Gründe:
Am 29. Dezember 2003 verhängte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über den am 27. Dezember 2003 um 04.45 Uhr festgenommenen (S 69, 143) Martin I***** nach Einleitung der Voruntersuchung wegen des Verdachtes des versuchten gewerbsmäßigen, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 2, 130 StGB (S 1 b verso; 161) die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b, c und d StPO (S 165; ON 9). Aufgrund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Dezember 2003 (ON 6) bestand gegen ihn der dringende Verdacht, er habe in den frühen Morgenstunden dieses Tages versucht, zwei Telefonzellen aufzubrechen, um das darin befindliche Geld zu stehlen, wobei er die Taten gewerbsmäßig verübt haben soll, indem er mit zurecht gebogenen Drahthaken vorging und darüber hinaus mit Händen und Füßen auf die Telefonapparate einschlug bzw eintrat.Am 29. Dezember 2003 verhängte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über den am 27. Dezember 2003 um 04.45 Uhr festgenommenen (S 69, 143) Martin I***** nach Einleitung der Voruntersuchung wegen des Verdachtes des versuchten gewerbsmäßigen, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer 2, 130, StGB (S 1 b verso; 161) die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, c und d StPO (S 165; ON 9). Aufgrund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Dezember 2003 (ON 6) bestand gegen ihn der dringende Verdacht, er habe in den frühen Morgenstunden dieses Tages versucht, zwei Telefonzellen aufzubrechen, um das darin befindliche Geld zu stehlen, wobei er die Taten gewerbsmäßig verübt haben soll, indem er mit zurecht gebogenen Drahthaken vorging und darüber hinaus mit Händen und Füßen auf die Telefonapparate einschlug bzw eintrat.
Die qualifizierte Verdachtslage stützte die Untersuchungsrichterin auf den sicherheitsbehördlichen Erhebungsbericht sowie die belastenden Angaben der Zeugen Roland M***** (S 107) und Gertraud L***** (S 113). Die Haftvoraussetzungen erblickte sie in dem Umstand, dass der Beschuldigte die Tat trotz mehrerer Vorstrafen wegen Vermögensdelikten offenbar aus Geldmangel begangen hatte. Aufgrund eines entsprechenden Antrages der Staatsanwaltschaft wurde die Voruntersuchung am 9. Jänner 2004 auf die in den Anzeigen ON 2 und ON 3 enthaltenen Fakten wegen §§ 107 Abs 1 und 2, 127, 130, 15 StGB ausgedehnt (S 1c verso; 165a). Danach war der Beschuldigte dringend verdächtig, am 17. Juni 2003 einen Stationswart der Wiener Verkehrsbetriebe durch die Äußerung, in rund 1 ½ Stunden würden in sämtlichen U-Bahn-Stationen Wiens Bomben hochgehen, sohin mit einem Sprengmittel, gefährlich bedroht zu haben, sowie überdies auch am 22. September 2003 versucht zu haben, auf die oben beschriebene Weise Telefonzellen aufzubrechen.Die qualifizierte Verdachtslage stützte die Untersuchungsrichterin auf den sicherheitsbehördlichen Erhebungsbericht sowie die belastenden Angaben der Zeugen Roland M***** (S 107) und Gertraud L***** (S 113). Die Haftvoraussetzungen erblickte sie in dem Umstand, dass der Beschuldigte die Tat trotz mehrerer Vorstrafen wegen Vermögensdelikten offenbar aus Geldmangel begangen hatte. Aufgrund eines entsprechenden Antrages der Staatsanwaltschaft wurde die Voruntersuchung am 9. Jänner 2004 auf die in den Anzeigen ON 2 und ON 3 enthaltenen Fakten wegen Paragraphen 107, Absatz eins und 2, 127, 130, 15 StGB ausgedehnt (S 1c verso; 165a). Danach war der Beschuldigte dringend verdächtig, am 17. Juni 2003 einen Stationswart der Wiener Verkehrsbetriebe durch die Äußerung, in rund 1 ½ Stunden würden in sämtlichen U-Bahn-Stationen Wiens Bomben hochgehen, sohin mit einem Sprengmittel, gefährlich bedroht zu haben, sowie überdies auch am 22. September 2003 versucht zu haben, auf die oben beschriebene Weise Telefonzellen aufzubrechen.
Nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 12) verfügte der Untersuchungsrichter unter Einbeziehung dieser Fakten am 9. Jänner 2004 die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bisher angezogenen Haftgründen mit Fristende 9. Februar 2004 (ON 13). Der dagegen erhobenen Beschwerde des Martin I***** gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 5. Februar 2004, AZ 22 Bs 12/04 (ON 27), keine Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO mit Wirksamkeit bis 5. April 2004 an, wobei es das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes hinsichtlich sämtlicher Delikte bejahte, zu den in Untersuchung gezogenen Vermögensdelikten aber die Qualifikation als Einbruchsdiebstahl nach § 129 Z 2 StGB ausschied, jedoch weiterhin vom dringenden Verdacht einer gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle ausging. Den dringenden Tatverdacht bejahte der Gerichtshof zweiter Instanz mit Bezugnahme auf die sicherheitsbehördlichen Erhebungsberichte, die den Beschuldigten (der vor der Sicherheitsbehörde noch ein Teilgeständnis abgelegt hatte) belastenden Angaben der Zeugen Roland M***** und Gertraud L***** sowie die bei ihm vorgefundenen Tatwerkzeuge (S 135). Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr im Sinne des § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO ergab sich für das Beschwerdegericht aus den Anlasstaten im Zusammenhalt mit dem durch die einschlägigen Vorstrafen getrübten Vorleben des Beschuldigten sowie die persönliche Situation des unter Sachwalterschaft stehenden und zu übermäßigem Alkoholkonsum neigenden Beschuldigten, dem nur geringfügige finanzielle Mittel zur Verfügung standen und der sich nicht einmal durch eine mehrstündige Verwahrungshaft am 22. September 2003 von der Begehung weiterer Vermögensdelikte abhalten ließ. Im Übrigen verneinte der Gerichtshof zweiter Instanz die Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Haft und deren Substituierbarkeit durch gelindere Mittel gemäß § 180 Abs 5 StPO.Nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 12) verfügte der Untersuchungsrichter unter Einbeziehung dieser Fakten am 9. Jänner 2004 die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bisher angezogenen Haftgründen mit Fristende 9. Februar 2004 (ON 13). Der dagegen erhobenen Beschwerde des Martin I***** gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 5. Februar 2004, AZ 22 Bs 12/04 (ON 27), keine Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO mit Wirksamkeit bis 5. April 2004 an, wobei es das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes hinsichtlich sämtlicher Delikte bejahte, zu den in Untersuchung gezogenen Vermögensdelikten aber die Qualifikation als Einbruchsdiebstahl nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB ausschied, jedoch weiterhin vom dringenden Verdacht einer gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle ausging. Den dringenden Tatverdacht bejahte der Gerichtshof zweiter Instanz mit Bezugnahme auf die sicherheitsbehördlichen Erhebungsberichte, die den Beschuldigten (der vor der Sicherheitsbehörde noch ein Teilgeständnis abgelegt hatte) belastenden Angaben der Zeugen Roland M***** und Gertraud L***** sowie die bei ihm vorgefundenen Tatwerkzeuge (S 135). Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr im Sinne des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO ergab sich für das Beschwerdegericht aus den Anlasstaten im Zusammenhalt mit dem durch die einschlägigen Vorstrafen getrübten Vorleben des Beschuldigten sowie die persönliche Situation des unter Sachwalterschaft stehenden und zu übermäßigem Alkoholkonsum neigenden Beschuldigten, dem nur geringfügige finanzielle Mittel zur Verfügung standen und der sich nicht einmal durch eine mehrstündige Verwahrungshaft am 22. September 2003 von der Begehung weiterer Vermögensdelikte abhalten ließ. Im Übrigen verneinte der Gerichtshof zweiter Instanz die Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Haft und deren Substituierbarkeit durch gelindere Mittel gemäß Paragraph 180, Absatz 5, StPO.
In der Haftverhandlung vom 6. Februar 2004 wurde Martin I***** unter Anwendung des gelinderen Mittels gemäß § 180 Abs 5 Z 1 StPO enthaftet (ON 25). Nach Einlangen des im Rahmen der Voruntersuchung eingeholten Sachverständigengutachtens (ON 33 samt Ergänzung ON 38), aus dem sich die Zurechungsunfähigkeit des Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten ergibt, gab die Staatsanwaltschaft - die schon zuvor am 2. August 2004 Bedenken bezüglich einer besonderen Gefährlichkeit des Beschuldigten geäußert hatte (S 1i und verso) - am 25. Oktober 2004 unter Hinweis auf § 11 StGB die Erklärung ab, zur weiteren gerichtlichen Verfolgung des Martin I***** wegen §§ 107 Abs 1 und Abs 2, 127 ff StGB keinen Grund zu finden (§ 109 Abs 1 StPO), weil die Diebstahlsfakten weder durch Einbruch noch Gewerbsmäßigkeit qualifiziert wären, es der Drohung schon aus den Begleitumständen ersichtlich an der Ernstlichkeit mangle und sohin keine Anlasstat im Sinne des § 21 Abs 1 StGB vorliege (S 1k des AV-Bogens), worauf mit Beschluss vom folgenden Tag das Verfahren durch den Untersuchungsrichter eingestellt wurde.In der Haftverhandlung vom 6. Februar 2004 wurde Martin I***** unter Anwendung des gelinderen Mittels gemäß Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, StPO enthaftet (ON 25). Nach Einlangen des im Rahmen der Voruntersuchung eingeholten Sachverständigengutachtens (ON 33 samt Ergänzung ON 38), aus dem sich die Zurechungsunfähigkeit des Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten ergibt, gab die Staatsanwaltschaft - die schon zuvor am 2. August 2004 Bedenken bezüglich einer besonderen Gefährlichkeit des Beschuldigten geäußert hatte (S 1i und verso) - am 25. Oktober 2004 unter Hinweis auf Paragraph 11, StGB die Erklärung ab, zur weiteren gerichtlichen Verfolgung des Martin I***** wegen Paragraphen 107, Absatz eins und Absatz 2, 127, ff StGB keinen Grund zu finden (Paragraph 109, Absatz eins, StPO), weil die Diebstahlsfakten weder durch Einbruch noch Gewerbsmäßigkeit qualifiziert wären, es der Drohung schon aus den Begleitumständen ersichtlich an der Ernstlichkeit mangle und sohin keine Anlasstat im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, StGB vorliege (S 1k des AV-Bogens), worauf mit Beschluss vom folgenden Tag das Verfahren durch den Untersuchungsrichter eingestellt wurde.
Gestützt auf diese Einstellungsbegründung (wonach dem Beschuldigten nur mehr einfache Diebstähle nach § 127 StGB zur Last lagen) begehrte Martin I***** durch seinen Rechtsvertreter die Feststellung, dass hinsichtlich der gesamten Dauer der Untersuchungshaft die im § 2 Abs 1 lit a, b oder c StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Mit Beschluss vom 23. März 2005 verneinte die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b und c StEG (ON 44). Der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 31. Mai 2005, AZ 21 Bs 123/05z, nicht Folge gegeben und die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Antrag nach § 2 Abs 1 lit a StEG vorgelegt.Gestützt auf diese Einstellungsbegründung (wonach dem Beschuldigten nur mehr einfache Diebstähle nach Paragraph 127, StGB zur Last lagen) begehrte Martin I***** durch seinen Rechtsvertreter die Feststellung, dass hinsichtlich der gesamten Dauer der Untersuchungshaft die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, oder c StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Mit Beschluss vom 23. März 2005 verneinte die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c StEG (ON 44). Der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 31. Mai 2005, AZ 21 Bs 123/05z, nicht Folge gegeben und die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG vorgelegt.