Ihr Vorbringen scheitert schon am Mangel der (horizontalen) Erschöpfung des Instanzenzugs, wurde dies doch in der Beschwerde gegen die Verhängung der vorläufigen Anhaltung nicht thematisiert (RIS-Justiz RS0114487).
Die Argumentation, die unter Berufung auf § 65 Abs 2 StGB behauptet, Oktay A***** würde durch das inländische Verfahren ungünstiger gestellt als nach den Gesetzen des Tatorts, ist aber auch inhaltlich nicht berechtigt. Sie übersieht nämlich, dass § 65 Abs 2 StGB auf die Verhängung einer Strafe abstellt, während § 65 Abs 5 StGB dezidiert die Anordnung zulässiger und notwendiger vorbeugender Maßnahmen gegen einen Österreicher wegen einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung auch dann vorsieht, wenn die Gerichtsbarkeit über die Tat bereits von einem anderen Staat ausgeübt worden ist (Fabrizy StGB10 § 65 Rz 10; ders StPO11 § 441 Rz 1; Höpfel/Kathrein in WK2 § 65 Rz 18; Leukauf/Steininger StGB3 § 65 Rz 24 f; Murschetz, WK-StPO § 441 Rz 2 aE).Die Argumentation, die unter Berufung auf Paragraph 65, Absatz 2, StGB behauptet, Oktay A***** würde durch das inländische Verfahren ungünstiger gestellt als nach den Gesetzen des Tatorts, ist aber auch inhaltlich nicht berechtigt. Sie übersieht nämlich, dass Paragraph 65, Absatz 2, StGB auf die Verhängung einer Strafe abstellt, während Paragraph 65, Absatz 5, StGB dezidiert die Anordnung zulässiger und notwendiger vorbeugender Maßnahmen gegen einen Österreicher wegen einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung auch dann vorsieht, wenn die Gerichtsbarkeit über die Tat bereits von einem anderen Staat ausgeübt worden ist (Fabrizy StGB10 Paragraph 65, Rz 10; ders StPO11 Paragraph 441, Rz 1; Höpfel/Kathrein in WK2 Paragraph 65, Rz 18; Leukauf/Steininger StGB3 Paragraph 65, Rz 24 f; Murschetz, WK-StPO Paragraph 441, Rz 2 aE).
Es liegt auch kein Verstoß gegen die Bestimmungen der MRK vor, hindert doch die - hier einschlägige - Regelung des Art 4 des 7. ZPMRK nicht, dass eine Person in verschiedenen Staaten vor Gericht gestellt oder bestraft wird (Fabrizy StPO11 MRK Art 4 7. ZPMRK Rz 3; Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 24 Rz 147).Es liegt auch kein Verstoß gegen die Bestimmungen der MRK vor, hindert doch die - hier einschlägige - Regelung des Artikel 4, des 7. ZPMRK nicht, dass eine Person in verschiedenen Staaten vor Gericht gestellt oder bestraft wird (Fabrizy StPO11 MRK Artikel 4, 7. ZPMRK Rz 3; Grabenwarter/Pabel, EMRK5 Paragraph 24, Rz 147).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.