[3] Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die dagegen gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) hat das Erstgericht den Antrag auf „Einholung eines EDV-technischen Gutachtens“ zum Beweis dafür, dass „die Software keinen Wert von EUR 43.000,-- hatte“ (ON 75, 10), zu Recht abgewiesen (ON 75, 11). Der Antrag betraf nämlich kein für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage (vgl § 55 Abs 2 Z 1 StPO) erhebliches Thema (vgl aber RIS-Justiz RS0118319), weil er ein Unterschreiten der – hier relevanten – Wertqualifikation des § 147 Abs 2 StGB konkret gar nicht behauptet hatte (RIS-Justiz RS0099473 [T9], RS0099221 [T2]). Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) hat das Erstgericht den Antrag auf „Einholung eines EDV-technischen Gutachtens“ zum Beweis dafür, dass „die Software keinen Wert von EUR 43.000,-- hatte“ (ON 75, 10), zu Recht abgewiesen (ON 75, 11). Der Antrag betraf nämlich kein für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) erhebliches Thema vergleiche aber RIS-Justiz RS0118319), weil er ein Unterschreiten der – hier relevanten – Wertqualifikation des Paragraph 147, Absatz 2, StGB konkret gar nicht behauptet hatte (RIS-Justiz RS0099473 [T9], RS0099221 [T2]).
[5] In Ermangelung eines inhaltlichen Vorbringens ist die solcherart bloß nominell erhobene Mängelrüge (Z 5) einer Erwiderung nicht zugänglich. In Ermangelung eines inhaltlichen Vorbringens ist die solcherart bloß nominell erhobene Mängelrüge (Ziffer 5,) einer Erwiderung nicht zugänglich.
[6] Die weitere Beschwerde (Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) behauptet, es sei kein Vermögensschaden eingetreten, weil der Angeklagte bereits die vertraglich vereinbarte Anzahlung (in Höhe von 12.900 Euro) nicht geleistet habe und die Geschädigte demzufolge nicht zur Erbringung der vereinbarten Leistungen verpflichtet gewesen sei. Weshalb es für die rechtsrichtige Subsumtion auf den Eintritt eines – den Urteilsfeststellungen (US 5 iVm US 4) zufolge vom Angeklagten (zum Täuschungszeitpunkt) intendierten, den Betrag von 5.000 Euro übersteigenden – Vermögensschadens ankommen sollte, obwohl Versuch (§ 15 StGB) und Vollendung rechtlich gleichwertig sind (RIS-Justiz RS0122138; siehe im Übrigen auch 15 Os 29/14z), legt die Rüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Die weitere Beschwerde (Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) behauptet, es sei kein Vermögensschaden eingetreten, weil der Angeklagte bereits die vertraglich vereinbarte Anzahlung (in Höhe von 12.900 Euro) nicht geleistet habe und die Geschädigte demzufolge nicht zur Erbringung der vereinbarten Leistungen verpflichtet gewesen sei. Weshalb es für die rechtsrichtige Subsumtion auf den Eintritt eines – den Urteilsfeststellungen (US 5 in Verbindung mit US 4) zufolge vom Angeklagten (zum Täuschungszeitpunkt) intendierten, den Betrag von 5.000 Euro übersteigenden – Vermögensschadens ankommen sollte, obwohl Versuch (Paragraph 15, StGB) und Vollendung rechtlich gleichwertig sind (RIS-Justiz RS0122138; siehe im Übrigen auch 15 Os 29/14z), legt die Rüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.