Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Das Schöffengericht stellte fest, daß der Beschwerdeführer mit R*** die Verübung eines Einbruchsdiebstahles vereinbart hatte und beide in Verfolgung dieses Entschlusses, nachdem vorerst ein anderes Objekt in Erwägung gezogen worden war, in der Nacht zum 27. August 1986, in das Geschäftslokal des genannten Vereins eindrangen, mit einem Schraubenzieher eine Schreibtischlade aufzwängten und daraus die oben angeführten Gegenstände entnahmen (US 4 f).
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bedurfte es keiner weiteren Konstatierungen dahin, inwiefern er bei einzelnen Ausführungshandlungen selbst mit Hand anlegte. Denn auch bei der von ihm in den Raub gestellten Möglichkeit, er habe nur "zugesehen", läge bei seiner situationsbedingten Aufpasserfunktion gleichermaßen eine Tatbeteiligung vor (vgl. hiezu Foregger-Serini, StGB 3 , Anm. VI 1. zu § 127, Bertel im WK, Rz. 60 ff zu § 127, jeweils mit Judikaturzitaten, Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , ENr. 149, 152 ff zu § 127 uva).Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bedurfte es keiner weiteren Konstatierungen dahin, inwiefern er bei einzelnen Ausführungshandlungen selbst mit Hand anlegte. Denn auch bei der von ihm in den Raub gestellten Möglichkeit, er habe nur "zugesehen", läge bei seiner situationsbedingten Aufpasserfunktion gleichermaßen eine Tatbeteiligung vor vergleiche hiezu Foregger-Serini, StGB 3 , Anmerkung römisch sechs 1. zu Paragraph 127,, Bertel im WK, Rz. 60 ff zu Paragraph 127,, jeweils mit Judikaturzitaten, Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , ENr. 149, 152 ff zu Paragraph 127, uva).
Das Schöffengericht berücksichtigte bei seinen Überlegungen zur Beweiskraft der Aussage des Zeugen R*** jedenfalls ohnedies die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Umstände, daß R*** im Vorverfahren erklärt hatte, seine den Beschwerdeführer belastenden Angaben vor der Gendarmerie seien falsch gewesen und ihm in der Haft einen Kassiber gleichen Inhaltes zusteckte (US 6). Entgegen den Beschwerdebehauptungen erörterte das Erstgericht in diesem Zusammenhang aber sehr wohl, warum R*** zu jenen als falsch erkannten Behauptungen gekommen war und seine Aussage vor der Gendarmerie widerrufen hatte. Es wies nämlich darauf hin, daß R*** von der Annahme ausging, bei Wegfall der Qualifikation des Gesellschaftsdiebstahls eine geringere Strafe zu erhalten; es kam damit seiner Begründungspflicht nach.
Daß die Gendarmeriebeamten S*** und L*** von der Tatbeteiligung des Angeklagten nur durch die Aussage R*** wußten, läßt sich aus dem angefochtenen Urteil ohnedies mit unzweifelhafter Deutlichkeit entnehmen. Es bleibt unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer zur Ansicht gelangt, in der Begründung sehe es so aus, als ob er diesen beiden Zeugen gegenüber seine Täterschaft zugestanden habe.
Die Aussage des Zeugen S*** (S 200), wonach am Tatort nur ein Schuhabdruck gesichert werden konnte und die Erhebungen am Tatort keine Klärung ergaben, ob ein oder zwei Täter am Werk waren, bedurfte angesichts der Erfahrungstatsache, daß die Anwesenheit einer oder mehrerer Personen nicht in jedem Fall zur Hinterlassung diesbezüglicher erkennbarer Spuren führen muß, keiner gesonderten Erörterung.
Die Behauptung letztlich, es bestehe kein Hinweis auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers und auch der Zeuge R*** habe "kein einziges Indiz angegeben, das dies beweisen würde", womit die Beweiskraft der Aussage dieses Zeugen in Zweifel gezogen wird, stellt sich bloß als ein im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehener und daher unzulässiger Versuch der Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit. a und b) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Beschwerdeführer nicht an dem vom Schöffengericht festgestellten Sachverhalt festhält und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, sondern den Urteilsfeststellungen zuwider unterstellt, ein nach dem Gesetz strafbarer Diebstahl liege überhaupt nicht vor, zumindest fehlten diesbezügliche Feststellungen im Urteil, womit er ersichtlich davon ausgeht, an der Tat überhaupt nicht beteiligt gewesen zu sein oder mit R*** die Tat nur besprochen, diese aber dann nicht ausgeführt zu haben und somit von einem allfälligen Versuch zurückgetreten zu sein. Dieses Vorbringen ist daher einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und b) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Beschwerdeführer nicht an dem vom Schöffengericht festgestellten Sachverhalt festhält und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, sondern den Urteilsfeststellungen zuwider unterstellt, ein nach dem Gesetz strafbarer Diebstahl liege überhaupt nicht vor, zumindest fehlten diesbezügliche Feststellungen im Urteil, womit er ersichtlich davon ausgeht, an der Tat überhaupt nicht beteiligt gewesen zu sein oder mit R*** die Tat nur besprochen, diese aber dann nicht ausgeführt zu haben und somit von einem allfälligen Versuch zurückgetreten zu sein. Dieses Vorbringen ist daher einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich.
Die zum Teil offenbar unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Die zum Teil offenbar unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).Über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).