Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerden; der Angeklagte macht die Gründe der Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO geltend, die Staatsanwaltschaft releviert den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO.Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerden; der Angeklagte macht die Gründe der Ziffer 4, 5, 5, a, 9 Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend, die Staatsanwaltschaft releviert den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO.
Berechtigung kommt der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon insofern zu, als sie Begründungsmängel (Z 5) in bezug auf die Schuldsprüche wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei hinsichtlich der Zigaretten sowie wegen Monopolhehlerei geltend macht.Berechtigung kommt der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon insofern zu, als sie Begründungsmängel (Ziffer 5,) in bezug auf die Schuldsprüche wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei hinsichtlich der Zigaretten sowie wegen Monopolhehlerei geltend macht.
Das Erstgericht stützt diese Schuldsprüche im wesentlichen auf die Angaben der Zeugen Angelika K***** und Julius M***** vor dem Zollamt Wien (vgl US 9 und 10). Diese Zeugen (und zwar entgegen der Urteilsbegründung US 9 auch K*****) haben jedoch den Angeklagten in der Hauptverhandlung hinsichtlich dieser Anklagevorwürfe entlastet. Ihre früheren Angaben vor dem Zollamt Wien sind für sich allein aber keineswegs ausreichend, die erwähnten Schuldsprüche in formal einwandfreier Weise zu begründen. Eindeutig belastet, daß der Angeklagte einen schwunghaften Handel mit geschmuggelten Zigaretten getrieben hat, wurde er nämlich nur vom Zeugen Attila P***** (S 23 ff, 289, 137 und 298 ff sowie Niederschrift vor dem Zollamt Wien vom 21. Juni 1994, Beilagenmappe f zu ON 7), dessen Aussage aber im Urteil mit Stillschweigen übergangen wird. Dagegen hat der Zeuge M***** selbst vor dem Zollamt Wien bloß die Beobachtung des P***** insofern bestätigt, daß zweimal wöchentlich eine Person zweimal hintereinander mit zwei vollen Taschen zum Angeklagten in dessen Lokal gekommen sei und es mit leeren Taschen wieder verlassen habe; was der Inhalt dieser Taschen war, will M***** dagegen nicht wahrgenommen haben (vgl S 5 seiner Niederschrift vom 24. Juni 1994, gleichfalls in der Beilagenmappe f zu ON 7). Die Zeugin K***** hat den Angeklagten eindeutig nur in der mit ihr als Verdächtige vor dem Zollamt Wien vom 4. Mai 1994 aufgenommenen Niederschrift belastet und diese Angaben anläßlich ihrer Zeugenvernehmung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 10. August 1994 (ON 23) aufrecht erhalten. Damals gab sie an, der Angeklagte habe im Tatzeitraum ca dreißig Stangen geschmuggelte Zigaretten der Marke Memphis Classic an sie verkauft; sie wisse, daß der Angeklagte seit der letzten "Beanstandung" durch das Zollamt Wien weitere Schmuggelzigaretten verkauft habe (S 4 der Niederschrift vor dem Zollamt Wien, enthalten in der Beilagenmappe zu ON 7).Das Erstgericht stützt diese Schuldsprüche im wesentlichen auf die Angaben der Zeugen Angelika K***** und Julius M***** vor dem Zollamt Wien vergleiche US 9 und 10). Diese Zeugen (und zwar entgegen der Urteilsbegründung US 9 auch K*****) haben jedoch den Angeklagten in der Hauptverhandlung hinsichtlich dieser Anklagevorwürfe entlastet. Ihre früheren Angaben vor dem Zollamt Wien sind für sich allein aber keineswegs ausreichend, die erwähnten Schuldsprüche in formal einwandfreier Weise zu begründen. Eindeutig belastet, daß der Angeklagte einen schwunghaften Handel mit geschmuggelten Zigaretten getrieben hat, wurde er nämlich nur vom Zeugen Attila P***** (S 23 ff, 289, 137 und 298 ff sowie Niederschrift vor dem Zollamt Wien vom 21. Juni 1994, Beilagenmappe f zu ON 7), dessen Aussage aber im Urteil mit Stillschweigen übergangen wird. Dagegen hat der Zeuge M***** selbst vor dem Zollamt Wien bloß die Beobachtung des P***** insofern bestätigt, daß zweimal wöchentlich eine Person zweimal hintereinander mit zwei vollen Taschen zum Angeklagten in dessen Lokal gekommen sei und es mit leeren Taschen wieder verlassen habe; was der Inhalt dieser Taschen war, will M***** dagegen nicht wahrgenommen haben vergleiche S 5 seiner Niederschrift vom 24. Juni 1994, gleichfalls in der Beilagenmappe f zu ON 7). Die Zeugin K***** hat den Angeklagten eindeutig nur in der mit ihr als Verdächtige vor dem Zollamt Wien vom 4. Mai 1994 aufgenommenen Niederschrift belastet und diese Angaben anläßlich ihrer Zeugenvernehmung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 10. August 1994 (ON 23) aufrecht erhalten. Damals gab sie an, der Angeklagte habe im Tatzeitraum ca dreißig Stangen geschmuggelte Zigaretten der Marke Memphis Classic an sie verkauft; sie wisse, daß der Angeklagte seit der letzten "Beanstandung" durch das Zollamt Wien weitere Schmuggelzigaretten verkauft habe (S 4 der Niederschrift vor dem Zollamt Wien, enthalten in der Beilagenmappe zu ON 7).
Die Angaben der Zeugen K***** und M***** bieten aber (für sich allein genommen) keine formal zureichende Basis für die Urteilsannahme eines derart umfangreichen Handels mit geschmuggelten Zigaretten. Das Erstgericht ist ersichtlich unter Verletzung des in § 258 Abs 1 StPO statuierten Gebotes Aktenstücken gefolgt, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen und auch nicht erörtert wurden, nämlich der Anzeige ON 7 und dem Schlußbericht des Zollamtes Wien (ON 14), das aus einem Beobachtungszeitraum des P***** von wenigen Wochen im Jahr 1994 hinsichtlich geschmuggelter Zigaretten iVm den seinerzeitigen Angaben der Zeugin K*****, wonach im Lokal des Angeklagten seit 1992 weiterhin Schmuggelzigaretten verkauft worden sein sollen, unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen M***** eine Hochrechnung angestellt hat (vgl S 111 und 113).Die Angaben der Zeugen K***** und M***** bieten aber (für sich allein genommen) keine formal zureichende Basis für die Urteilsannahme eines derart umfangreichen Handels mit geschmuggelten Zigaretten. Das Erstgericht ist ersichtlich unter Verletzung des in Paragraph 258, Absatz eins, StPO statuierten Gebotes Aktenstücken gefolgt, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen und auch nicht erörtert wurden, nämlich der Anzeige ON 7 und dem Schlußbericht des Zollamtes Wien (ON 14), das aus einem Beobachtungszeitraum des P***** von wenigen Wochen im Jahr 1994 hinsichtlich geschmuggelter Zigaretten in Verbindung mit den seinerzeitigen Angaben der Zeugin K*****, wonach im Lokal des Angeklagten seit 1992 weiterhin Schmuggelzigaretten verkauft worden sein sollen, unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen M***** eine Hochrechnung angestellt hat vergleiche S 111 und 113).
Ohne eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Würdigung der Aussage des Zeugen P***** ist aber außerdem dieser - mangels Verlesung nicht verwertbaren - Hochrechnung des Zollamtes Wien ein essentieller Teil der Grundlage entzogen. Demnach haftet dem Ersturteil in bezug auf die den Fakten I a und I b (= II a und II b) zugrunde liegenden Zigarettenmengen, sohin hinsichtlich einer entscheidenden Feststellung, ein vom Angeklagten relevierter Begründungsmangel an, der zur Anordnung der Verfahrenserneuerung nötigt.Ohne eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Würdigung der Aussage des Zeugen P***** ist aber außerdem dieser - mangels Verlesung nicht verwertbaren - Hochrechnung des Zollamtes Wien ein essentieller Teil der Grundlage entzogen. Demnach haftet dem Ersturteil in bezug auf die den Fakten römisch eins a und römisch eins b (= römisch zwei a und römisch zwei b) zugrunde liegenden Zigarettenmengen, sohin hinsichtlich einer entscheidenden Feststellung, ein vom Angeklagten relevierter Begründungsmangel an, der zur Anordnung der Verfahrenserneuerung nötigt.
Aber auch der Schuldspruch im Faktum I c (= II c) ist, wie der Angeklagte in der Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, mangelhaft begründet. Denn das Erstgericht stützt die Feststellung, daß der Angeklagte auch über jene Zigaretten verfügungsberechtigt war, die am 17. März 1994 in einem Kellerabteil des Hauses W***** sichergestellt wurden, darauf, daß sich in diesem Kellerabteil auch Fleischkisten befanden, in denen "offenbar" die vom Angeklagten verkauften Fleischteile gelagert wurden (US 10). Schon diese eine bloße Vermutung zum Ausdruck bringende Ausführung des Erstgerichtes ist als solche mit einem Begründungsmangel behaftet (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 116). Die weitere Begründung, in diesem Kellerabteil sei von Erhebungsorganen des Zollamtes Wien auch Fleisch sichergestellt worden, ist unrichtig (vgl S 11 und 35), weil damals nur Zigaretten und Munition sichergestellt wurde. Aus dem bloßen Vorhandensein von Fleischkisten in einem (im Gegensatz zum "muffelnden" Kellerlokal, das zum Gastlokal des Angeklagten gehört) trockenen Kellerabteil in einem auch noch von anderen Parteien bewohnten Haus ist aber ein logisch einwandfreier Schluß auf eine Verfügungsgewalt des Angeklagten über die dort sichergestellten Zigaretten noch nicht zu ziehen. Die im Polizeibericht vom 17. März 1994 (S 63) angeführten, einen Tatverdacht erhärtenden Umstände hingegen wurden (ersichtlich auch mangels Verlesung in der Hauptverhandlung) im Urteil nicht erwähnt.Aber auch der Schuldspruch im Faktum römisch eins c (= römisch zwei c) ist, wie der Angeklagte in der Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, mangelhaft begründet. Denn das Erstgericht stützt die Feststellung, daß der Angeklagte auch über jene Zigaretten verfügungsberechtigt war, die am 17. März 1994 in einem Kellerabteil des Hauses W***** sichergestellt wurden, darauf, daß sich in diesem Kellerabteil auch Fleischkisten befanden, in denen "offenbar" die vom Angeklagten verkauften Fleischteile gelagert wurden (US 10). Schon diese eine bloße Vermutung zum Ausdruck bringende Ausführung des Erstgerichtes ist als solche mit einem Begründungsmangel behaftet (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, E 116). Die weitere Begründung, in diesem Kellerabteil sei von Erhebungsorganen des Zollamtes Wien auch Fleisch sichergestellt worden, ist unrichtig vergleiche S 11 und 35), weil damals nur Zigaretten und Munition sichergestellt wurde. Aus dem bloßen Vorhandensein von Fleischkisten in einem (im Gegensatz zum "muffelnden" Kellerlokal, das zum Gastlokal des Angeklagten gehört) trockenen Kellerabteil in einem auch noch von anderen Parteien bewohnten Haus ist aber ein logisch einwandfreier Schluß auf eine Verfügungsgewalt des Angeklagten über die dort sichergestellten Zigaretten noch nicht zu ziehen. Die im Polizeibericht vom 17. März 1994 (S 63) angeführten, einen Tatverdacht erhärtenden Umstände hingegen wurden (ersichtlich auch mangels Verlesung in der Hauptverhandlung) im Urteil nicht erwähnt.
Hinsichtlich der Schuldsprüche wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei mit Bezugnahme auf die geschmuggelten Zigaretten und des damit in Tateinheit stehenden Finanzvergehens der Monopolhehlerei ist daher die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden, sodaß eine Erörterung der weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO nicht erforderlich ist.Hinsichtlich der Schuldsprüche wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei mit Bezugnahme auf die geschmuggelten Zigaretten und des damit in Tateinheit stehenden Finanzvergehens der Monopolhehlerei ist daher die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden, sodaß eine Erörterung der weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht erforderlich ist.
Die den Schuldspruch im Faktum I d des Urteilssatzes (gewerbsmäßige Abgabenhehlerei in bezug auf 500 kg illegal importierten Rinderlungenbratens) bekämpfende Rechtsrüge (Z 9 lit a) hingegen läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie von der urteilsfremden (und auch der Aktenlage widerstreitenden) Behauptung ausgeht, der Angeklagte sei wegen dieser Tat bereits finanzstrafbehördlich bestraft worden. Der mit Bescheid des A, vom 29. Juni 1994 deshalb festgesetzte Importausgleichsatz von 113,25 S/kg Rinderlungenbraten, weil die Ware dem Zollamt bei der Einfuhr (S 207 ff) nicht gestellt wurde, betrifft nur den Ersatz für den ansonsten bei der Einfuhr zu zahlenden Abgaben und ist somit keine finanzstrafbehördliche Verurteilung.Die den Schuldspruch im Faktum römisch eins d des Urteilssatzes (gewerbsmäßige Abgabenhehlerei in bezug auf 500 kg illegal importierten Rinderlungenbratens) bekämpfende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hingegen läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie von der urteilsfremden (und auch der Aktenlage widerstreitenden) Behauptung ausgeht, der Angeklagte sei wegen dieser Tat bereits finanzstrafbehördlich bestraft worden. Der mit Bescheid des A, vom 29. Juni 1994 deshalb festgesetzte Importausgleichsatz von 113,25 S/kg Rinderlungenbraten, weil die Ware dem Zollamt bei der Einfuhr (S 207 ff) nicht gestellt wurde, betrifft nur den Ersatz für den ansonsten bei der Einfuhr zu zahlenden Abgaben und ist somit keine finanzstrafbehördliche Verurteilung.
Es war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung einerseits der zu seinem Vorteil ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im oben aufgezeigten Umfang Folge zu geben (§ 285 e StPO), andererseits die nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 1 StPO).Es war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung einerseits der zu seinem Vorteil ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im oben aufgezeigten Umfang Folge zu geben (Paragraph 285, e StPO), andererseits die nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO).
Infolge Aufhebung der genannten Schuldsprüche waren auch die Strafaussprüche und die damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen (Geld- und Freiheitsstrafen, Wertersatz, Verfall) zu kassieren.
Darauf waren der Angeklagte mit seiner, den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde, die einerseits zutreffend einen Verstoß gegen § 21 Abs 1 FinStrG rügt, andrerseits aber zu Unrecht die Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht als nichtig bekämpft (weil damit ein Berufungsgrund geltend gemacht wird) und mit seiner Berufung sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer gleichfalls an sich zutreffend Nichtigkeitsgründe in Ansehung der Wertersatzstrafe sowie der Unterlassung einer Ersatzfreiheitsstrafe aufzeigenden Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen.Darauf waren der Angeklagte mit seiner, den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde, die einerseits zutreffend einen Verstoß gegen Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG rügt, andrerseits aber zu Unrecht die Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht als nichtig bekämpft (weil damit ein Berufungsgrund geltend gemacht wird) und mit seiner Berufung sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer gleichfalls an sich zutreffend Nichtigkeitsgründe in Ansehung der Wertersatzstrafe sowie der Unterlassung einer Ersatzfreiheitsstrafe aufzeigenden Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.