Rechtssatz RS0127862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127862
Entscheidungsdatum
09.03.2022
Rechtssatz
Art 4 des 7. ZPMRK hindert nicht, dass eine Person in verschiedenen Staaten vor Gericht gestellt wird oder bestraft wird. Hier: Durchführung eines Unterbringungsverfahrens trotz des Umstands, dass bereits Gerichtsbarkeit vom türkischen Staat über die Tat ausgeübt wurde (Einweisung in Sicherheitsverwahrung und Entlassung unter Auflagen).Artikel 4, des 7. ZPMRK hindert nicht, dass eine Person in verschiedenen Staaten vor Gericht gestellt wird oder bestraft wird. Hier: Durchführung eines Unterbringungsverfahrens trotz des Umstands, dass bereits Gerichtsbarkeit vom türkischen Staat über die Tat ausgeübt wurde (Einweisung in Sicherheitsverwahrung und Entlassung unter Auflagen).
Entscheidungstexte
- 15 Os 63/12x
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 15 Os 63/12x
- Bsw 140/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 04.09.2014 Bsw 140/10
Auch; nur: Art 4 des 7. ZPMRK hindert nicht, dass eine Person in verschiedenen Staaten vor Gericht gestellt wird oder bestraft wird. (T1)
Veröff: NL 2014,383
- 15 Os 24/19x
Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 24/19x
nur T1; Beisatz: Ein transnationaler Strafklageverbrauch ist auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts. (T2)
- 12 Os 159/19b
Entscheidungstext OGH 24.03.2020 12 Os 159/19b
Vgl; Beis wie T2
- 15 Os 5/22g
Entscheidungstext OGH 09.03.2022 15 Os 5/22g
Vgl; nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127862
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20120530_OGH0002_0150OS00063_12X0000_001