Entgegen dem Beschwerdestandpunkt ist dem Urteilsspruch (US 7 zweiter Absatz) in Verbindung mit den Gründen (US 28 dritter Absatz) und der Tatsache, dass dem Angeklagten N***** ausschließlich vollendete und versuchte Einbruchsdiebstähle zur Last liegen, unmissverständlich zu entnehmen, dass seine Absicht darauf gerichtete war, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Daran vermag weder die zwar rechtsirrige, aber tatsächlich nicht als zusätzliche Qualifikation zu jener des § 130 Satz zwei zweiter Fall StGB erfolgte Beurteilung der festgestellten Tatsachen (auch) nach § 130 erster Fall StGB (US 9 oben) etwas zu ändern, noch die unscharfe - ersichtlich auf andere Mittäter gemünzte - Ausdrucksweise in den Erwägungen (US 28 unten). Wurde doch folgerichtig das (irrig angenommene) Zusammentreffen dieser beiden Fälle des § 130 StGB bei der Strafbemessung nicht erschwerend gewertet (US 30 unten bis 31 oben), sodass diese (von der Beschwerde nicht relevierte Gesetzesverletzung) dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht und daher ein amtswegiges Vorgehen durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 290 Abs 1 StPO nicht geboten ist (vgl WK-StPO § 290 Rz 25). Die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Beschwerdeführers hinwieder, gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Diebstähle durch Einbruch zu begehen, erschloss das Tatgericht mit zureichender, den Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechender und zureichender Begründung aus dem im Anschluss an den Vortrag der Anklage (ON 61/II) uneingeschränkt abgegebenen Schuldeingeständnis des Rechtsmittelwerbers (S 7/III), dessen Verantwortung (S 355 verso/I iVm S 41 ff/III) und aus den durch Jugenderhebungen (ON 47/II) überprüften persönlichen Verhältnissen abgeleiteten Prämissen, nämlich seiner Sucht, dem damit verbundenen hohen und dringenden Bargeldbedarf, den nicht vorhandenen legalen Einkommensquellen sowie der Tatwiederholung (US 28 f). Somit wurde die Gewerbsmäßigkeit formell fehlerfrei begründet. Anzumerken ist, dass dem Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung (US 29 vorletzter Absatz) ein ungerügt gebliebener Fehler (der Sache nach Z 3) insoweit unterlaufen ist, als es zum Schuldspruch D nicht ausgesprochen hat, welche strafbare Handlung des Angeklagten durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO; vgl US 8 f).Daran vermag weder die zwar rechtsirrige, aber tatsächlich nicht als zusätzliche Qualifikation zu jener des Paragraph 130, Satz zwei zweiter Fall StGB erfolgte Beurteilung der festgestellten Tatsachen (auch) nach Paragraph 130, erster Fall StGB (US 9 oben) etwas zu ändern, noch die unscharfe - ersichtlich auf andere Mittäter gemünzte - Ausdrucksweise in den Erwägungen (US 28 unten). Wurde doch folgerichtig das (irrig angenommene) Zusammentreffen dieser beiden Fälle des Paragraph 130, StGB bei der Strafbemessung nicht erschwerend gewertet (US 30 unten bis 31 oben), sodass diese (von der Beschwerde nicht relevierte Gesetzesverletzung) dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht und daher ein amtswegiges Vorgehen durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO nicht geboten ist vergleiche WK-StPO Paragraph 290, Rz 25). Die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Beschwerdeführers hinwieder, gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) Diebstähle durch Einbruch zu begehen, erschloss das Tatgericht mit zureichender, den Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechender und zureichender Begründung aus dem im Anschluss an den Vortrag der Anklage (ON 61/II) uneingeschränkt abgegebenen Schuldeingeständnis des Rechtsmittelwerbers (S 7/III), dessen Verantwortung (S 355 verso/I in Verbindung mit S 41 ff/III) und aus den durch Jugenderhebungen (ON 47/II) überprüften persönlichen Verhältnissen abgeleiteten Prämissen, nämlich seiner Sucht, dem damit verbundenen hohen und dringenden Bargeldbedarf, den nicht vorhandenen legalen Einkommensquellen sowie der Tatwiederholung (US 28 f). Somit wurde die Gewerbsmäßigkeit formell fehlerfrei begründet. Anzumerken ist, dass dem Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung (US 29 vorletzter Absatz) ein ungerügt gebliebener Fehler (der Sache nach Ziffer 3,) insoweit unterlaufen ist, als es zum Schuldspruch D nicht ausgesprochen hat, welche strafbare Handlung des Angeklagten durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; vergleiche US 8 f).
Des Weiteren hat es in den rechtlichen Ausführungen (US 29 unten) dem Angeklagten N***** - entgegen dem Urteilsspruch A I. und II. (US 4 f) in Verbindung mit den korrespondierenden, eindeutigen Feststellungen (US 17 bis 20) und den Beweiswerterwägungen (US 24 bis 27) - versehentlich auch das Verbrechen des versuchten Raubes zugeordnet. Gemäß Urteilsspruch und Konstatierungen haben jedoch N*****, D***** und E***** allein diese beiden versuchten Raubtaten zu verantworten (454 f, 8 f iVm US 17-20).Des Weiteren hat es in den rechtlichen Ausführungen (US 29 unten) dem Angeklagten N***** - entgegen dem Urteilsspruch A römisch eins. und römisch zwei. (US 4 f) in Verbindung mit den korrespondierenden, eindeutigen Feststellungen (US 17 bis 20) und den Beweiswerterwägungen (US 24 bis 27) - versehentlich auch das Verbrechen des versuchten Raubes zugeordnet. Gemäß Urteilsspruch und Konstatierungen haben jedoch N*****, D***** und E***** allein diese beiden versuchten Raubtaten zu verantworten (454 f, 8 f in Verbindung mit US 17-20).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten N***** und D***** sowie über dessen Beschwerde zuständig ist (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten N***** und D***** sowie über dessen Beschwerde zuständig ist (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).