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Entscheidung 15 Os 29/14z×

Entscheidung 15 Os 29/14z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089747 Rechtssatz 22.12.1977Strafrecht
Versuch liegt vor, wenn der Täter seinen Vollendungsvorsatz in einem Verhalten betätigt, daß der Tatausführung unmittelbar vorangeht, umsomehr aber dann, wenn dieses Verhalten bereits in das Stadium der Ausführung vorgedrungen ist und demnach schon eine Aus …
RS0089958 Rechtssatz 22.12.1977Strafrecht
Die im § 15 StGB erforderte Ausführungsnähe darf nicht mit der Erfolgsnähe verwechselt werden. Mit betrügerischem Vorsatz unternommene und gelungene Täuschungshandlungen stellen, wenn der beabsichtigte Erfolg nicht eingetreten ist, jedenfalls ausführungsnah …
RS0099497 Rechtssatz 25.10.1974Strafrecht
"Entscheidend" sind nur jene Tatsachen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben; nicht hingegen gehören hiezu Umstände, welche etwa nur für die Strafzumessung …
RS0106268 Rechtssatz 13.12.1996Strafrecht
Ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage …
RS0116586 Rechtssatz 27.06.2002Strafrecht
Gegenstand der Bindung des Berufungsgerichtes an den "Ausspruch über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz" ist die regelmäßig im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO zum Ausdruck kommende Feststellung der sogenannten entscheidende …