Dagegen richten sich die vom Angeklagten Michael H***** aus Z 4, 5, 5a und 11, von Markus L***** aus Z 5, 5a und 9 lit a, von Andreas K***** aus Z 4, 5 und 5a sowie von Rene K***** aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden; sie gehen fehl.Dagegen richten sich die vom Angeklagten Michael H***** aus Ziffer 4, 5, 5 a und 11, von Markus L***** aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a,, von Andreas K***** aus Ziffer 4, 5 und 5 a sowie von Rene K***** aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden; sie gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael H*****:
Aus Z 4 (inhaltlich Z 3) rügt der Beschwerdeführer zu Schuldspruchpunkt A./ die Verlesung der Aussage der Zeugin Alexandra R***** ohne sein Einverständnis, übergeht jedoch, dass nach dem ungerügt gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung die Parteien - im Hinblick auf die Bekanntheit des Akteninhalts - auf (weitere) wörtliche Verlesungen einvernehmlich verzichtet haben (S 533/X), woraus sein Einverständnis mit der Einbringung (auch) dieser Aussage hervorgeht (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 101 ff, 134). Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die - auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - verlesenen Angaben der Zeugin Alexandra R***** sehr wohl Eingang in die Beweiswürdigung gefunden (US 41). Im Ergebnis bekämpft der Beschwerdeführer - auch in Bezugnahme auf die behauptete Beeinträchtigung des Zeugen Alexander G***** durch Drogen - bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das mit eingehender Begründung den Angaben dieses Zeugen vor der Polizeiinspektion Matrei am Brenner folgte (US 37 f).Aus Ziffer 4, (inhaltlich Ziffer 3,) rügt der Beschwerdeführer zu Schuldspruchpunkt A./ die Verlesung der Aussage der Zeugin Alexandra R***** ohne sein Einverständnis, übergeht jedoch, dass nach dem ungerügt gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung die Parteien - im Hinblick auf die Bekanntheit des Akteninhalts - auf (weitere) wörtliche Verlesungen einvernehmlich verzichtet haben (S 533/X), woraus sein Einverständnis mit der Einbringung (auch) dieser Aussage hervorgeht vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 101 ff, 134). Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die - auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - verlesenen Angaben der Zeugin Alexandra R***** sehr wohl Eingang in die Beweiswürdigung gefunden (US 41). Im Ergebnis bekämpft der Beschwerdeführer - auch in Bezugnahme auf die behauptete Beeinträchtigung des Zeugen Alexander G***** durch Drogen - bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das mit eingehender Begründung den Angaben dieses Zeugen vor der Polizeiinspektion Matrei am Brenner folgte (US 37 f).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag mit der neuerlichen Behauptung, die Angaben der Zeugin R***** seien unerwähnt geblieben, und unter Hinweis auf den behaupteten Drogenkonsum des Zeugen Alexander G***** sowie das Fehlen von Verletzungsspuren keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Der Vorwurf, das Erstgericht habe eine neuerliche Ladung der Zeugin R***** unterlassen und solcherart seine Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung verletzt, macht nicht deutlich, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag mit der neuerlichen Behauptung, die Angaben der Zeugin R***** seien unerwähnt geblieben, und unter Hinweis auf den behaupteten Drogenkonsum des Zeugen Alexander G***** sowie das Fehlen von Verletzungsspuren keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Der Vorwurf, das Erstgericht habe eine neuerliche Ladung der Zeugin R***** unterlassen und solcherart seine Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung verletzt, macht nicht deutlich, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Die Sanktionsrüge (Z 11) moniert die unterlassene Bedachtnahme auf das zum AZ 29 Hv 87/06d des Landesgerichts Innsbruck ergangene Urteil vom 12. Juni 2006, übersieht jedoch, dass dieses selbst gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht auf ein Urteil vom 30. März 2006 (AZ 28 Hv 37/06v des Landesgerichts Innsbruck; US 16 iVm S 257/X) genommen hat und die nunmehr zur Last liegenden Tatzeitpunkte - wenn auch durchwegs vor dem 12. Juni 2006 - zum Teil nach dem für eine Bedachtnahme relevanten Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz im Verfahren AZ 28 Hv 37/06v des Landesgerichts Innsbruck (vgl Ratz in WK2 § 31 Rz 2), nämlich nach dem 30. März 2006 (neuerlich S 257/X) liegen. Ist aber die abzuurteilende Tat zwischen zwei früheren Urteilen begangen worden, von denen das zweite auf das erste Bedacht genommen hat, so ist zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung im nunmehrigen Urteil § 31 StGB nicht anzuwenden (Fabrizy StGB9 Rz 10a; Leukauf-Steininger Komm3 RN 15f, jeweils zu § 31).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) moniert die unterlassene Bedachtnahme auf das zum AZ 29 Hv 87/06d des Landesgerichts Innsbruck ergangene Urteil vom 12. Juni 2006, übersieht jedoch, dass dieses selbst gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht auf ein Urteil vom 30. März 2006 (AZ 28 Hv 37/06v des Landesgerichts Innsbruck; US 16 in Verbindung mit S 257/X) genommen hat und die nunmehr zur Last liegenden Tatzeitpunkte - wenn auch durchwegs vor dem 12. Juni 2006 - zum Teil nach dem für eine Bedachtnahme relevanten Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz im Verfahren AZ 28 Hv 37/06v des Landesgerichts Innsbruck vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 2), nämlich nach dem 30. März 2006 (neuerlich S 257/X) liegen. Ist aber die abzuurteilende Tat zwischen zwei früheren Urteilen begangen worden, von denen das zweite auf das erste Bedacht genommen hat, so ist zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung im nunmehrigen Urteil Paragraph 31, StGB nicht anzuwenden (Fabrizy StGB9 Rz 10a; Leukauf-Steininger Komm3 RN 15f, jeweils zu Paragraph 31,).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus L*****:
Zu A./:
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe mit der pauschalen Formulierung, der Vorsatz der drei Angeklagten beziehe sich auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, bloß undeutliche Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen, übergeht die weitere Urteilsannahme, dass die drei Angeklagten in arbeitsteiliger Weise und in dem Wissen Gewalt anwendeten, um dadurch ihr Ansinnen, dem Alexander G***** gehörendes Bargeld wegzunehmen, durchzusetzen und sich auf diese Weise unrechtmäßig zu bereichern (US 21). Weshalb die vermisste Konstatierung zum Zeitpunkt, zu dem die Angeklagten den Tatvorsatz fassten, eine entscheidende Tatsache darstellen sollte, bleibt ebenso unklar wie die entsprechenden Ausführungen der Rechtsrüge.Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht habe mit der pauschalen Formulierung, der Vorsatz der drei Angeklagten beziehe sich auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, bloß undeutliche Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen, übergeht die weitere Urteilsannahme, dass die drei Angeklagten in arbeitsteiliger Weise und in dem Wissen Gewalt anwendeten, um dadurch ihr Ansinnen, dem Alexander G***** gehörendes Bargeld wegzunehmen, durchzusetzen und sich auf diese Weise unrechtmäßig zu bereichern (US 21). Weshalb die vermisste Konstatierung zum Zeitpunkt, zu dem die Angeklagten den Tatvorsatz fassten, eine entscheidende Tatsache darstellen sollte, bleibt ebenso unklar wie die entsprechenden Ausführungen der Rechtsrüge.
Weder das Fehlen sichtbarer Verletzungen beim Zeugen G***** zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch dessen bis vor kurzem bestehende Drogenabhängigkeit und die darauf bezogenen Anzeigen schließen die in Rede stehende Raubtat aus, sodass diese Umstände dem Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider nicht erörterungsbedürftig waren. Dass sich der Zeuge G***** in der Hauptverhandlung darauf berufen hat, „zugedröhnt" gewesen zu sein, hat das Schöffengericht ohnedies gewürdigt (US 37).
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider vermag es keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu begründen, dass anlässlich der Vernehmung des Zeugen G***** durch die Polizei keine äußeren Verletzungen wie Rötungen oder Nasenbluten festgestellt wurden, zumal die Anzeige erst knapp drei Stunden nach dem Vorfall erstattet wurde (vgl S 319, 503/jeweils I).Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zuwider vermag es keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu begründen, dass anlässlich der Vernehmung des Zeugen G***** durch die Polizei keine äußeren Verletzungen wie Rötungen oder Nasenbluten festgestellt wurden, zumal die Anzeige erst knapp drei Stunden nach dem Vorfall erstattet wurde vergleiche S 319, 503/jeweils römisch eins).
Weshalb Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten L***** von der Höhe des vom Zeugen G***** mitgeführten Bargeldbetrages, zu dessen Drogenkonsum und den von ihm erlittenen Verletzungen sowie zu seinem Motiv für die Anzeigeerstattung für die rechtsrichtige Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sein sollen, vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht darzutun. Soweit er mit spekulativen Überlegungen aus zum Teil isoliert herausgegriffenen Verfahrensergebnissen für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, wendet er sich nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Weshalb Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten L***** von der Höhe des vom Zeugen G***** mitgeführten Bargeldbetrages, zu dessen Drogenkonsum und den von ihm erlittenen Verletzungen sowie zu seinem Motiv für die Anzeigeerstattung für die rechtsrichtige Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sein sollen, vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht darzutun. Soweit er mit spekulativen Überlegungen aus zum Teil isoliert herausgegriffenen Verfahrensergebnissen für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, wendet er sich nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Zu B./:
Dem Vorwurf, „die Urteilsbegründung 'sein Vorsatz bezog sich auf sämtliche Tatbestandsmerkmale' stellt eine Scheinbegründung dar, was keine konkreten Gründe für diesen entscheidungswesentlichen Ausspruch enthält", zuwider haben die Tatrichter darüber hinaus als erwiesen angenommen, dass es dem Angeklagten L***** bei der inkriminierten Äußerung darauf ankam, Alexander G***** mit gefährlicher Drohung gegen dessen Leben bzw dessen körperliche Unversehrtheit dazu zu bewegen, die von ihm erstattete Anzeige zurückzuziehen, und diese Feststellung erkennbar aus dem vom Zeugen G***** bekundeten Tathergang abgeleitet und damit die Verantwortung des Angeklagten verworfen, die ihm nicht mehr genau erinnerlichen, an den Zeugen gerichteten Worte seien jedenfalls nicht ernst gemeint gewesen (US 22, 42f).
Ob der Zeuge G***** am 24. April 2006 die Polizeiinspektion Matrei am Brenner aus freien Stücken aufsuchte oder einer behördlichen Vorladung Folge leistete, betrifft der Rüge zuwider keine entscheidende Tatsache.
Weshalb es sich beim Motiv für die Anzeigeerstattung durch das Tatopfer und bei dessen gesundheitlichem Zustand zum Anzeigezeitpunkt um entscheidende und solcherart festzustellende Tatsachen handeln sollte, legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht dar. Soweit sie die Urteilsannahmen zum Nötigungsvorsatz in Frage stellt, orientiert sie sich nicht am Verfahrensrecht.Weshalb es sich beim Motiv für die Anzeigeerstattung durch das Tatopfer und bei dessen gesundheitlichem Zustand zum Anzeigezeitpunkt um entscheidende und solcherart festzustellende Tatsachen handeln sollte, legt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht dar. Soweit sie die Urteilsannahmen zum Nötigungsvorsatz in Frage stellt, orientiert sie sich nicht am Verfahrensrecht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas K*****:
Zu A./:
Die Verfahrensrüge (Z 4) erachtet die Verteidigungsrechte des Angeklagten dadurch verletzt, dass der mit Schriftsatz vom 25. April 2007 (S 365 ff/VIII) beantragte Zeuge Martin P***** nicht einvernommen wurde. Sie übersieht jedoch, dass zur Geltendmachung eines nichtigkeitsbegründenden Verfahrensfehlers nur in der Hauptverhandlung, nicht jedoch bloß in Schriftsätzen gestellte Anträge beachtlich sind (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 309 f). Einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ortet der Beschwerdeführer in den Konstatierungen zum Tathergang (US 21), weil nicht nachvollziehbar sei, wie der Erstangeklagte „gleichzeitig" als der Zweitangeklagte und der Drittangeklagte auf den schon am Boden liegenden Alexander G***** eintraten, einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und die Geldtasche des Alexander G***** aus dessen Hosentasche gezogen haben soll. Zum einen schließen diese Feststellungen - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt („jedenfalls äußerst unwahrscheinlich") - nach den Gesetzen logischen Denkens einander ohnedies nicht aus, zum anderen ist der genaue zeitliche Tatablauf nicht entscheidungswesentlich.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erachtet die Verteidigungsrechte des Angeklagten dadurch verletzt, dass der mit Schriftsatz vom 25. April 2007 (S 365 ff/VIII) beantragte Zeuge Martin P***** nicht einvernommen wurde. Sie übersieht jedoch, dass zur Geltendmachung eines nichtigkeitsbegründenden Verfahrensfehlers nur in der Hauptverhandlung, nicht jedoch bloß in Schriftsätzen gestellte Anträge beachtlich sind vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 309 f). Einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) ortet der Beschwerdeführer in den Konstatierungen zum Tathergang (US 21), weil nicht nachvollziehbar sei, wie der Erstangeklagte „gleichzeitig" als der Zweitangeklagte und der Drittangeklagte auf den schon am Boden liegenden Alexander G***** eintraten, einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und die Geldtasche des Alexander G***** aus dessen Hosentasche gezogen haben soll. Zum einen schließen diese Feststellungen - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt („jedenfalls äußerst unwahrscheinlich") - nach den Gesetzen logischen Denkens einander ohnedies nicht aus, zum anderen ist der genaue zeitliche Tatablauf nicht entscheidungswesentlich.
In seiner Tatsachenrüge (Z 5a) sucht der Nichtigkeitswerber mit eigenen Beweiswerterwägungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen G*****, hypothetischen Überlegungen zu dessen Aussageverhalten und unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens „zur Gleichzeitigkeit" der Handlungen der Angeklagten nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu bekämpfen, ohne jedoch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu erwecken.In seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) sucht der Nichtigkeitswerber mit eigenen Beweiswerterwägungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen G*****, hypothetischen Überlegungen zu dessen Aussageverhalten und unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens „zur Gleichzeitigkeit" der Handlungen der Angeklagten nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu bekämpfen, ohne jedoch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu erwecken.
Zu D./III./l./ und F./II./:
Die Mängelrüge vermisst eine Begründung (Z 5 zweiter Fall) dafür, weshalb der Zeuge C***** einen äußerst unglaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen habe (US 48), übersieht jedoch, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 431).Die Mängelrüge vermisst eine Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) dafür, weshalb der Zeuge C***** einen äußerst unglaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen habe (US 48), übersieht jedoch, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 431).
In Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge stellt der Nichtigkeitswerber in der Tatsachenrüge (Z 5 a) bloß eigene Beweiswerterwägungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen C***** an, um so seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen; erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermag er damit jedoch nicht zu erwecken.In Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge stellt der Nichtigkeitswerber in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bloß eigene Beweiswerterwägungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen C***** an, um so seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen; erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermag er damit jedoch nicht zu erwecken.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rene K*****:
Zu K./I./:
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (S 539/X) des Antrags auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die gegenständlichen Verletzungen der Ramona M***** nicht wie vom Opfer dargestellt entstanden sein können" (S 533/X), Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil der Beweisantrag nicht darlegte, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse. Damit liegt jedoch ein im Stadium der Hauptverhandlung unzulässiger Erkundungsbeweis vor (vgl Ratz in WK-StPO Rz 327, 330).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (S 539/X) des Antrags auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die gegenständlichen Verletzungen der Ramona M***** nicht wie vom Opfer dargestellt entstanden sein können" (S 533/X), Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil der Beweisantrag nicht darlegte, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse. Damit liegt jedoch ein im Stadium der Hauptverhandlung unzulässiger Erkundungsbeweis vor vergleiche Ratz in WK-StPO Rz 327, 330).
In der Mängelrüge (Z 5) vermisst der Angeklagte K***** unter Hinweis auf seine eine Notwehrsituation behauptende Aussage beweiswürdigende Ausführungen zur inneren Tatseite, übersieht aber, dass das Gericht nicht seinen als unglaubwürdig erachteten Angaben, sondern jenen der Zeugin Romana M***** folgte (US 50 f).In der Mängelrüge (Ziffer 5,) vermisst der Angeklagte K***** unter Hinweis auf seine eine Notwehrsituation behauptende Aussage beweiswürdigende Ausführungen zur inneren Tatseite, übersieht aber, dass das Gericht nicht seinen als unglaubwürdig erachteten Angaben, sondern jenen der Zeugin Romana M***** folgte (US 50 f).
Zu D./IV./, F./3./, H./2./:
Mit dem Argument, aus der Aussage der Zeugin Edith N***** lasse sich ihr aufrechter Besitz der Geldtasche unmittelbar vor der Kassa nicht ableiten, und einer eigenständigen Würdigung der Verantwortung des Angeklagten K***** bekämpft die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung zu seiner Täterschaft (US 49 f), zumal ein nichtigkeitsbegründender Mangel nicht bereits dann gegeben ist, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend erscheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind (12 Os 38/04).Mit dem Argument, aus der Aussage der Zeugin Edith N***** lasse sich ihr aufrechter Besitz der Geldtasche unmittelbar vor der Kassa nicht ableiten, und einer eigenständigen Würdigung der Verantwortung des Angeklagten K***** bekämpft die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung zu seiner Täterschaft (US 49 f), zumal ein nichtigkeitsbegründender Mangel nicht bereits dann gegeben ist, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend erscheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind (12 Os 38/04).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - überwiegend in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den hiezu erstatteten Äußerungen der Verteidiger von Zweit- und Drittangeklagtem - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten Rene K***** folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - überwiegend in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den hiezu erstatteten Äußerungen der Verteidiger von Zweit- und Drittangeklagtem - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten Rene K***** folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.