noch freiwilligen Schadensgutmachung veranlasst vergleiche RIS-Justiz RS0095070 [T2]).
Dem Angeklagten wäre es unbenommen geblieben, die Schadensgutmachung zu verweigern und in eine andere Branche zu wechseln. Sohin führten Opportunitätserwägungen und nicht unvermeidbarer Zwang zur Schadensgutmachung, der daher Freiwilligkeit nicht abgesprochen werden kann (vgl Fabrizy, StGB9 § 167 Rz 8).Dem Angeklagten wäre es unbenommen geblieben, die Schadensgutmachung zu verweigern und in eine andere Branche zu wechseln. Sohin führten Opportunitätserwägungen und nicht unvermeidbarer Zwang zur Schadensgutmachung, der daher Freiwilligkeit nicht abgesprochen werden kann vergleiche Fabrizy, StGB9 Paragraph 167, Rz 8).
Das angefochtene Urteil war daher im Schuldspruch B./ aufzuheben und es war in diesem Umfang mit Freispruch vorzugehen.
Bemerkt wird, dass es das Schöffengericht unterlassen hat, zu den Schuldsprüchen A./I. und A./II. einerseits sowie B./ und C./ andererseits nach § 29 StGB Subsumtionseinheiten zu bilden, was hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche A./I./ und A./II./ Anlass für eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof bot (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 622 ff). Zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bestand jedoch - mangels amtswegig beachtlichen Nachteils für den Angeklagten - kein Grund (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 24). Bei der erforderlichen Strafneubemessung für das verbleibende Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (A./I./ und II./) und das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (C./) wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen als erschwerend, als mildernd hingegen das lange Zurückliegen der Taten und die relativ lange Verfahrensdauer.Bemerkt wird, dass es das Schöffengericht unterlassen hat, zu den Schuldsprüchen A./I. und A./II. einerseits sowie B./ und C./ andererseits nach Paragraph 29, StGB Subsumtionseinheiten zu bilden, was hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche A./I./ und A./II./ Anlass für eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof bot vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 622 ff). Zu einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bestand jedoch - mangels amtswegig beachtlichen Nachteils für den Angeklagten - kein Grund (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 24). Bei der erforderlichen Strafneubemessung für das verbleibende Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (A./I./ und römisch zwei./) und das Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (C./) wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen als erschwerend, als mildernd hingegen das lange Zurückliegen der Taten und die relativ lange Verfahrensdauer.
Unter Rücksichtnahme auf den letztgenannten Milderungsgrund, der vom Obersten Gerichtshof zugleich ausdrücklich als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 MRK) anerkannt wird, war - im Ausgleich hiefür - eine mit 21 Monaten angemessen erscheinende Freiheitsstrafe auf eine solche von 18 Monaten zu reduzieren (vgl EGMR 10. 11. 2005, Dzelili gegen Deutschland, NL 2005, 279; 11 Os 135/06x, 11 Os 130/07p, 11 Os 23/06a, 14 Os 123/08g); gleich dem Ersturteil war die Strafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen.Unter Rücksichtnahme auf den letztgenannten Milderungsgrund, der vom Obersten Gerichtshof zugleich ausdrücklich als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Artikel 6, Absatz eins, MRK) anerkannt wird, war - im Ausgleich hiefür - eine mit 21 Monaten angemessen erscheinende Freiheitsstrafe auf eine solche von 18 Monaten zu reduzieren vergleiche EGMR 10. 11. 2005, Dzelili gegen Deutschland, NL 2005, 279; 11 Os 135/06x, 11 Os 130/07p, 11 Os 23/06a, 14 Os 123/08g); gleich dem Ersturteil war die Strafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.