Er bekämpft das Urteil mit einer auf Z 5, 6, 10a, 11 lit b und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Er bekämpft das Urteil mit einer auf Ziffer 5, 6, 10 a, 11, Litera b und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Mit der Verfahrensrüge (Z 5) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung dreier in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge.Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung dreier in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge.
Der Antrag auf Beischaffung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens aus den 1970-er Jahren, in dem eine Schizophrenie beim Angeklagten diagnostiziert worden sein soll, zum Beweis dafür, dass - zusammengefasst - die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten ihm völlig wesensfremd wären und er im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen schizophren und deshalb weder diskretions- noch dispositionsfähig war (S 356 f/II), wurde zu Recht abgewiesen. Denn der Antrag macht nicht klar, weshalb ein in den 1970-er Jahren erstelltes Gutachten Auskunft über den Geisteszustand des Angeklagten im Tatzeitraum 1986 bis 1996 geben können soll. Zudem hat der Angeklagte selbst berichtet, dass die ursprünglich gestellte Diagnose (Schizophrenie) in der Folge revidiert wurde (S 311 f/II).
Auch durch Abweisung des Antrages auf Vernehmung des den Angeklagten ab 1998 behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten zum Beweis dafür, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten für diesen völlig wesensfremd wären und die Taten vom Angeklagten nicht als unrecht hätten erkannt werden können (S 357 f/II), wurden Verteidigungsrechte nicht verkürzt. Denn auch diesem Antrag fehlt ein Hinweis darauf, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Auch durch Abweisung des Antrages auf Vernehmung des den Angeklagten ab 1998 behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten zum Beweis dafür, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten für diesen völlig wesensfremd wären und die Taten vom Angeklagten nicht als unrecht hätten erkannt werden können (S 357 f/II), wurden Verteidigungsrechte nicht verkürzt. Denn auch diesem Antrag fehlt ein Hinweis darauf, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Ein aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO garantiertes Recht auf ein weiteres Sachverständigengutachten steht dem Beschwerdeführer schließlich nur dann zu, wenn er in der Lage ist, einen in §§ 125 f StPO angeführten Befund- oder Gutachtensmangel aufzuzeigen und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist (RIS-Justiz RS0117263; zuletzt 15 Os 48/06g). Die Existenz weiterer Krankengeschichten allein bietet auch im Hinblick auf die vom Sachverständigen als ausreichend erachteten Erkenntnisquellen keine Grundlage für die Einholung eines weiteren Gutachtens „zu den bereits vorliegenden Themenbereichen" (S 362 f/II). Der Erkundungscharakter dieses Beweisantrages ergibt sich im Übrigen schon aus dessen Begründung, wonach es zumindest möglich sei, dass sich durch die Aufnahme des Beweises eine andere Einschätzung ergäbe.Ein aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO garantiertes Recht auf ein weiteres Sachverständigengutachten steht dem Beschwerdeführer schließlich nur dann zu, wenn er in der Lage ist, einen in Paragraphen 125, f StPO angeführten Befund- oder Gutachtensmangel aufzuzeigen und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist (RIS-Justiz RS0117263; zuletzt 15 Os 48/06g). Die Existenz weiterer Krankengeschichten allein bietet auch im Hinblick auf die vom Sachverständigen als ausreichend erachteten Erkenntnisquellen keine Grundlage für die Einholung eines weiteren Gutachtens „zu den bereits vorliegenden Themenbereichen" (S 362 f/II). Der Erkundungscharakter dieses Beweisantrages ergibt sich im Übrigen schon aus dessen Begründung, wonach es zumindest möglich sei, dass sich durch die Aufnahme des Beweises eine andere Einschätzung ergäbe.
Die Fragenrüge (Z 6) vermisst die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung Zurechnungsunfähigkeit und führt begründend hiezu aus, der Angeklagte habe sich dahingehend verantwortet, dass er weder diskretions- noch dispositionsfähig sei; auch die Verteidigung habe entsprechendes vorgebracht.Die Fragenrüge (Ziffer 6,) vermisst die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung Zurechnungsunfähigkeit und führt begründend hiezu aus, der Angeklagte habe sich dahingehend verantwortet, dass er weder diskretions- noch dispositionsfähig sei; auch die Verteidigung habe entsprechendes vorgebracht.
Weder die Aussage des Angeklagten, der sich tatsächlich nicht in Richtung Zurechnungsunfähigkeit verantwortet hat (sondern im Gegenteil deponierte, für ihn sei klar gewesen, dass die anfangs attestierte Persönlichkeitsspaltung nicht vorliege; S 359/II), noch das gerichtspsychiatrische Sachverständigengutachten, das dem Angeklagten Zurechnungsfähigkeit attestiert, indizierten jedoch die Stellung einer derartigen Zusatzfrage. Das Vorbringen der Verteidigung in einem Beweisantrag (S 314/II) stellt ebenfalls kein Tatsachenvorbringen im Sinn des § 313 StPO dar (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 42), sodass sich die Fragenrüge als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt erweist.Weder die Aussage des Angeklagten, der sich tatsächlich nicht in Richtung Zurechnungsunfähigkeit verantwortet hat (sondern im Gegenteil deponierte, für ihn sei klar gewesen, dass die anfangs attestierte Persönlichkeitsspaltung nicht vorliege; S 359/II), noch das gerichtspsychiatrische Sachverständigengutachten, das dem Angeklagten Zurechnungsfähigkeit attestiert, indizierten jedoch die Stellung einer derartigen Zusatzfrage. Das Vorbringen der Verteidigung in einem Beweisantrag (S 314/II) stellt ebenfalls kein Tatsachenvorbringen im Sinn des Paragraph 313, StPO dar (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 42), sodass sich die Fragenrüge als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt erweist.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit dem bloßen Hinweis auf ein - vom Beschwerdeführer im Übrigen abgelehntes (S 359/II) - früheres Gutachten aus den 1970er-Jahren über den Geisteszustand des Angeklagten schon im Hinblick auf das ausführliche, in der Hauptverhandlung erörterte gerichtspsychiatrische Sachverständigengutachten D***** M***** (S 348 ff/II) keine erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag mit dem bloßen Hinweis auf ein - vom Beschwerdeführer im Übrigen abgelehntes (S 359/II) - früheres Gutachten aus den 1970er-Jahren über den Geisteszustand des Angeklagten schon im Hinblick auf das ausführliche, in der Hauptverhandlung erörterte gerichtspsychiatrische Sachverständigengutachten D***** M***** (S 348 ff/II) keine erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (nominell Z 11 lit b) meint, das Erstgericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung vom Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes des § 11 StGB ausgehen müssen. Schuldausschließungsgründe können jedoch im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden, sondern sind Gegenstand der Fragestellung (RIS-Justiz RS0101411). Die Rüge verfehlt somit die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 11, Litera b,) meint, das Erstgericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung vom Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes des Paragraph 11, StGB ausgehen müssen. Schuldausschließungsgründe können jedoch im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden, sondern sind Gegenstand der Fragestellung (RIS-Justiz RS0101411). Die Rüge verfehlt somit die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.
Entgegen dem Vorbringen zur Sanktionenrüge (Z 13 zweiter Fall) haben die Tatrichter sehr wohl Feststellungen zu den Prognosekriterien des § 21 Abs 2 StGB getroffen und hiebei - dem gesetzlichen Auftrag entsprechend - Person, Zustand des Rechtsbrechers sowie die Art der Tat in Rechnung gestellt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715 ff).Entgegen dem Vorbringen zur Sanktionenrüge (Ziffer 13, zweiter Fall) haben die Tatrichter sehr wohl Feststellungen zu den Prognosekriterien des Paragraph 21, Absatz 2, StGB getroffen und hiebei - dem gesetzlichen Auftrag entsprechend - Person, Zustand des Rechtsbrechers sowie die Art der Tat in Rechnung gestellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff).
Soweit der Beschwerdeführer eine bedingte Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme anstrebt, bringt er nur Berufungsgründe vor.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.