Gemäß § 314 Abs. 1 StPO sind an die Geschwornen entsprechende Schuldfragen (Eventualfragen) zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - ua die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist, als das in der Anklageschrift angeführte.Gemäß Paragraph 314, Absatz eins, StPO sind an die Geschwornen entsprechende Schuldfragen (Eventualfragen) zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - ua die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist, als das in der Anklageschrift angeführte.
Nun hat sich der Angeklagte zwar eingangs der Hauptverhandlung "voll und ganz schuldig" bekannt (S 38/Band II). Im Verlaufe seiner Vernehmung zur Sache aber bestritt er den Tötungsvorsatz (vgl. S 49/Band II: "So dumm es klingt, es ist keine Tötungsabsicht gewesen, ich wollte sie zum Schweigen bringen, daß sie mich nicht wiedererkennt und daß ich davonrenne"; S 49 unten, 50 oben/Band II: "... Kopfverletzungen, das hatte ich vor. Ich habe gedacht, wenn sie schwer verletzt ist, Kopfverletzungen hat, wird sie mich nicht wiedererkennen."; S 51/Band II: "Vorsatz für die Tat hatte ich nie".)Nun hat sich der Angeklagte zwar eingangs der Hauptverhandlung "voll und ganz schuldig" bekannt (S 38/Band römisch zwei). Im Verlaufe seiner Vernehmung zur Sache aber bestritt er den Tötungsvorsatz vergleiche S 49/Band II: "So dumm es klingt, es ist keine Tötungsabsicht gewesen, ich wollte sie zum Schweigen bringen, daß sie mich nicht wiedererkennt und daß ich davonrenne"; S 49 unten, 50 oben/Band II: "... Kopfverletzungen, das hatte ich vor. Ich habe gedacht, wenn sie schwer verletzt ist, Kopfverletzungen hat, wird sie mich nicht wiedererkennen."; S 51/Band II: "Vorsatz für die Tat hatte ich nie".)
Wie in der Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausgeführt wird, war angesichts dieses Tatsachenvorbringens des Angeklagten in der Hauptverhandlung - unbeschadet dessen, daß der Angeklagte in weiterer Folge auf die Frage, "ob er schon einsieht, daß er sie nicht nur schwer verletzen wollte", mit "Ja" antwortete (S 60/Band II), worin aber nicht eine unmißverständliche Abkehr von den angeführten Angaben erblickt werden kann - die Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Verbrechens nach §§ 83 Abs. 1, 86 StGB indiziert. Indem der Schwurgerichtshof die Stellung dieser Eventualfrage unterließ, verstieß er gegen die Bestimmung des § 314 Abs. 1 StPO, so daß der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 6 StPO vorliegt.Wie in der Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausgeführt wird, war angesichts dieses Tatsachenvorbringens des Angeklagten in der Hauptverhandlung - unbeschadet dessen, daß der Angeklagte in weiterer Folge auf die Frage, "ob er schon einsieht, daß er sie nicht nur schwer verletzen wollte", mit "Ja" antwortete (S 60/Band römisch zwei), worin aber nicht eine unmißverständliche Abkehr von den angeführten Angaben erblickt werden kann - die Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Verbrechens nach Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB indiziert. Indem der Schwurgerichtshof die Stellung dieser Eventualfrage unterließ, verstieß er gegen die Bestimmung des Paragraph 314, Absatz eins, StPO, so daß der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO vorliegt.
Da sich somit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung - in der allerdings auch eine Tatbeurteilung in Richtung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu beachten sein wird - als unvermeidlich erweist, war der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben (§§ 285 e, 344 StPO).Da sich somit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung - in der allerdings auch eine Tatbeurteilung in Richtung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu beachten sein wird - als unvermeidlich erweist, war der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben (Paragraphen 285, e, 344 StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassierung des Strafausspruches zu verweisen.