Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch die Ablehnung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (S 547 ff/II) nicht verletzt. Der Antrag auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens zielte auf den Nachweis einer Minderung des Gewinnes des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit für die Firma M***** durch Berücksichtigung bestimmter Betriebsausgaben ab. Ein solches Gutachten setzt jedoch das Vorliegen der für eine Befunderstellung notwendigen buchhalterischen Unterlagen voraus, für deren Existenz aber im konkreten Fall keine Verfahrensergebnisse vorliegen, zumal sich nicht einmal der Angeklagte selbst auf solche Unterlagen berufen hat. Soweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung nicht bezahlter Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei der Einkommensberechnung anstrebt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, über die keine Beweisaufnahme stattzufinden hat (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 44).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch die Ablehnung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (S 547 ff/II) nicht verletzt. Der Antrag auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens zielte auf den Nachweis einer Minderung des Gewinnes des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit für die Firma M***** durch Berücksichtigung bestimmter Betriebsausgaben ab. Ein solches Gutachten setzt jedoch das Vorliegen der für eine Befunderstellung notwendigen buchhalterischen Unterlagen voraus, für deren Existenz aber im konkreten Fall keine Verfahrensergebnisse vorliegen, zumal sich nicht einmal der Angeklagte selbst auf solche Unterlagen berufen hat. Soweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung nicht bezahlter Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei der Einkommensberechnung anstrebt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, über die keine Beweisaufnahme stattzufinden hat vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 44).
Die Zeugen Naddal A*****, Mohammed Ben Y***** und Chaled H***** sollten den Beweis erbringen, dass sie für den Beschwerdeführer als Zeitungskolporteuere gearbeitet und dafür ein monatliches Entgelt von jeweils 6.000 S bezogen hätten, um welche Zahlungen der Gewinn des Angeklagten aus seiner Tätigkeit für die Firma M***** zu mindern sei. Weil dem Gericht ein Beweisergebnis dahin vorlag, dass dem Konto des Beschwerdeführers keine den behaupteten Zahlungen korrespondierenden Überweisungen oder Abhebungen zu entnehmen waren (US 13, 21 f), wäre jedoch bei Antragstellung darzutun gewesen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327). Denn die behaupteten Lohnzahlungen hätten somit eine weitere, bisher nicht bekannte Einkunftsquelle des Beschwerdeführers vorausgesetzt und daher nicht das gegenüber den Sozialbehörden verschwiegene Einkommen gemindert.Die Zeugen Naddal A*****, Mohammed Ben Y***** und Chaled H***** sollten den Beweis erbringen, dass sie für den Beschwerdeführer als Zeitungskolporteuere gearbeitet und dafür ein monatliches Entgelt von jeweils 6.000 S bezogen hätten, um welche Zahlungen der Gewinn des Angeklagten aus seiner Tätigkeit für die Firma M***** zu mindern sei. Weil dem Gericht ein Beweisergebnis dahin vorlag, dass dem Konto des Beschwerdeführers keine den behaupteten Zahlungen korrespondierenden Überweisungen oder Abhebungen zu entnehmen waren (US 13, 21 f), wäre jedoch bei Antragstellung darzutun gewesen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327). Denn die behaupteten Lohnzahlungen hätten somit eine weitere, bisher nicht bekannte Einkunftsquelle des Beschwerdeführers vorausgesetzt und daher nicht das gegenüber den Sozialbehörden verschwiegene Einkommen gemindert.
Die gegen den Schuldspruch zu I./ gerichtete Mängelrüge (Z 5) kritisiert die Urteilsfeststellungen zur Schadenshöhe, vermag jedoch Darstellungsmängel nicht aufzuzeigen. Soweit sie sich gegen tatsächliche Konstatierungen richtet, erschöpft sie sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Insofern sich die Rüge aber gegen die Schadensberechnung in rechtlicher Hinsicht wendet, macht sie der Sache nach einen Rechtsfehler (Z 9 lit a und 10) geltend. Das Vorbringen, der Angeklagte habe die „Krankenhilfe" gemäß § 27 NÖ Sozialhilfegesetz 1974 und die „Hilfe bei Krankheit" gemäß § 11 NÖ Sozialhilfegesetz 2006 zu Recht bezogen, vernachlässigt die Urteilsfeststellungen zu seinem Einkommen und zur zwecks Ersparnis der Beiträge (US 9, 33) erfolgten Unterlassung der Anmeldung bei der Krankenkasse und legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, aus welchen Gründen ihm dennoch ein Anspruch gegenüber dem - mit der zuständigen Gebietskrankenkasse nicht identen - Sozialhilfeträger zugestanden wäre. Des weiteren mangelt es dem Rechtsmittel an jeglicher Argumentation, warum - infolge den Abgabenbehörden nicht offengelegter Besteuerungsgrundlagen - erst nachträglich vorgeschriebene Steuern das Einkommen des Angeklagten mindern und somit seinen Sozialhilfeanspruch begründen sollten. Schließlich wird auch nicht aus dem Gesetz abgeleitet, aus welchem Grund die Urteilsfeststellung, dass die Nettoeinnahmen des Angeklagten im Deliktszeitraum die jeweiligen Richtsätze des Landes Niederösterreich für Sozialhilfe überstiegen (US 13), - im Zusammenhalt mit den weiteren Konstatierungen - für die rechtliche Beurteilung seines Handelns als Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nicht ausreichen solle. Der gegen den Schuldspruch wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (II./) gerichteten Mängelrüge (Z 5) zuwider hat sich das Schöffengericht mit der Aussage der Zeugin Monika R***** eingehend auseinandergesetzt (US 26 ff), sodass von einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe nicht die Rede sein kann. Mit der auf Z 9 lit b gestützten Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer zu I./ entschuldigenden Notstand infolge Geldbedarfes für seine krebskranke Tochter geltend, orientiert sich dabei jedoch weder an den tatsächlichen Feststellungen des Schöffengerichts, noch macht er - durch Hinweis auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien - einen Feststellungsmangel (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 600 f) geltend.Die gegen den Schuldspruch zu römisch eins./ gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert die Urteilsfeststellungen zur Schadenshöhe, vermag jedoch Darstellungsmängel nicht aufzuzeigen. Soweit sie sich gegen tatsächliche Konstatierungen richtet, erschöpft sie sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Insofern sich die Rüge aber gegen die Schadensberechnung in rechtlicher Hinsicht wendet, macht sie der Sache nach einen Rechtsfehler (Ziffer 9, Litera a und 10) geltend. Das Vorbringen, der Angeklagte habe die „Krankenhilfe" gemäß Paragraph 27, NÖ Sozialhilfegesetz 1974 und die „Hilfe bei Krankheit" gemäß Paragraph 11, NÖ Sozialhilfegesetz 2006 zu Recht bezogen, vernachlässigt die Urteilsfeststellungen zu seinem Einkommen und zur zwecks Ersparnis der Beiträge (US 9, 33) erfolgten Unterlassung der Anmeldung bei der Krankenkasse und legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, aus welchen Gründen ihm dennoch ein Anspruch gegenüber dem - mit der zuständigen Gebietskrankenkasse nicht identen - Sozialhilfeträger zugestanden wäre. Des weiteren mangelt es dem Rechtsmittel an jeglicher Argumentation, warum - infolge den Abgabenbehörden nicht offengelegter Besteuerungsgrundlagen - erst nachträglich vorgeschriebene Steuern das Einkommen des Angeklagten mindern und somit seinen Sozialhilfeanspruch begründen sollten. Schließlich wird auch nicht aus dem Gesetz abgeleitet, aus welchem Grund die Urteilsfeststellung, dass die Nettoeinnahmen des Angeklagten im Deliktszeitraum die jeweiligen Richtsätze des Landes Niederösterreich für Sozialhilfe überstiegen (US 13), - im Zusammenhalt mit den weiteren Konstatierungen - für die rechtliche Beurteilung seines Handelns als Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nicht ausreichen solle. Der gegen den Schuldspruch wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat sich das Schöffengericht mit der Aussage der Zeugin Monika R***** eingehend auseinandergesetzt (US 26 ff), sodass von einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe nicht die Rede sein kann. Mit der auf Ziffer 9, Litera b, gestützten Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer zu römisch eins./ entschuldigenden Notstand infolge Geldbedarfes für seine krebskranke Tochter geltend, orientiert sich dabei jedoch weder an den tatsächlichen Feststellungen des Schöffengerichts, noch macht er - durch Hinweis auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien - einen Feststellungsmangel vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 600 f) geltend.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) behauptet einen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius, weil dem Beschwerdeführer im - auf eine lediglich zugunsten des Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuführenden - zweiten Rechtsgang eine teilbedingte Strafnachsicht nicht mehr gewährt wurde. Sie übersieht, dass das Verschlimmerungsverbot vorliegend nicht gilt, weil ein Schuldspruch wegen einer weiteren Tat hinzugekommen ist (vgl RIS-Justiz RS0100709; Fabrizy StPO9 § 290 Rz 8). Weil sich die Entscheidung über die Gewährung einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht an präventiven Bedürfnissen zu orientieren hat (Jerabek in WK² § 43 Rz 3 f), kommt eine isolierte Wertung des neu hinzugekommenen Faktums nicht in Betracht.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) behauptet einen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius, weil dem Beschwerdeführer im - auf eine lediglich zugunsten des Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuführenden - zweiten Rechtsgang eine teilbedingte Strafnachsicht nicht mehr gewährt wurde. Sie übersieht, dass das Verschlimmerungsverbot vorliegend nicht gilt, weil ein Schuldspruch wegen einer weiteren Tat hinzugekommen ist vergleiche RIS-Justiz RS0100709; Fabrizy StPO9 Paragraph 290, Rz 8). Weil sich die Entscheidung über die Gewährung einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht an präventiven Bedürfnissen zu orientieren hat (Jerabek in WK² Paragraph 43, Rz 3 f), kommt eine isolierte Wertung des neu hinzugekommenen Faktums nicht in Betracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.