Die Rechtsmittelausführung erfolgte verspätet, weil dem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO im konkreten Fall keine fristverlängernde Wirkung im Sinn des § 43a StPO zukam. Sinn und Zweck der letztgenannten Bestimmung ist es, die Frist für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung durch die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO nicht faktisch zu verkürzen (Foregger/Fabrizy StPO8 § 43a Rz 1). Es gilt zu vermeiden, dass sich ein bereits ausgelöster Fristenlauf in einer die Verteidigungsinteressen beeinträchtigenden Weise nachteilig auf die Wirkungsmöglichkeiten eines nachträglich bestellten - mangels Vorbefassung mit dem Sachverhalt mit einem Informationsdefizit belasteten - Verfahrenshilfeverteidigers auswirkt. Zweck der Bestimmung ist es hingegen nicht, dem ohnehin ständig durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten eine Verlängerung der Frist zu ermöglichen. Nach neuerer Rechtsprechung tritt somit ein Fristenneulauf im Sinne des § 43a StPO nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist (15 Os 179/01, 13 Os 182/01, 2/02, 15 Os 55/02). Dies gilt umso mehr, wenn ein und dieselbe Person als Wahlverteidiger und in weiterer Folge auch als Verfahrenshilfeverteidiger einschreitet. Eine Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem Wahlverteidiger wird durch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers weder bewirkt noch dargetan (vgl hingegen § 41 Abs 6 StPO).Die Rechtsmittelausführung erfolgte verspätet, weil dem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO im konkreten Fall keine fristverlängernde Wirkung im Sinn des Paragraph 43 a, StPO zukam. Sinn und Zweck der letztgenannten Bestimmung ist es, die Frist für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung durch die Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO nicht faktisch zu verkürzen (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 43 a, Rz 1). Es gilt zu vermeiden, dass sich ein bereits ausgelöster Fristenlauf in einer die Verteidigungsinteressen beeinträchtigenden Weise nachteilig auf die Wirkungsmöglichkeiten eines nachträglich bestellten - mangels Vorbefassung mit dem Sachverhalt mit einem Informationsdefizit belasteten - Verfahrenshilfeverteidigers auswirkt. Zweck der Bestimmung ist es hingegen nicht, dem ohnehin ständig durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten eine Verlängerung der Frist zu ermöglichen. Nach neuerer Rechtsprechung tritt somit ein Fristenneulauf im Sinne des Paragraph 43 a, StPO nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist (15 Os 179/01, 13 Os 182/01, 2/02, 15 Os 55/02). Dies gilt umso mehr, wenn ein und dieselbe Person als Wahlverteidiger und in weiterer Folge auch als Verfahrenshilfeverteidiger einschreitet. Eine Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem Wahlverteidiger wird durch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers weder bewirkt noch dargetan vergleiche hingegen Paragraph 41, Absatz 6, StPO).
Nach der Aktenlage war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 41 Abs 2 StPO wie auch in der Folge bis zum Ablauf der Frist zur Rechtsmittelausführung ständig durch einen Wahlverteidiger vertreten. Somit vermochte der gestellte Antrag einen Fristenneulauf iSd § 43a StPO nicht herbeiführen. Die Rechtsmittelausführungsfrist begann zufolge rechtswirksamer Zustellung an den Wahlverteidiger am 7. März 2002 und endete mit Ablauf des 3. April 2002. Die erst am 17. April 2002 eingebrachte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist daher verspätet. Weil auch bei deren Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO). Amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem angefochtenen Urteil nicht an.Nach der Aktenlage war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO wie auch in der Folge bis zum Ablauf der Frist zur Rechtsmittelausführung ständig durch einen Wahlverteidiger vertreten. Somit vermochte der gestellte Antrag einen Fristenneulauf iSd Paragraph 43 a, StPO nicht herbeiführen. Die Rechtsmittelausführungsfrist begann zufolge rechtswirksamer Zustellung an den Wahlverteidiger am 7. März 2002 und endete mit Ablauf des 3. April 2002. Die erst am 17. April 2002 eingebrachte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist daher verspätet. Weil auch bei deren Anmeldung keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem angefochtenen Urteil nicht an.
Gemäß § 285i StPO wird das Oberlandesgericht Linz über die (angemeldete) Berufung des Angeklagten zu entscheiden haben.Gemäß Paragraph 285 i, StPO wird das Oberlandesgericht Linz über die (angemeldete) Berufung des Angeklagten zu entscheiden haben.