[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*.
[4] Betreffend die erstgerichtlichen Negativfeststellungen zum Vorliegen einer Notstandssituation nach § 10 Abs 1 StGB zeigt die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) einen Widerspruch zwischen der Erwägung der Tatrichter, wonach J* Ab* wegen der gegenüber dem Rechtsmittelwerber begangenen Gewalthandlungen und der damit zum Ausdruck gebrachten kriminellen Energie zweifelsohne in der Lage sei, eine entsprechende Drohkulisse aufzubauen (US 25), und der weiteren Feststellung, wonach für den Angeklagten und seine Familie keine konkrete Gefahr bestand (US 15), nicht auf (vgl RIS-Justiz RS0117402). Betreffend die erstgerichtlichen Negativfeststellungen zum Vorliegen einer Notstandssituation nach Paragraph 10, Absatz eins, StGB zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) einen Widerspruch zwischen der Erwägung der Tatrichter, wonach J* Ab* wegen der gegenüber dem Rechtsmittelwerber begangenen Gewalthandlungen und der damit zum Ausdruck gebrachten kriminellen Energie zweifelsohne in der Lage sei, eine entsprechende Drohkulisse aufzubauen (US 25), und der weiteren Feststellung, wonach für den Angeklagten und seine Familie keine konkrete Gefahr bestand (US 15), nicht auf vergleiche RIS-Justiz RS0117402).
[5] Die weitere Mängelrüge bezieht sich ebenfalls auf die Feststellungen des Schöffengerichts, wonach eine Notstandssituation im Sinn des § 10 Abs 1 StGB nicht vorlag, verkennt jedoch, dass Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) nur bei unrichtiger Wiedergabe eines Beweisergebnisses, das zur Begründung einer Feststellung herangezogen wird, vorliegen kann, nicht aber damit geltend gemacht werden kann, dass aus den Beweisergebnissen andere als die im Urteil gezogenen Schlüsse abzuleiten gewesen wären. Ein Fehlzitat wird von der Mängelrüge aber gar nicht behauptet (vgl RIS-Justiz RS0099431 [T1, T2, T4, T7]). Die weitere Mängelrüge bezieht sich ebenfalls auf die Feststellungen des Schöffengerichts, wonach eine Notstandssituation im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, StGB nicht vorlag, verkennt jedoch, dass Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) nur bei unrichtiger Wiedergabe eines Beweisergebnisses, das zur Begründung einer Feststellung herangezogen wird, vorliegen kann, nicht aber damit geltend gemacht werden kann, dass aus den Beweisergebnissen andere als die im Urteil gezogenen Schlüsse abzuleiten gewesen wären. Ein Fehlzitat wird von der Mängelrüge aber gar nicht behauptet vergleiche RIS-Justiz RS0099431 [T1, T2, T4, T7]).
[6] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) eine offenbar unzureichende Begründung der genannten Negativfeststellungen vorbringt, bekämpft sie bloß unzulässig die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0099599). Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) eine offenbar unzureichende Begründung der genannten Negativfeststellungen vorbringt, bekämpft sie bloß unzulässig die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0099599).
[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die auf das Vorliegen des Entschuldigungsgrundes des entschuldigenden Notstands nach § 10 Abs 1 StGB abzielt, nimmt – prozessordnungswidrig – nicht Maß an den erstgerichtlichen Konstatierungen, wonach eine „konkret zu befürchtende, tatsächliche oder eine latente dauerhafte Gefährdung“ des Rechtsmittelwerbers oder seiner Familie nicht vorlag (US 15; vgl RIS-Justiz RS0099810, RS0099730, RS0089449 [T2]). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die auf das Vorliegen des Entschuldigungsgrundes des entschuldigenden Notstands nach Paragraph 10, Absatz eins, StGB abzielt, nimmt – prozessordnungswidrig – nicht Maß an den erstgerichtlichen Konstatierungen, wonach eine „konkret zu befürchtende, tatsächliche oder eine latente dauerhafte Gefährdung“ des Rechtsmittelwerbers oder seiner Familie nicht vorlag (US 15; vergleiche RIS-Justiz RS0099810, RS0099730, RS0089449 [T2]).
[8] Hingegen zeigt die Diversionsrüge (Z 10a) zutreffend auf, dass die Sachverhaltsfeststellungen die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen: Hingegen zeigt die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) zutreffend auf, dass die Sachverhaltsfeststellungen die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen:
[9] Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO setzt neben einem (dafür) hinreichend geklärten Sachverhalt unter anderem eine als nicht schwer anzusehende Schuld des Angeklagten voraus (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO). Bei der Bewertung des Grades der Schuld als schwer, ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert insgesamt eine Höhe erreichen, die im Weg einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RIS-Justiz RS0116021 [T8, T12, T17]; Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 28 ff). Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO setzt neben einem (dafür) hinreichend geklärten Sachverhalt unter anderem eine als nicht schwer anzusehende Schuld des Angeklagten voraus (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO). Bei der Bewertung des Grades der Schuld als schwer, ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach Paragraphen 32, ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert insgesamt eine Höhe erreichen, die im Weg einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RIS-Justiz RS0116021 [T8, T12, T17]; Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 198, Rz 28 ff).
[10] Bei dem gemäß § 288 Abs 1 und 4 StGB zur Anwendung kommenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist in der Regel von einem im Vergleich
zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten bloß durchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen (Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 28, 29). Bei dem gemäß Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB zur Anwendung kommenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist in der Regel von einem im Vergleich, zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten bloß durchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen (Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 198, Rz 28, 29).
[11] Schuldsteigernd wirkt vorliegend kein Umstand. Mildernd fallen hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel, dass reumütige Geständnis, der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie das Vorliegen von Umständen nahe an einem Schuldausschließungsgrund ins Gewicht.
[12] Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war der Rechtsmittelwerber nämlich Opfer einer Vergewaltigung und schwerer weiterer Gewalthandlungen durch J* Ab* und andere geworden. Er „fasste den Mut, dieses Geschehen der Polizei mitzuteilen“. Aufgrund des Drucks, den Ab* in der Folge auf ihn ausübte und aus Angst vor „Repressalien“ beschloss er, seine belastenden Angaben abzuändern und erstattete die wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der Polizei, welche Gegenstand des Schuldspruchs sind (US 14).
[13] Bei Gesamtbetrachtung aller nach Lage des konkreten Einzelfalls maßgeblichen Kriterien (RIS-Justiz RS0116021) liegt keine schwere Schuld im Sinn des § 198 Abs 2 Z 2 StPO vor. Bei Gesamtbetrachtung aller nach Lage des konkreten Einzelfalls maßgeblichen Kriterien (RIS-Justiz RS0116021) liegt keine schwere Schuld im Sinn des Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO vor.
[14] Schließlich stehen einem diversionellen Vorgehen auch keine spezial- oder generalpräventiven Erfordernisse entgegen.
[15] Somit lagen diversionelles Vorgehen hindernde Umstände nicht vor, weshalb das angefochtene Urteil – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im im Spruch bezeichneten Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben war (§ 285e iVm § 288 Abs 2 Z 2a StPO). Somit lagen diversionelles Vorgehen hindernde Umstände nicht vor, weshalb das angefochtene Urteil – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im im Spruch bezeichneten Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben war (Paragraph 285 e, in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 2 a, StPO).
[16] Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch – ebenso wie die angemeldete (ON 44), im schöffengerichtlichen Verfahren jedoch nicht zulässige Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) – zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch – ebenso wie die angemeldete (ON 44), im schöffengerichtlichen Verfahren jedoch nicht zulässige Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[17] Mit seiner Berufung betreffend den Strafausspruch war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
[18] Die Entscheidung über die übrigen Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die übrigen Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).